Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. IV ZR 135/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2464

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

7. Juli 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

BGB § 2087 Abs. 2 Die Auslegung eines [X.] im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nach-lasses verbleibt.

BGB § 2304 Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden soll-ten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entzie-hen konnte.

[X.] vom 5. Oktober 1961, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; EG[X.]. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Ein [X.] Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigen-händiges Testament wirksam auch über ein in [X.]/[X.] [X.] verfügen, obwohl diese [X.]form dort nicht zulässig ist, die [X.] nicht dem [X.] beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht [X.]s gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).

[X.], Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Celle

LG Hannover -??2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2003 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8% und die Beklagten als Gesamtschuldner 92%. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die am 27. August 1990 geborene Klägerin ist die Tochter des am 8. September 1997 verstorbenen Erblassers. Sie macht gegen die [X.], zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen dieser jeweils ein Kind hatte, Pflichtteilsansprüche unter Bezug auf das eigen-händige Testament des Erblassers vom 29. April 1997 geltend.

Der Erblasser hatte mit der Mutter der Klägerin am 23. Dezember 1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich -??3 -

beide gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Die Ehe wurde am 1. August 1997 rechtskräftig geschieden. Bereits nach der Trennung der Eheleute Mitte 1996 hatte der Erblasser am 29. April 1997 eigenhän-dig das folgende Testament errichtet:
Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:

1.) Rückzahlung meiner Schulden zu je [X.] 60.000 an [X.] aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie im Auftrag angelegt habe.
2.) [X.] für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden.
3.) Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abge-schlossen.
4.) Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2.) zu gleichen Teilen an ... (Beklagte zu 1 und Beklagte zu 2). Meine Ehefrau ... erhält nichts! Aufgrund ihres [X.] und laufender Scheidung enterbe ich sie.
5.) [X.] an S– K...

6.) [X.] + Einrichtung nach Verkauf zu glei-chen Teilen an meine Eltern.

Zum Nachlaß gehörten unter anderem auch ein in [X.] belege-nes Grundstück sowie eine - inzwischen verkaufte - Finca auf [X.]. Es wurde eine Nachlaßpflegschaft angeordnet und durchgeführt, für die Kosten anfielen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagten über die bereits erhaltenen 10.000 [X.] hinaus ein weiterer [X.] -

spruch in Höhe von [X.] • zu. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten wurde die Verurteilungssumme auf 35.454,96 • herabgesetzt (vgl. das u.a. in [X.], 1876 veröffentlichte Berufungsurteil). Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung [X.]. Die Klägerin hat ihre Anschlußrevision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Scheidung der Ehe des Erblassers sei der Erbvertrag vom 23. Dezember 1991 [X.] geworden. Infolgedessen sei das bereits vor der Scheidung [X.] eigenhändige Testament vom 29. April 1997 maßgebend. Danach [X.] der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasses gegen die Beklagten zu. Diese seien Erbinnen zu je 1/2 geworden. Das ergebe die Auslegung des [X.] vom 29. April 1997. Der Erblasser habe über sein Vermögen abschließend verfügen wollen. Nach dem Wortlaut kämen nur die Beklagten als Erben in Betracht. Ihnen sei mit den Grundstücken der überwiegende Teil des Nachlasses zugewendet. Bezüglich des Grundstücks in [X.] liege allerdings ein Fall der Nach-laßspaltung vor. Insoweit sei die Erbeinsetzung der Beklagten nicht [X.], weil das anwendbare Recht [X.]s eigenhändige Testa-mente nicht kenne. Erben des in den [X.] gelegenen Grundstücks seien daher die Kinder des Erblassers - und damit auch die Klägerin - zu je -??5 -

1/3. Dieses Grundstück müsse bei der Berechnung des [X.] der Klägerin außer Betracht bleiben. Der Pflichtteilsanspruch sei auch nicht deswegen nach unten zu korrigieren, weil die Klägerin durch das Zusammentreffen des Pflichtteils an dem [X.] Recht unterlie-genden Nachlaßteil und des Erbteils am Grundstück in [X.] deutlich mehr erhalte, als ihr Pflichtteil von 1/6 sowohl am gesamten Nachlaß als auch am [X.] Nachlaßteil ausmache.

