Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZR 96/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5463

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987 a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der [X.] [X.] ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem [X.]punkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben. [X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.] - [X.]LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 30. März 2004 wird [X.]. Auf die [X.] des [X.] wird das vorgenannte Urteil im [X.] und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 18. Juni 2003 hinsichtlich eines [X.] von 64.161,80 • nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. In diesem [X.] wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende [X.] wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte führte für die Schuldnerin das Girokonto Nr. , für das ein Kreditrahmen von [X.] bestand. Am 28. Januar 2000 wies das Konto einen Sollsaldo von 9.928.350,02 DM auf. Bis zum Kontoschluss am 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften in Höhe von insgesamt [X.]. 1 Im Februar 2000 wurden die Ansprüche der Schuldnerin aus der vorge-nannten Kontoverbindung durch zwei Gläubiger gepfändet. Die erwirkten Pfän-dungsbeschlüsse wurden am 17. Februar 2000 der Beklagten zugestellt. Am 28. Februar 2000 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen der Schuldnerin beantragt. Das Verfahren wurde am 1. Juni 2000 eröff-net und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. August 2001 forderte er die Beklagte auf, den Kontokorrentbetrag von [X.] als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abzuführen. Nach Aufhebung der ergangenen Pfändungen zahlte die [X.] am 3. April 2002 den geltend gemachten Betrag an den Kläger zurück. 2 Mit Schreiben vom 18. April 2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 30. April 2002 auf, über die in der [X.] vom 17. Februar 2000 bis 3. April 2002 gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen und den [X.] sich ergebenden Betrag zu zahlen. Nach Fristverlängerung teilte die [X.] unter dem 2. September 2002 mit, sie habe für den genannten [X.]raum Tageszinsen in Höhe von durchschnittlich 4,125 % erwirtschaftet, was einen Betrag von 445.931,50 • ergebe. Diesen Betrag schrieb sie dem Konto des [X.] per 4. November 2002 gut. 3 - 4 - Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde für den genannten [X.]-raum Ersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zumindest sei davon auszugehen, sie habe die Ziehung von Nutzungen in dieser Höhe schuldhaft unterlassen. Abzüglich des als Nutzungsherausgabe bereits entrichteten Betrages schulde die Beklagte noch restliche 492.644,86 • nebst Verzugszinsen. Das [X.] hat die [X.] nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 428.483,06 • für begründet erachtet und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie widerkla-gend 51.689,57 • begehrte, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. 4 Die auf den [X.] bezogene Nichtzulassungsbeschwerde hat der [X.] mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Im Wege der [X.] verlangt der Kläger auch Zinsen für den [X.]raum vom 17. Februar 2000 bis zur Eröffnung des [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die [X.] hat teilweisen Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2064 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, für die [X.] ab Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2000 bis zur Rückgewähr des Betrages von [X.] schulde die Beklagte eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]. Auf die Höhe der von der Beklagten tatsächlich gezogenen oder [X.] nicht gezogenen Nutzungen komme es nicht an. Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB habe der [X.], so-fern der insolvenzrechtliche [X.] auf eine Geldsumme gerich-tet sei, ab dem [X.]punkt seiner Entstehung [X.] in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass insbesondere dann, wenn oh-ne Verschulden des [X.]s ein längerer [X.]raum zwischen Insol-venzeröffnung und Rückgewähr verstreiche, Härten entstehen könnten. [X.] der eindeutigen und klaren Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei aber kein Raum für Einschränkungen. Allenfalls in Extremfällen, die hier nicht gegeben seien, könne aus § 242 BGB eine Beschränkung in Betracht kommen. Die zuvor erfolgte Pfändung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen die [X.] stehe dem Anspruch auf [X.] nicht entgegen. Zwar sei durch die Insolvenzeröffnung trotz § 88 [X.] die durch