§ 2231 BGB

Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:17

G. zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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