Die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca angefallenen Kosten seien keine Nachlaßverbindlichkeiten. Es handele sich vielmehr um Nachlaßerbenschulden, die aus eigenen Rechtshandlungen der [X.] entstanden seien. Da die Eingehung dieser Verbindlichkeiten für die Pflichtteilsberechtigte nicht von Vorteil sei, müßten sie unberücksichtigt bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für die Kosten der [X.]. Diese seien zwar als Erbfallschulden grundsätzlich in die Berech-nung des Pflichtteils einzustellen. Doch weil die Beklagten sie erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hätten, ohne daß ein Zulas-sungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei, könnten sie keine Berücksichtigung finden. Daran ändere nichts, daß ihr Anfall un-streitig sei und der Rechtsstreit durch ihre Zulassung nicht verzögert würde.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläge-rin steht gegen die Beklagten aus Vermächtnis ein Zahlungsanspruch [X.] in Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages zu.
[X.] -

1. Unbedenklich geht das Berufungsgericht gemäß §§ 2279, 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Unwirksamkeit des Erbvertrages vom 23. Dezember 1991 infolge der Scheidung des Erblassers am 1. August 1997 aus. Damit trat das dem Erbvertrag zuwider laufende eigenhändige Testament vom 29. April 1997 entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB in [X.] Zweibrücken FamRZ 1989, 1355, 1356; [X.]/[X.], § 2289 [X.] 22; [X.]/[X.]/ Litzenburger, BGB § 2289 [X.] 8).

2. Die tatrichterliche Auslegung des [X.] vom 29. April 1997 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.]Z 121, 357, 363), soweit sie im Ergebnis zu einer Erbeinsetzung der Beklagten je zur Hälfte gelangt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen bleiben ohne Erfolg.

Wie das Berufungsgericht mit Recht dem Einleitungssatz des [X.] entnommen hat, wollte der Erblasser über sein gesamtes Ver-mögen verfügen. Es ist nicht anzunehmen, daß er überhaupt keinen [X.] berufen wollte. Hätten seine Abkömmlinge kraft Gesetzes Erben werden sollen, wäre die Bestimmung des [X.] sinnlos, mit der ih-nen "[X.]" zugedacht sind. Darauf, daß mit dem Testament auch die Erbfolge geregelt werden sollte, deutet ferner die ausdrückliche [X.] seiner damals noch nicht von ihm geschiedenen Ehefrau hin. Obwohl den Kindern mit den "[X.]n" eine Quote des gesamten Nachlaßwerts, nämlich in Höhe ihres Pflichtteils von je einem Sechstel, zugedacht ist, wird die insoweit an sich zu einer Erbeinsetzung führende Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB außer durch die vorrangige Auslegung des hier zu beurteilenden [X.] auch durch die [X.] -

ve Auslegungsregel des § 2304 BGB überwunden, (wonach die Zuwen-dung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist). Die Kinder sind daher jedenfalls nicht Erben geworden.

Abgesehen von den beiden Beklagten werden im Testament neben den mit "[X.]n" bedachten Kindern nur Personen begünstigt, denen lediglich bestimmte, im Blick auf das Immobiliarvermögen des Erblassers jedenfalls nicht als Hauptbestandteile des Nachlasses zu wer-tende Gegenstände zugewendet werden. Auch diese weiteren Personen kommen daher nicht als Erben in Betracht (§ 2087 Abs. 2 BGB). Den [X.] sollte dagegen außer Lebensversicherungen der "Rest" aus dem Verkauf des gesamten [X.] zustehen. Ob ihnen dadurch letzten Endes mehr oder aber - wie die Revisionen meinen - weniger vom Wert des Nachlasses zukommt als den Kindern, kann für sich genommen nicht den Ausschlag geben. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (vgl. BayObLG [X.], 119, 120). Hier hat der Erblasser den Beklagten mit dem "Rest" gerade das zugewiesen, was bei ausdrücklicher Einsetzung als Erben nach Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten, der Vermächtnisse sowie der Auszahlung der "[X.]" für sie übrig bliebe. Das spricht ent-scheidend für eine Erbeinsetzung. Hinzu kommt, daß die Beklagten die Mütter jeweils eines Kindes des Erblassers sind und der Erblasser unter derselben Ziffer des [X.] und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begünstigung der Beklagten die Mutter der Klägerin ausdrücklich enterbt hat. Das läßt den Rückschluß zu, daß es ihm schon bei der [X.] um die Regelung seiner Erbfolge ging. -??8 -

