Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. XIII ZB 42/22

13. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8270

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das [X.] Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 10. März 2022 hat das [X.] mit Beschluss vom 14. März 2022 die Verlängerung der Haft bis zum 19. April 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] mit Beschluss vom 8. April 2022 zurückgewiesen.

2

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

3

II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des [X.], die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

4

Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.]/15, [X.] 2016, 381 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, [X.], 1559 Rn. 18 mwN).

[X.]     

      

Tolkmitt     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

XIII ZB 42/22

22.11.2023

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 8. April 2022, Az: 11 T 62/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. XIII ZB 42/22 (REWIS RS 2023, 8270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8270

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Zitiert

1 BvR 631/19

V ZB 140/15

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