Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242/10 vom 22. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Mit Blick auf die in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Kriterien schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei einer ausdrückli-chen Prüfung des § 31 BtMG in der Fassung des 43. [X.] vom 29. Juli 2009 ([X.]) im vorliegenden Fall von Strafe abgesehen hätte. [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
22.06.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. 4 StR 242/10 (REWIS RS 2010, 5600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5600
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.