3. Mit dem Zwischenergebnis, daß die Beklagten und nicht die [X.] des Erblassers als Erben berufen sind, steht aber noch nicht fest, ob der Erblasser die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränken oder aber ihnen ein Vermächtnis in Höhe dieses Pflichtteils gewähren wollte (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa [X.] [X.], 1229; [X.]/[X.], BGB [1998] § 2304 [X.] 17). Insoweit ist ent-scheidend, ob der Erblasser die Kinder begünstigen oder ihnen nur [X.] wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat auch die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich als gesetzlichen Pflicht-teilsanspruch eingeordnet; sie hat sich dafür aber auf die Anordnungen des Erblassers im Testament vom 29. April 1997 bezogen. Der [X.] kann die insoweit erforderliche Auslegung selbst vornehmen, weil mit Blick auf das Erbscheinsverfahren und den umfassenden Vortrag der Parteien zur Frage der [X.]auslegung in den Vorinstanzen weder neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch weitere tatsächliche Feststel-lungen zu treffen sind.

a) Danach ist der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe des nach [X.] Erbrecht auf den gesamten Nachlaßwert anfallenden Pflicht-teils zugewendet worden. Über das gesetzliche Pflichtteilsrecht war der Erblasser bei der Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages vom 23. [X.] vom Notar belehrt worden. Für den Willen des Erblassers, seine Kinder zu begünstigen, spricht zunächst die sprachliche Gestal-tung des [X.]. Anders als bei der Ehefrau soll den Kindern nichts entzogen, sondern im Rahmen der einleitend angekündigten Aufteilung des Vermögens ein "Pflichtanteil" zugewendet werden. Ferner wird deut-lich, daß der Erblasser nicht die Absicht hatte, seine Kinder auf das ge--??9 -

setzliche Minimum zu beschränken. In Ziffer 3 des [X.] erwähnt er die namentlich auf jedes Kind abgeschlossenen Lebensversicherun-gen, die diese zusätzlich zu den "[X.]n" erhalten sollen. Dabei handelt es sich zwar um Schenkungen auf den Todesfall, die an sich keiner testamentarischen Regelung bedurft hätten. Ihre Erwähnung zeigt aber, daß der Erblasser seinen Abkömmlingen im Ergebnis mehr als den gesetzlichen Pflichtteil zuwenden wollte.

b) [X.] verknüpft die Erfüllung des offenbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Anspruchs auf den "Pflichtanteil" mit dem Verkauf der Häuser, aus deren Erlös vorab die Bankschulden beglichen werden sollen. Daß sich der "Pflichtanteil" der Kinder etwa auf den [X.] hätte beschränken sollen, der sich aus dem Verkauf des Grundbe-sitzes abzüglich der Bankschulden ergeben würde (vgl. [X.], [X.], 1880, 1881), ist nicht anzunehmen. Mit dem Wort "Pflichtanteil" nimmt der Erblasser den gesetzlichen Pflichtteil in Bezug, der eine Quote am gesamten Nachlaß darstellt. Von einem Pflichtteil nur in Bezug auf bestimmte Nachlaßgegenstände zu sprechen, hätte keinen Sinn. Der Zu-satz "aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden" ist viel-mehr im Sinne einer Vorsorge des Erblassers für die Nachlaßabwicklung sowie dafür zu verstehen, daß die Ansprüche der Kinder auf den "Pflichtanteil" aus den wichtigsten und wertvollsten Teilen seines Vermö-gens gedeckt seien.

c) Aus dieser testamentarischen Regelung geht ferner hervor, daß Berechnungsgrundlage des - nur bezüglich der Quote von einem Sech-stel an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten - "Pflichtanteils" das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seines Grundbesitzes -??10 -

in [X.] sein sollte. Von einer Aufspaltung seines Nachlasses in einen dem [X.] Erbrecht und einen dem Erbrecht [X.]s unterliegen-den Anteil ist der Erblasser offenbar nicht ausgegangen.
4. Dieser Erblasserwille ist auch für das Vermögen in [X.] gül-tig. Das eigenhändige Testament ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des [X.]s ([X.]) vom 5. Oktober 1961 ([X.]; in [X.] getreten für die [X.] am 1. Januar 1966, [X.]) i.V. mit §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in vollem Um-fang [X.].

