Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. 1 StR 502/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2574

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[X.]99vom6. April 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2000 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den [X.] des Urteils des [X.] vom [X.] wird als unbegründet verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Volksverhet-zung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und ausgesprochen, erhabe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diese Kostenentscheidungrichtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er sich dagegenwendet, daß er auch die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen habe,die durch die Wahrnehmung des [X.] am 23. März 1999entstanden seien. Er behauptet, an diesem Tage sei die Hauptverhandlung [X.] durchgeführt worden, weil am voraufgegangenen Sitzungstag, dem 18.März 1999, ein "kranker, dienstunfähiger ... [X.] der Staatsanwalt-schaft" entsandt worden sei.Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Der Kostenausspruch entsprichtdem Gesetz (§ 465 StPO). Für eine teilweise Nichterhebung der Kosten ist hierkein Raum (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die dem Angeklagten selbst durch [X.] am 23. März 1999 entstandenen notwendigen Auslagen [X.] 3 -len nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 465 Rdn. 11). Die Gerichtsgebühren bemessen sich ohnehin nichtnach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkanntenStrafe (§ 40 Abs. 1 GKG).Unbeschadet dessen liegt ersichtlich auch keine unrichtige Behandlungder Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Der Generalbundesanwalthat in seiner Zuschrift vom 20. September 1999 zutreffend darauf hingewiesen,daß die [X.] am 18. März 1999 von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr verhan-delt hat (Bd. 3 Bl. 26 d.A.). Während dieser [X.] wurden u.a. 16 Urkunden [X.] und vom Vertreter der Staatsanwaltschaft sieben Beweisanträge gestellt.Erst am Ende dieses Sitzungstages wurde der Inhalt eines ärztlichen Attestsüber den Gesundheitszustand des [X.]s der [X.] (Bd. 3 Bl. [X.]). Unter diesen Umständen ist schon nicht erkenn-bar, daß der Gesundheitszustand des Staatsanwalts eine Verfahrensverzöge-rung verursacht hätte.Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Schäfer [X.][X.]

Meta

1 StR 502/99

06.04.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. 1 StR 502/99 (REWIS RS 2000, 2574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2574

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