Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. IV ZR 171/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2309

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]: ja_____________________EGBGB Art. 4 Abs. 1 Satz 2Ansprüche aus dem [X.] eines Grundstücks [X.] als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn nach dem maßge-benden ausländischen Kollisionsrecht nur insoweit auf [X.] Recht alsdas Recht der belegenen Sache zurückverwiesen wird (im Anschluß an [X.], [X.], Urteil vom 10. Mai 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000für Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 10. Juni 1999wird auf deren Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger machen Ansprüche wegen der Restitution von [X.] an die Beklagte als Erbin geltend. Der Erblasser war [X.] Staatsangehöriger und mit der Beklagten, die ebenfallsdie [X.] Staatsangehörigkeit hat, in zweiter Ehe verheira-tet. Er hatte sie durch ein in seinem Heimatstaat [X.] errichtetes unddessen Vorschriften entsprechendes Testament zur Alleinerbin einge-setzt. Der Erblasser starb am 9. Januar 1995 in [X.]. Die Kläger sindseine einzigen Kinder und stammen aus seiner ersten Ehe, die ebenfallsmit einer [X.]n Staatsangehörigen geschlossen [X.] -Der Vater des Erblassers war Miteigentümer zweier Grundstückein [X.], die in den Jahren 1938 und 1939 als [X.] Vermögen ver-äußert wurden. Die Grundstücke lagen im Ostteil der [X.], wurden inden 60er Jahren von der [X.] unter staatliche Verwaltung gestellt und1982 bzw. 1986 in das Eigentum des Volkes überführt. Der Erblassermachte als Erbe seines [X.] im Jahre 1990 Rückübertragungsansprü-che nach dem [X.] geltend. Die beiden Grundstücke [X.] 1997 an die Beklagte und einen weiteren Miteigentümer zurück-übertragen.Nach dem Urteil des [X.] steht den Klägern als Pflicht-teilsberechtigten je 1/12 des Wertes der in [X.] belegenen Erbschafts-gegenstände zu. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mitder Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision bleibt ohne Erfolg.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die testamentari-sche Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin wirksam. Der [X.] nach dem Recht des Staates [X.] beerbt worden, das ein Pflicht-teilsrecht nicht kenne. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses ver-weise das Recht [X.]s jedoch auf das Recht der belegenen Sache, demes auch die Qualifikation überlasse, ob es sich um unbewegliches Ver-- 4 -mögen handelt. Aufgrund dieser Rückverweisung sei gemäß Art. 4Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach [X.] Recht zu entscheiden, ob diebeim Erbfall bestehenden Ansprüche des Erblassers aus dem [X.] bewegliches Vermögen waren, so daß das Erbrecht [X.]sanzuwenden ist und die Kläger daran keine Rechte erlangt haben, [X.] die Ansprüche als unbewegliches Vermögen mit der Folge anzusehensind, daß den Klägern nach [X.] Erbrecht daran der Pflichtteil zu-steht. Soweit nimmt auch die Revision die zutreffenden [X.] Berufungsgerichts hin.2. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die [X.] dem [X.] seien schuldrechtliche Ansprüche, die sichgegen den Staat richten, und könnten daher nicht dem [X.] zugeordnet werden. Hierfür bezieht sich das [X.]. auf die Entscheidung [X.], 22, 28 zu § 25 Abs. 2 [X.]-RAG.Daß die Restitution nach Sinn und Zweck des [X.]es andenjenigen erfolge, der das Grundstück ohne die enteignende [X.] geerbt hätte, rechtfertige es nicht, die Ansprüche aus dem [X.] ebenso wie Grundstücke zu behandeln. Vielmehr [X.] nicht fest, daß das Grundstück ohne die enteignende Maß-nahme in den Nachlaß des Berechtigten gefallen wäre. Im vorliegendenFall liege im Gegenteil nahe, daß der Erblasser die Grundstücke veräu-ßert haben würde, weil er sie zu Wohnzwecken nicht benötigte und seineKinder aus erster Ehe von der Erbfolge vollständig ausschließen wollte.Dem hält die Revision entgegen, daß die Entscheidung [X.],22 nur die [X.] Verhältnisse betreffe. Für das internationale- 5 -Kollisionsrecht sei die Frage der Qualifikation von Ansprüchen nach dem[X.] als zum beweglichen oder unbeweglichen Vermögengehörend dagegen unentschieden. Unter den Begriff des [X.]s in diesem Sinne könne nach [X.] 24, 352, 358 ff. unge-achtet seiner Rechtsnatur auch ein schuldrechtlicher Anspruch fallen.Entscheidend