Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 236/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 236/12

vom

28. August 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 28.
August 2012
durch den Vorsitzenden Richter [X.],
[X.]
Ellenberger, [X.] und Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.445,14

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO, §
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist -
darüber hinaus
-
unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§
78 Abs.
1 ZPO).
Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der [X.] ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechen-der Anwendung von §
249 Abs.
3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. [X.], Beschluss vom
16.
Januar 1959 -
I
ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von 1
2
3
-
3
-
§
249 Abs.
3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in
[X.], Beschluss vom 16.
Januar 1959 aaO).

[X.]

Ellenberger

[X.]

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2011 -
9 O 3224/10 -

O[X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
5 U 1346/11 -

Meta

XI ZR 236/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. XI ZR 236/12 (REWIS RS 2012, 3617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3617

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