Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZB 1/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1809

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[X.] ZB 1/03vom28. August 2003in der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaComputerfax[X.] § 66 Abs. 2Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrifteingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sichaus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daßdie Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zu-ständigen Behörde zugeleitet worden ist.[X.], [X.]uß vom 28. August 2003 - [X.] die Markenanmeldung Nr. 399 48 544.9- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der [X.]uß [X.] ([X.]) des [X.] vom 12. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- festgesetzt.Gründe:[X.] Markenstelle des [X.] hat mit demam 18. Januar 2002 abgesandten [X.]uß vom 9. Januar 2002 die Anmel-dung der [X.] -zurückgewiesen.Am 18. Februar 2002 ist beim [X.] ein amselben Tag aus dem Computer versandtes Fax mit dem Briefkopf des Anmel-ders [X.] eingegangen, in welchem er "Beschwerde" einlegt. Dabei sind [X.] der Marke, die angemeldete Marke selbst und das Datum desangefochtenen [X.]usses angegeben. Dem Fax war ein Beleg über die Ein-zahlung einer Gebühr in Höhe von 200,-- a-tent- und Markenamtes beigefügt. Ferner enthielt das Fax - hilfsweise - eineAbbuchungsermächtigung hinsichtlich dieses Betrags. Das Fax wie auch dasnachfolgende identische am 21. Februar 2002 eingegangene Schreiben trugenkeine Unterschrift, sondern endeten mit einer Grußformel ohne eine Namens-nennung.Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig zurückge-wiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde unter-schrieben worden sei.I[X.] (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das [X.] hat die Wirksamkeit der Einlegung der Be-schwerde durch den Anmelder rechtsfehlerhaft an der fehlenden Unterschriftunter dem Beschwerdeschriftsatz scheitern [X.] 4 -Die per Computerfax übermittelte Beschwerde genügt im vorliegendenFall der in § 66 Abs. 2 [X.] geforderten Schriftform. Das Bundespatentge-richt mißt der Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterzeichnung einesSchriftstücks im Rahmen der einfachen Schriftform, die keine Unterzeichnungdurch einen Prozeßbevollmächtigten verlangt, eine Bedeutung zu, die sich ausdem Zweck des Schriftformerfordernisses nicht ergibt.2. Die Schriftform soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück selbst derInhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverläs-sig entnommen werden können. Außerdem soll über das Gebot der Formsichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurfhandelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gerichtzugeleitet worden ist ([X.] [X.]Z 75, 340, 348 f.; [X.] [X.]Z 144,160, 162 f.). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des [X.] hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine we-sentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem [X.] in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, vonwem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt ([X.] 15,288, 291 f.; [X.], [X.]. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534,3535; [X.]St 2, 77, 78; [X.], [X.]. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984,1974; vgl. auch [X.] 31, 15, 17 f.). Diese Beurteilung gilt auch und geradefür per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eineeigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können ([X.] NJW2002, 3534, 3535; vgl. auch [X.] [X.]Z 144, 160, 165 a.[X.] Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann die Einhaltung derSchriftform der Beschwerde des Anmelders gemäß § 66 Abs. 2 [X.] nichtverneint werden.- 5 -a) Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Anmelders vom18. Februar 2002 enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die darin erho-bene Beschwerde auf dem Willen des Anmelders beruht und von diesem in [X.] gebracht worden ist. Der Schriftsatz nennt die persönlichen Daten [X.], das Aktenzeichen der Anmeldung, die angemeldete Marke und [X.] des angefochtenen [X.]usses. Das sind Daten, die in der Regel alleindem Anmelder bekannt sind. Zugleich ist der Beschwerdeschrift der Beleg bei-gefügt worden, wonach die gesetzliche Beschwerdegebühr in Höhe von200,-- worden ist. Diese Einzahlung ist auch rechtzeitig erfolgt. Darüber hinaus hat [X.] in der Beschwerdeschrift vorsorglich das [X.] ermächtigt, die Beschwerdegebühr von seinem angegebenen Kontoeinzuziehen, um auch für den Fall die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung zugewährleisten, daß seine Überweisung mit Blick auf die [X.] nichtrechtzeitig eingehen sollte. Zudem wird angekündigt, daß dieser "vorab perFax" eingelegten Beschwerde die Beschwerdeschrift "anschließend per Post"folge. Dies ist geschehen, wenn auch wiederum ohne [X.] 6 -b) All diese Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, daß die [X.] Februar 2002 als Fax eingegangene "Beschwerde" mit Wissen und Wollendes Anmelders dem [X.] als zuständige Stellezugesandt worden ist, weshalb die Schriftform des § 66 Abs. 2 [X.] ge-wahrt ist.[X.] [X.] Pokrant Büscher

Meta

I ZB 1/03

28.08.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZB 1/03 (REWIS RS 2003, 1809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1809

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