komme es auf Inhalt und Gegenstand des Anspruchs an.Die [X.] nach dem [X.] zieltenaber auf die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands ab, [X.] möglich sei. Der Anspruch auf Restitution unbeweglichen Vermö-gens trete bis zur Restitution an die Stelle desselben.3. Dem folgt der Senat [X.]) Zwar wird in dem Urteil [X.] 24, 352 in einer die Entscheidungnicht tragenden Erwägung die Auffassung vertreten, daß der im [X.] der früheren [X.] geregelteAnspruch auf Rückerstattung von Grundstücken zum [X.] (im Sinne der Rückverweisung nach kalifornischem Erbrecht)zu rechnen sei (und deshalb insoweit Pflichtteilsansprüche nach [X.] Erbrecht bestünden). Entscheidend war dafür, daß der Rücker-stattungsanspruch, auch wenn er kein dinglicher Anspruch war, sich auf"Wiedereinsetzung des ... Betroffenen in seinen früheren Rechtsstand"richtete ([X.] aaO, 361). Gemäß Art. 15 des Rückerstattungsgesetzesder [X.] Zone hatte eine dem [X.]stattgebende Entscheidung die Wirkung, daß der Verlust des [X.] grundsätzlich als nicht eingetreten und später erwor-bene Rechte Dritter als nicht erworben galten ([X.] aaO, 359; Godin,- 6 -Rückerstattungsgesetze 2. Aufl. 1950 S. 46). Durch diesen [X.] unterschied sich der [X.] von einer schlecht-hin auf Leistung gerichteten Forderung; er stand einem dinglichen [X.] nahe.Gleiches gilt für Ansprüche aus dem [X.] jedochnicht. Sie treten zwar ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle [X.] ([X.] 123, 76, 79), richten sich ihrem Inhalt nachaber auf Rückübertragung durch den Staat ([X.], 22, 28 f.). [X.] § 34 Abs. 1 [X.] gehen die Rechte grundsätzlich erst mit der Un-anfechtbarkeit einer Entscheidung der Behörde über die Rückübertra-gung auf den Berechtigten über. Der Grundsatz der Restitution wird [X.] der Sozialverträglichkeit zugunsten redlicher Erwerber einge-schränkt; ihr guter Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs wirdgeschützt ([X.] 118, 34, 36 f.). Die Restitution kann auch aus [X.] ausgeschlossen sein, etwa wenn Gebäude mit erheblichemAufwand in ihrer Zweckbestimmung verändert wurden und ein [X.] Interesse an der Fortdauer der geänderten Nutzung besteht (§ 5[X.]). Danach kommt eine Einordnung des Restitutionsanspruchsnach dem [X.] als unbewegliches Vermögen auch in demvon [X.] 24, 352 vertretenen weiteren Sinne nicht in Betracht. Daß [X.] des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] dernotariellen Beurkundung bedarf, kann für sich genommen nicht zu einemanderen Ergebnis führen.b) Anders als zur Zeit des Urteils [X.] 24, 352 kennt das [X.] den Begriff des unbeweglichen Vermögens (Art. 15 Abs. 2 Nr. 3,- 7 -Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Er schließt nach herrschen-der Meinung Ansprüche auf Übertragung von Grundstücken nicht ein(v. Bar, Internationales Privatrecht 2. Bd. 1991, Rdn. 369; [X.], 3. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 67; [X.]/[X.], 12. Aufl. Art. 25EGBGB Rdn. 4; [X.]/Hohloch, 9. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 18; Pa-landt/[X.], 59. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 7; a.A. im wesentlichen[X.]/Dörner, 13. Bearb. Art. 25 EGBGB Rdn. 486; alle m.w.[X.] hier verwendete Begriff des unbeweglichen Vermögens ist auch [X.] einer Zurückverweisung zugrunde zu legen ([X.]/[X.], Art. 4 EGBGB Rdn. 69; [X.], Art. 4 [X.]. 60; [X.]/[X.], Art. 25 EGBGB Rdn. 81), zumal das zurück-verweisende Recht im vorliegenden Fall die Qualifikation dem Recht desLageortes überläßt. Der Sinn der Rückverweisung bezüglich des unbe-weglichen Vermögens liegt in der Rücksicht auf das [X.]. Die hier zu beurteilende Zurückverweisung unterscheidetsich mithin in ihren Voraussetzungen nicht wesentlich von der [X.] § 25 Abs. 2 [X.]-RAG, um die es in der vom Berufungsgericht zu-grunde gelegten Entscheidung [X.], 22, 28 ging.- 8 -Danach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis ge-langt, daß Ansprüche auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem[X.] nicht als unbewegliches Vermögen im Sinne der kolli-sionsrechtlichen Rückverweisung anzusehen sind.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 171/99

10.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. IV ZR 171/99 (REWIS RS 2000, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2309

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