Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. 3 StR 21/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4253

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[X.]/02vom5. März 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällenund wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen [X.] ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin klargestellt, daßder Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] sechs Monaten verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besondersschwerem Fall in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vierFällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren und sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sichder Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs undzur Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung- 3 -des Urteils aufgrund der [X.] des Angeklagten keinenRechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.[X.] Erörterung bedarf [X.] Im Fall II. 3. der Urteilsgr(Einbruch in die [X.] [X.] in [X.]) hat das [X.] neben gewerbsm-ûiger Begehung nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen einesWohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, jedoch [X.] von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemû §§ 21, 49 Abs. 1StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten vert. [X.] weist der [X.] darauf hin, [X.] durch die Feststellungennicht belegt ist, [X.] der Angeklagte das Schutzgut Wohnung verletzt hat ([X.]/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Angesichts der im ri-gen festgestellten Tatumstr mitgeteilten [X.] der Senat aus, [X.] das [X.] auf eine niedrigere Strafeerkannt tte, wenn es statt des Strafrahmens des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGBdenjenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundegelegt tte, der [X.] geringere Mindeststrafe (drei Monate statt sechs Monate Freiheitsstrafe)aufweist als § 244 Abs. 1 StGB.Entgegen den [X.] in der Antragsschrift des [X.] kommt im Fall II. 6. der [X.] Berichtigung [X.] nicht in Betracht, weil das [X.] diese Tat zutreffendnicht als Wohnungseinbruchdiebstahl, sondern als besonders schweren [X.] Diebstahls gemû § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgeurteilt hat.2. Wie der [X.] ausgefrt hat, ist der [X.] insoweit abzrn, als das [X.] die gemeinschaftliche Bege-- 4 -hungsweise und die Bezeichnung der Taten als "besonders schwerer Fall" indie Urteilsformel aufgenommen hat; diese Umstren nicht zur rechtli-chen Bezeichnung der Tat ([X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § [X.]. 24, 25). Der Rechtsfolgenausspruch ist dahingehend klarzustellen, [X.]der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.[X.]

Meta

3 StR 21/02

05.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. 3 StR 21/02 (REWIS RS 2002, 4253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4253

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