die Pfändung bewirkte [X.] als öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht entfallen. Die ange-brachten Forderungspfändungen hätten aber den mit der Insolvenzeröffnung originär entstandenen anfechtungsrechtlichen [X.] des [X.] nicht erfasst, so dass die Beklagte durch die Pfändungen an der Erfüllung des klägerischen Anspruchs nicht gehindert gewesen sei. 7 Für die vor Insolvenzeröffnung liegende [X.] schulde die Beklagte weder Verzinsung nach § 143 [X.] noch die Herausgabe von Nutzungen oder Ersatz 8 - 6 - für schuldlos nicht gezogene Nutzungen. § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie die dort in Bezug genommenen Vorschriften setzten jeweils einen bestehenden Herausgabeanspruch voraus. Der insolvenzrechtliche [X.] entstehe nach Insolvenzeröffnung, so dass für den davor liegenden [X.]raum mangels Hauptanspruch kein Nebenanspruch bestehe. I[X.] Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein [X.] hinsichtlich der in der [X.] vom 28. Januar bis 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften zustand, wobei dahingestellt bleiben kann, ob zum [X.]punkt des Kontoschlusses eine wirksame Kündigung seitens der Beklagten vorlag. In "kritischer [X.]" vorge-nommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Ansprüchen seines Kunden aus Gutschriften aufgrund von Überweisungen mit Forderungen, die dem [X.] gegen den Kunden aus der in Anspruch genommenen Kreditlinie eines Kon-tokorrentkredits zustehen, sind grundsätzlich nach §§ 130, 131 [X.] anfechtbar und deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig. Welche Norm eingreift, hängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung des Kreditvertrages - ein An-spruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig oder ob ein solcher Rück-zahlungsanspruch (noch) nicht entstanden ist (vgl. [X.] 138, 40, 47 f; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 131 Rn. 10). Die Beklagte bestreitet nicht, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bei Vornahme der Rechtshandlungen gegeben waren. 10 - 7 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass damit für die geltend gemachte Klageforderung der Anwendungsbereich des § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnet ist und der Kläger hinsichtlich des [X.] in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen kann. 11 a) Zur Frage, in welcher Höhe bei anfechtbarem Erwerb von Geld der [X.] Zinsen zu entrichten hat, werden unterschiedliche Ansich-ten vertreten. Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeb-lichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird über-wiegend für zutreffend erachtet ([X.], 642; FK-[X.]/ [X.], 4. Aufl. § 143 Rn. 24; [X.], Festschrift [X.], [X.], 181 ff; [X.], Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; [X.]/[X.], [X.] des [X.]. 12 Rn. 49; [X.] EWiR 2005, 33, 34). Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass auch nach Novellierung der §§ 291, 288 BGB der bisherige Zinssatz von 4 % anwendbar bleibe, wobei auf § 246 BGB verwiesen wird (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 143 Rn. 63; HambK-[X.]/[X.], § 143 Rn. 49; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 143 Rn. 92; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 143 Rn. 35). 12 b) Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend. 13 aa) § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB (HK-[X.]/[X.] aaO § 143 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/ Kirchhof, § 143 Rn. 59; HambK-[X.]/[X.], § 143 Rn. 47), so dass der [X.] - 8 - fechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungs-schuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von [X.] führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend [X.]. [X.]) Diese Anknüpfung an die Verpflichtung zur Zahlung von [X.] in der von § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB angeordneten Höhe kann nicht im Wege teleologischer Reduktion auf den allgemeinen Zinssatz des § 246 BGB beschränkt werden. Zwar hat der [X.] für die Verzinsungspflicht des Insolvenzverwalters aus § 169 [X.], falls kein vertraglicher Zinssatz vor-liegt, auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB von 4 % Bezug genommen ([X.], Urt. v. 16. Februar 2006 - [X.] ZR 26/05, [X.], 814, 817 z.[X.]. in [X.]). Dort fehlt jedoch eine unmittelbare gesetzliche Verweisung auf die [X.] oder [X.]regelung. Ein Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz war außerdem zum Schutz der Gläubigergesamtheit vor einer Aushöhlung der Masse durch hohe Zinsansprüche geboten. 