a) Zwar ist eine Nachlaßspaltung in einen dem Erbrecht [X.]s und in einen dem [X.] Erbrecht unterliegenden Nachlaßteil einge-treten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB haben die besonderen Vor-schriften, die in den [X.] für die Erbfolge in das dort [X.]e unbewegliche Vermögen gelten ([X.]), Vorrang vor dem an die St[X.]tsangehörigkeit des Erblassers anknüpfenden [X.] nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB ([X.], Urteil vom 21. April 1993 - [X.] - NJW 1993, 1920 unter [X.]). Die Erbfolge in den unbewegli-chen Nachlaß eines Erblassers beurteilt sich in [X.] nach der zur [X.] geltenden lex rei sitae; [X.] hat hiervon keine Ausnahme-regelung getroffen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], Internationales Erbrecht [X.] [X.]. [X.] [X.] 39, 39 a). Damit ist an sich jede Nachlaß-masse grundsätzlich nach dem jeweils für sie maßgebenden [X.] zu beurteilen.
-??11 -

b) Das Erbrecht [X.]s führt nicht zu einem anderen Ergebnis als das [X.] Erbrecht, soweit es um die Unwirksamkeit des [X.] vom 23. Dezember 1991 mit Rechtskraft der Scheidung am [X.] 1997 geht. Gemäß [X.] des [X.] Probate Code (siehe [X.], [X.]O [X.] Texte III Nr. 8) bewirkt nämlich die Scheidung den Widerruf der für den Ehegatten günstigen testamentarischen Verfü-gung. Andere Verfügungen als die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten enthält der Erbvertrag nicht. Erbverträge, die das Recht [X.] an sich nicht kennt, können als gemeinschaftliche und gegenseitige Testamente aufrechterhalten werden; sie sind aber stets frei widerruflich. Die Widerruflichkeit kann zwar durch einen vom Testament zu [X.] ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag liegt aber nicht allein schon in der Errichtung eines gegenseitigen und - nach überwiegender Ansicht - auch nicht in der Errichtung eines [X.] [X.]; ferner folgt die [X.] Rechtsprechung überwiegend der Auffassung, daß eine vertragliche Bindung erst mit dem Tod des [X.] eintritt ([X.], [X.]O [X.] [X.]. [X.] [X.] 39 b, [X.]. [X.] [X.] 235, u.a. in [X.]. 7). Mithin ist der Erbvertrag vom 23. [X.] auch aus der Sicht des in [X.] geltenden Rechts durch die Ehescheidung widerrufen und damit unwirksam geworden.

c) Das in [X.] wirksame eigenhändige Testament des [X.] vom 29. April 1997 ist, auch soweit es den Nachlaß in [X.] be-trifft, nicht unwirksam. Das Erbrecht [X.]s kennt zwar ein [X.] nur in der Form des [X.]; soweit die [X.]form des Heimatlandes des Erblassers ausreicht, gilt diese Ausnahme nicht für eigenhändige Testamente (Chapter 732.502 (1) und -??12 -

(2) des [X.] Probate Code, abgedruckt bei [X.], [X.]O [X.] Texte III Nr. 8).

[X.]) Jedoch steht gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b [X.] für die [X.]form als Anknüpfung das Recht des St[X.]tes, dem der [X.] zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes ange-hörte, zur Verfügung - mithin [X.]s Erbrecht, nach dem das [X.] [X.] errichtet ist. Das Abkommen löst generell die Formfrage vom [X.] ([X.], [X.]. Art. 26 EGBGB [X.] 38) mit der Folge, daß für die Frage der Formgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als [X.] berufenen Rechts außer Betracht bleiben müssen ([X.]surteil vom 28. September 1994 - [X.] - NJW 1995, 58 unter [X.]). Dem steht nicht ent-gegen, daß die [X.] bzw. [X.] dem Abkommen nicht beigetreten sind. Seine Wirkungen erstrecken sich vielmehr auch auf ein nicht in einem Vertragsst[X.]t belegenes Grundstück (v. Oertzen/Seidenfus, [X.] 1996, 210, 213; [X.] [X.], 1880). Das Abkommen schafft für die Bestimmung des [X.] bei letztwilligen Verfügungen für die Ver-tragsst[X.]ten universell anwendbares Kollisionsrecht. Gemäß Art. 6 Te-stÜbk setzt seine Anwendbarkeit keine Gegenseitigkeit voraus; es ist als sog. loi uniforme ohne weitere Verknüpfung des Sachverhalts mit einem Vertragsst[X.]t und auch gegenüber Nichtvertragsst[X.]ten anzuwenden ([X.], [X.]O [X.] 73; [X.]/Hohloch, [X.]. Art. 26 EGBGB [X.] 3; [X.]/[X.], [X.]. Art. 26 EGBGB [X.] 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 26 EGBGB [X.] 2; [X.]/[X.], [X.] Privatrecht 9. Aufl. § 21 I[X.] S. 1010). Das entspricht dem Ziel des Abkommens, Testamente zu begünstigen (favor testamenti) und dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über -??13 -

