Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. 5 StR 144/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6185

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 144/10 [X.] vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juni 2010 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Demgemäß wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte, soweit ihm unerlaubtes Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zur Last liegt, wegen elf (statt zwölf) Taten verurteilt ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend geän-dert, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und drei Monate herabge-setzt wird. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat 9 der Urteils-gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und - 3 - sechs Monaten zur Folge. Im Hinblick auf den Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des [X.] um drei Monate ermäßigt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des [X.] erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Brause Raum Schaal [X.]

Meta

5 StR 144/10

02.06.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. 5 StR 144/10 (REWIS RS 2010, 6185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6185

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.