15 Ob die Anwendung des durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.]) eingeführten erhöhten [X.] von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wie das Berufungsgericht gemeint hat, für den [X.] zu Härten führen kann, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Eine eventuelle Differenzierung zwi-schen tatsächlich bösgläubigen [X.]n und den übrigen [X.] wäre Aufgabe des Gesetzgebers. 16 - 9 - II[X.] Die [X.] des [X.] ist zulässig (vgl. [X.] 148, 156, 159) und hat in der Sache teilweisen Erfolg. 17 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde der [X.] aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezüglich des Kontokor-rentbetrages von [X.] keine Zinsen (ebenso [X.] aaO; [X.] EWiR 2005, 33, 34), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 18 a) Für den [X.]raum vor Insolvenzeröffnung stehen dem Kläger keine [X.] zu. Die [X.] beginnt gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erst mit Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld. 19 Der [X.] wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Das Anfechtungsrecht setzt [X.] die Eröffnung des [X.] voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-verwalter geltend gemacht werden (vgl. [X.] 83, 102, 105). Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.] 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähr-anspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf ([X.] 135, 140, 151; [X.], Urt. v. 11. Dezem-ber 2003 - [X.] ZR 336/01, [X.], 671, 672). An der im Urteil vom 23. März 2006 ([X.] ZR 116/03, [X.], 916, 918) ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, der Zinsanspruch entstehe mit Vornahme der Rechtshandlung, hält der [X.] daher nicht fest. 20 - 10 - b) Der geltend gemachte Zinsanspruch kann aber unter dem Gesichts-punkt gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) begründet sein, wenn die [X.] für den vorgenannten [X.]raum aus dem Rückgewährbetrag höhere Zin-sen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde (4,125 %). 21 Die Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die Erfüllung der tatbestandli-chen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm führt dazu, dass [X.] gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 987 BGB vom [X.]punkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu-rückzugewähren sind (vgl. [X.], Urt. v. 22. September 2005 - [X.] ZR 271/01, [X.], 1888, 1889; HK-[X.]/[X.] aaO § 129 Rn. 79; § 143 Rn. 18; HambK-[X.]/[X.], § 143 Rn. 49; [X.]/[X.] aaO Kap. 12 Rn. 49). Dass dem [X.] die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem [X.] gezogenen Zinsen verbleiben sollen, lässt sich mit dem verfahrens-eigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht vereinbaren. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich ihre Rückgewährverpflichtung auf die vor Verfahrenseröffnung gezogenen Zinsen erstreckt. 22 c) Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte bezüglich des [X.] höhere Zinsen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde, hat der Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlichen Zeugenbeweis angeboten. Über diesen Be-weisantritt sowie die gegenbeweislichen Anträge der Beklagten hat das [X.], von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, noch nicht entschie-den. Gleiches gilt für die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem von der Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkt schuldhaft nicht ge-zogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2 BGB), begründet ist. Das Verfahren ist [X.] - 11 - halb in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif und unterliegt der [X.]. 2. Soweit die [X.] hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten [X.] von 428.483,06 • weiterhin eine Verzinsung in [X.] von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Ausführungen des [X.] (§§ 291, 289 BGB) sind zutreffend. Der vor dem Berufungsgericht ausgesprochene Verzicht auf eine Wiederholung der Beweis-aufnahme in diesem Punkt hat weiterhin Bestand. 24 [X.] Das Berufungsurteil ist somit hinsichtlich des nicht zuerkannten [X.] von 64.161,80 • nebst hieraus geltend gemachter Zinsen aufzuheben 25 - 12 - (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur Prüfung der angeführ-ten Beweisantritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2003 - 2 O 657/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 U 9/03 -

Meta

IX ZR 96/04

01.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZR 96/04 (REWIS RS 2007, 5463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5463

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