Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. IX ZB 145/08

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2779

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Gegenstand

Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Zustimmungsersetzung im Schuldenbereinigungsplanverfahren: Verteilung der Glaubhaftmachungslast


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

3

Soweit gerügt wird, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Schuldners vom 29. November 2007 und vom 28. Januar 2008 gegeben, vermag dies keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu begründen. Der nunmehr vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angeführten Schriftsätze nicht der Gläubigerin zugeleitet, hätte vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Mai 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 1156, 1157). Im Übrigen ergab sich das Bestreiten des Bezuges von Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit für [X.] und die Annahme der [X.] der Ehefrau des Schuldners auch aus dem [X.]uss des Insolvenzgerichts, so dass die Gläubigerin auch ohne Kenntnis von den beiden Schriftsätzen Anlass zu ergänzendem Vortrag und Glaubhaftmachung hatte.

4

Auch war das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. [X.] NJW 1996, 3202) nicht verpflichtet, den von der Beschwerdebegründung nur am Rande erwähnten § 850h Abs. 2 ZPO ausdrücklich in den Entscheidungsgründen anzusprechen.

5

2. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich angesehene Frage nach der Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 309 [X.] ist geklärt. Es entspricht einhelliger Ansicht im Schrifttum, dass der Gläubiger die Gründe für Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen hat (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 309 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 309 Rn. 94; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 309 Rn. 26; Graf-Schlicker/Sabel, [X.] 2. Aufl. § 309 Rn. 33 f; [X.], in [X.]/[X.], [X.] § 309 Rn. 10). Behauptet ein Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.]) enthalten sind (HK-[X.]/[X.], aaO). Hieraus folgt, dass er für zusätzliche Vermögenswerte, die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, zunächst die [X.] trägt. Im Rahmen einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass ein glaubhafter Vortrag zu den pauschal geltend gemachten Mehrbezügen nicht dargetan wurde.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist.

Ganter                                   Gehrlein                                      Vill

                  Lohmann                                       Fischer

Meta

IX ZB 145/08

30.09.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Baden-Baden, 5. Mai 2008, Az: 2 T 37/08, Beschluss

§ 305 Abs 1 Nr 1 InsO, § 305 Abs 1 Nr 2 InsO, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO, § 305 Abs 1 Nr 4 InsO, § 309 Abs 2 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. IX ZB 145/08 (REWIS RS 2010, 2779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2779

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 97/12

IX ZB 145/08

Zitiert

IX ZB 225/09

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