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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom11. Juli 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2000 im Strafausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.3.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] - hat den zum Zeitpunkt der [X.] Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugend-strafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfah-rensrüge in dem aus der [X.]ußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß dem in der Hauptverhand-lung anwesenden erziehungsberechtigten Vater des Angeklagten entgegen§ 67 Abs. 1 [X.], § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt- 3 -worden ist; dieses war ihm jedoch von Amts wegen zu erteilen ([X.]St 21, 288,289; [X.], 612). Der [X.] ist durch das Hauptver-handlungsprotokoll in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der [X.] der [X.] sowie des [X.] der Staatsanwaltschaftbewiesen.Der [X.] führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs,weil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. [X.]St 21, 288, 290;[X.], 612; NStZ 1999, 426; [X.], [X.]. vom 18. Mai 2000 - 4 [X.]/00). Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nichteingelassen hat, ist der Tat durch zahlreiche Zeugenaussagen überführt. [X.] war bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; es ist auszuschließen, daßer bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, [X.] auf den Schuldspruch haben konnten.Der [X.] kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß mögliche Aus-führungen des Vaters des Angeklagten sich auf die Bemessung der an sichnicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten. Das [X.] hatbei der Strafzumessung insbesondere auch die Lebensumstände des Ange-klagten sowie die von ihm erlernte Kampfsportart erörtert. Daß mögliche Aus-führungen seines Vaters hierzu unter Umständen zu einem dem Angeklagtengünstigeren Ergebnis geführt hätten, kann nicht mit hinreichender Sicherheitausgeschlossen werden.2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen [X.] -Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat [X.] gehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] Fischer Elf
Meta
11.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 2 StR 121/01 (REWIS RS 2001, 1966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1966
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