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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Mai 2000in der [X.] DiebstahlsAz.: 133 [X.] 94660/94 jug. Staatsanwaltschaft [X.]/[X.].[X.].: [X.]/1997 Landgericht [X.]Az.: [X.] (20) [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-schluß der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 7. März 1997 bewilligten Aussetzung zur Bewährungdes [X.] aus dem Urteil des [X.] ist die Strafvollstreckungskammer [X.].Gründe:[X.] hat durch Urteil vom 7. März 1995 den Ange-klagten (neben mehreren Mitangeklagten) zu einer zur Bewährung ausgesetz-ten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom7. März 1997 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.]die Vollstreckung des Restes dieser Gesamtfreiheitsstrafe nach [X.] 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Am 6. April 1999 wurde die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts [X.] vom [X.] unterBenennung der Geschäftsnummer um Übersendung der Akten gebeten, [X.] zum [X.] am 9. April 1999 benötigt würden. Durch- seit 1. Juni 1999 rechtskräftiges - Urteil des [X.] vom9. April 1999 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten verurteilt.- 3 -Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte [X.] undBielefeld streiten sich über die Zuständigkeit für die Entscheidung über [X.] des zur Bewährung ausgesetzten [X.] aus dem Urteil [X.].II.Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der ausgeführt [X.] die von der Staatsanwaltschaft begehrte Widerrufsentscheidung istdie Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig, weil [X.] seit dem 1. Juni 1999 - als mit Rechtskraft des Urteils vom 9. [X.] die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging - in [X.] im Bezirk dieses Gerichts gelegenen Justizvollzugsanstalt zur Strafvoll-streckung einsitzt. Anders wäre die Sach- und Rechtslage nur dann zu beur-teilen, [X.]n die bis dahin zuständige Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] schon vor dem genannten Zeitpunkt mit der Sache- der nunmehr zu treffenden Entscheidung - befaßt gewesen wäre. Das ist [X.] nicht der Fall. Die am 6. April 1999 eingegangene Aktenanforderung, aufdie sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] für ihre ge-genteilige Beurteilung beruft, war nichtssagend. Sie entbehrte jeglichen Aussa-gewerts für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob Tatsachen vorlagen,die Anlaß für die Prüfung des Widerrufs geben konnten. Der Zusatz, daß dieangeforderten Akten für den [X.] vom 9. April benötigtwerden, ließ nicht einmal erkennen, gegen [X.] jene Hauptverhandlung auf-grund welcher Anklagevorwürfe stattfinden sollte. Hinweise, welche wirklich- 4 -Anlaß für die in Frage stehende Prüfung hätten geben können (und [X.] sämtlich erst nach dem 1. Juni 1999 ein. Zu diesem Zeitpunkt war [X.] die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] begründet."Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß
Meta
17.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 ARs 80/00 (REWIS RS 2000, 2230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2230
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