seinen gesamten Nachlaß zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, daß es hinsichtlich eines Teils des Nachlaßvermögens, etwa eines im Ausland belegenen Grundstücks, formungültig ist ([X.]/[X.], [X.]O; v. [X.], [X.] 1966, 131, 133). Eine letztwillige Verfügung ist somit auch dann [X.], wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des [X.], wohl aber - wie hier - die des Heimatrechts des Erblassers einhält.

[X.]) Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, daß das eigen-händige Testament des Erblassers in [X.] möglicherweise wegen Formmangels nicht anerkannt wird und sich daraus für die Beklagten als Erben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht über das ererbte Grundstück zu erlangen (vgl. zu einem solchen, interna-tional hinkenden Rechtsverhältnis Otte, [X.] 1993, 142, 144 ff.; v. Oertzen, [X.] 1995, 167, 172; [X.], [X.] 2003, 145, 146 und 500, 501). Wem gegenwärtig das Grundstück in [X.] zusteht und wer dar-über verfügen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Falls sich ergeben sollte, daß nur die Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben Verfügungsbefugnis haben, würde sich eine vom Erblasser nicht vorausgesehene und bedachte Situation ergeben. Vorsorglich weist der [X.] darauf hin, daß der im Testament niederge-legte letzte Wille des Erblassers gleichwohl in [X.] weiterhin zwischen den Parteien verbindlich bleibt. Dem Testament läßt sich im Wege ergänzender Auslegung entnehmen, daß die Kinder, wenn das Grundstück in [X.] nicht ohne ihre Mitwirkung verkauft werden [X.], hierzu sowie zu einer dem Testament entsprechenden Auseinander-setzung des Nachlasses den Beklagten gegenüber verpflichtet wären, insbesondere im Hinblick auf die Bankschulden und den "Rest" des [X.]. Ein solches Untervermächtnis zu Lasten der Kinder -??14 -

als Vermächtnisnehmer und zugunsten der Beklagten würde an deren Rechtsstellung als Erben nichts ändern.

5. a) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Fragen einer Angleichung widerstreitender Rechtsordnungen kommt es nicht mehr an. Wie oben bereits dargelegt, ist dem Testament vielmehr durch Ausle-gung zu entnehmen, daß der Erblasser seinen Kindern ein Vermächtnis in Höhe ihrer nach [X.] Recht bestehenden Pflichtteilsquote an seinem ganzen Nachlaß unabhängig davon zuwenden wollte, wo er [X.] ist und ob dort ein dem [X.] Recht vergleichbares Pflicht-teilsrecht gilt. Die Auslegung geht der [X.] vor und richtet sich auch aus der Sicht [X.]s nach [X.] Recht, das der hier an seinem Wohnsitz testierende Erblasser konkludent durch Bezugnahme auf die Pflichtteilsquote des [X.] Rechts gewählt hat ([X.], [X.], 1880, 1881).

b) Der Klägerin steht daher selbst bei Berücksichtigung der von den Beklagten geltend gemachten Kosten, die durch den Verkauf der Finca und die Nachlaßpflegschaft entstanden sind, ein [X.] zu, der den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 35.454,96 • übersteigt. Auf die weiteren von den Revisionen aufgewor-fenen Rechtsfragen kommt es somit nicht mehr an.

Der [X.] (einschließlich des Grundstücks in [X.]) be-läuft sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsge-richts auf 1.268.425,62 [X.]; der [X.] würde 628.078,30 [X.] betragen, wenn man den vom Berufungsgericht insoweit festgestellten 559.698,37 [X.] weiter Nachlaßpflegschaftskosten von 36.987,93 [X.] und -??15 -

Verkaufskosten von 31.392 [X.] hinzurechnen würde. Von dem sich da-nach ergebenden Saldo in Höhe von 640.347,32 [X.] stünde der Klägerin ein Sechstel, also 106.724,55 [X.] zu. Darauf erhalten hat sie bereits 10.000 [X.], so daß noch 96.724,55 [X.] ([X.] •) offen wären.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 135/03

07.07.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. IV ZR 135/03 (REWIS RS 2004, 2464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2464

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.