Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. 3 StR 237/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3687

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[X.]/00vom31. Januar 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sLübeck vom 18. Februar 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu ei-ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete [X.] ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die [X.].Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das [X.] habe gegen einaus der Verletzung einer Unterrichtungspflicht folgendes Verwertungsverbotver-stoßen. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Im Ermittlungsverfahren war der Mitbeschuldigte [X.] richterlich ver-nommen worden. Von diesem Vernehmungstermin war der Angeklagte nichtunterrichtet worden. In der Hauptverhandlung hat das [X.] gegen [X.] der Verteidigung den Ermittlungsrichter über den Inhalt der [X.] -sage des Mitbeschuldigten [X.], der zwischenzeitlich verstorben war, ver-nommen und das Ergebnis in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Ange-klagten verwertet. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 168 [X.]. 2 und 5 StPO. Sie bleibt damit jedoch ohne Erfolg.Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Beschuldigter nur bei der rich-terlichen Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen zur [X.] berechtigt (§ 168 c Abs. 2 StPO) und deshalb regelmäßig - sofern da-durch nicht der [X.] gefährdet würde (§ 168 c Abs. 5 Satz 2StPO) - vom Vernehmungstermin zu benachrichtigen (§ 168 c Abs. 5 Satz 1StPO). Ob dies auch auf die richterliche Vernehmung eines Mitbeschuldigtenauszudehnen wäre, ist in der Literatur umstritten (vgl. [X.] [X.], 304). [X.] hat bereits ausgeführt, § 168 c Abs. 2 StPO fände bei derrichterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten keine entsprechende An-wendung (BGHSt 42, 391, 393 m. Anm. [X.] NStZ 1997, 353).Auch der erkennende [X.] sähe keinen Anlaß für eine solche analogeAnwendung der Vorschrift und für die Annahme eines sich hieraus ergebendenVerwertungsverbots. Die Darlegungen des 1. Strafsenats im Urteil vom [X.] (BGHSt 46, 93) sowie im Beschluß vom 30. Januar 1996 ([X.] 240 II Angeklagter 1 = [X.], 471), auf die die Revision abhebt, gäbendazu ebenfalls keine Veranlassung: Auch Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK undArtikel 14 Abs. 3 Buchst. e [X.] garantieren das Fragerecht nur bei Fragenan den Belastungszeugen und nicht bei solchen an den Mitbeschuldigten. DieVorschriften aus ihrem Zweck heraus soweit auszudehnen, daß auch der Mit-beschuldigte von ihnen erfaßt ist, und der Versagung des Fragerechts sodanndie Wirkung eines Verwertungsverbots beizumessen, erschiene dem [X.]nicht geboten. Für eine mißbräuchliche Verfahrensgestaltung durch die [X.] 4 -anwaltschaft in der Form, eine Person nur in der Rolle des Mitbeschuldigten [X.], um dem Beschwerdeführer die bei einer Zeugenvernehmung gege-benen Mitwirkungsmöglichkeiten zu nehmen, gibt es in dem von der Revisionmitgeteilten [X.] keine Anhaltspunkte: Der Mitbeschuldigte S. befand sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung uneingeschränkt in der [X.] Rolle eines Mitbeschuldigten; seine Vernehmung betraf seinen [X.] den seiner Mitbeschuldigten Anteil an der vorgeworfenen Tat.Der [X.] muß diese Frage indes nicht entscheiden. Es kommt auf [X.] an, weil der Mitbeschuldigte [X.] inzwischen verstorben ist, und [X.] die Niederschrift einer nichtrichterlichen (staatsanwaltschaftlichen oderpolizeilichen) Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte verlesen wer-den dürfen. Auch eine etwa fehlerhafte richterliche Niederschrift hätte als [X.] über eine nichtrichterliche Vernehmung behandelt und zum [X.] verlesen werden dürfen (vgl. BGHSt 22, 118, 120; 34,231, 243). Erst recht konnte die [X.] über den Inhalt der [X.] als Zeuge gehört werden. Eine besondere Beweiskraft hat das Land-gericht dem Umstand, daß es sich bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten[X.]um eine richterliche Vernehmung gehandelt hatte, nicht beigemessen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 237/00

31.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. 3 StR 237/00 (REWIS RS 2001, 3687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3687

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