Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. XII ZB 230/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1922

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[X.]:[X.]:BGH:2017:221117BXIIZB230.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/17
vom

22. November 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1375 Abs. 1, 1384
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im [X.] an Senatsbeschluss vom 8. November 2017

XII [X.]

zur [X.] bestimmt).

BGH, Beschluss vom 22. November 2017 -
XII [X.]/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. November 2017
durch [X.], [X.], Dr. Nedden-Boeger
und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 10. Zivilsenats
-
Familiensenat -
des [X.]s [X.] vom 30. März
2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
[X.]: bis 6

Gründe:
I.
Der Antragsteller macht im Rahmen des [X.] im Wege
eines Stufenantrags
geltend.
Das Amtsgericht hat die
Antragsgegnerin
durch Teilbeschluss verpflich-tet, "vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immo-bilienvermögen im In-
und Ausland, über ihr Bankvermögen im In-
und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forde-rungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über [X.] und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den [X.] der von der Antragsgegnerin ".
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3
-
Die Beschwerde der
Antragsgegnerin
hat das [X.] verwor-fen,
weil der erforderliche Wert des
[X.]
nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin.

II.
Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, der erforderliche Wert des [X.] werde nicht er-reicht. Dass die Antragsgegnerin auch die Prozessfähigkeit des Antragstellers rüge und den Anspruch auf Zugewinnausgleich mangels Anwendbarkeit deut-schen Rechts dem Grunde nach in Abrede stelle, bleibe für die Wertbemessung außer Betracht. Maßgebend für die Bemessung des Wertes sei allein
das Inte-resse der
Antragsgegnerin, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresse sei [X.] auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Ertei-lung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne dabei grundsätzlich auf die
Stundensätze nach §§ 20 ff. [X.] zurückge-griffen werden. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen könn-ten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstünden, weil der Aus-kunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage sei. Dass vorliegend zwangsläufig Kosten für die Hinzuziehung eines 3
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4
-

psychiatrische Praxis zum Endstichtag anfallen sollten, sei nicht nachvollzieh-bar dargelegt. Der Wert der freiberuflichen Praxis der Antragsgegnerin dürfte nach der modifizierten Ertragswertmethode zu ermitteln sein. Wesentlich hierfür sei der um den kalkulatorischen Unternehmerlohn bereinigte Ertrag der Praxis. Da der Antragsgegnerin die Jahresabschlüsse für den Zeitraum von 2010 bis 2014 bereits vorlägen, sei es ausreichend, für die Bewertung der Praxis gege-benenfalls noch den Jahresabschluss 2015 zu berücksichtigen, jedoch sei eine Zwischenbilanz zum Endstichtag nicht erforderlich.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Zutreffend
ist das [X.] davon ausgegangen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Senats die Beschwer eines zur Auskunft ver-pflichteten Beteiligten sich nach seinem Interesse
bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei unberücksichtigt bleibt, wenn -
wie hier -
daneben auch das Ziel verfolgt
wird, den [X.] zu verhindern (vgl. etwa Se-natsbeschluss vom 10. Mai 2017

[X.] 608/16

[X.] 2017, 367 Rn. 8
mwN).
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das [X.] weiter davon ausgegangen, dass zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzubringenden Zeitaufwands grund-sätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. [X.] 2016

[X.] 527/15

FamRZ 2016, 1154 Rn. 9), während die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden können, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer 6
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sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015

[X.] 317/14

FamRZ 2015, 838 Rn. 14 mwN).
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass nach der Auffassung des
Ober-landesgerichts
die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erstellung einer Zwi-schenbilanz bezüglich der von der Antragsgegnerin geführten Praxis mit einem i-lanz nach den angefochtenen Entscheidungen nicht notwendig ist. Für die [X.] freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist
nach der Rechtsprechung des Senats das modifizierte Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig. Dabei wird zur Ermittlung des Vermögenswerts einer [X.] Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch
der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt (vgl. Senatsurteile [X.], 249 = FamRZ 2011, 1367 und [X.],
282 =
FamRZ 2011, 622).
Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, dass der Bewertung in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 8.
November 2017

XII ZR
108/16

Rn. 17 mwN

zur [X.] be-stimmt). Wie das [X.]
zutreffend ausgeführt hat, kann die An-tragsgegnerin die hierfür erforderlichen Angaben ohne weiteres den ihr bereits vorliegenden Jahresabschlüssen für den Zeitraum von 2010 bis 2014
(und ggf. noch dem Jahresabschluss 2015)
entnehmen.
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6
-
Damit übersteigt
die Beschwer
der
Antragsgegnerin den Betrag von 600

nicht.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2016 -
224 F 124/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.03.2017 -
II-10 UF 187/16 -

10

Meta

XII ZB 230/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. XII ZB 230/17 (REWIS RS 2017, 1922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1922

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XII ZB 230/17

XII ZR 108/16

XII ZB 608/16

XII ZB 527/15

XII ZB 317/14

10 UF 187/16

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