Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. I ZB 1/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11658

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020517BIZB1.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
2. Mai
2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung
eines inländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 1027 Satz 1, § 1036 Abs. 1, § 1049 Abs. 3, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d
a)
Der [X.] ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schieds-gericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.
b)
Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder be-stellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Un-parteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schieds-richterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO. Dieser [X.] hat sich in der Regel im Sinne von §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ableh-nung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unpartei-lichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
III ZR 72/98, [X.]Z 141, 90, 95).
[X.], Beschluss vom 2. Mai 2017 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai
2017
durch [X.] Prof. Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Fe[X.]ersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der [X.] des [X.]s Karlsruhe -
10. Zivilsenat
-
vom 18. Dezember
2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zu-rückverwiesen.

Gegenstandswert: 6.120.000

.

Gründe:
A. Die [X.]en bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von
S-Bahn-Zügen
für die [X.]. Im Konsortialvertrag vom 18./19. [X.] 1998 ist geregelt, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. ([X.]) unter Ausschluss des ordentlichen [X.] endgültig ent-schieden werden sollen. In einem Nachtrag zum Konsortialvertrag verpflichteten sich die [X.]en, die von der Auftraggeberin gerügten Schäden wegen Was-sereintritts im Fußboden zu beseitigen. In der Folge sanierten
die Schiedskläge-rin 120 und die [X.] 276 Züge aus den ersten vier Baureihen.
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3
-
Die Schiedsklägerin erhob [X.], mit der sie von der [X.] den Ersatn-spruchte. Sie behauptete, diese Kosten beruhten auf planerischen Fehlern
der von der [X.] erstellten [X.] ([X.]). Die [X.] erhob Widerklage, mit der sie die Feststellung be-gehrte, die Schiedsklägerin habe -
entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Konsortium -
65,895% der Sanierungskosten der Züge der dritten Baureihe zu tragen. Sie machte geltend, die [X.] seien fertigungsbedingt (Ausführungsfehler).
Auf Anfrage des Schiedsgerichts erklärte sich der Sachverständige S.

von der [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]

) zur
Erstellung eines Gutachtens bereit. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts bestä-tigte er, dass er keine wirtschaftlichen oder privaten
Kontakte zu den [X.]en unterhalte. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 30. [X.] 2012 wie auch in seinem Ergänzungsgutachten
vom 12. Dezember 2012 zu
dem Ergebnis, dass die im Nachtrag zum Konsortialvertrag genannten Schäden auf Konstruktionsfehlern
der [X.] beruhten.
Die [X.] lehnte den Sachverständigen am 31. Januar 2013 wegen
angeblicher
Mängel seines Ergänzungsgutachtens als befangen ab. Das Schiedsgericht wies den Befangenheitsantrag als verspätet zurück.
Das Schiedsgericht hat vom 18. bis zum 22. März 2013 zum [X.] mündlich verhandelt und das Erkenntnisverfahren abgeschlossen.
Am 28. März 2013 hat die [X.] den Sachverständigen erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie zum einen erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]

an-
geführt. Zum anderen hat sie geltend gemacht, der Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung ihr gegenüber
unsachlich und diffamierend
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äußert. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat den Befangenheitsantrag der [X.] mit Verfügung Nr.
21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen.
Das Schiedsgericht hat die [X.] durch Schiedsspruch vom 1.
September 2013 zur Zahlung von 5.800.000 einer künftigen Sanierung der [X.] von elf Zügen verurteilt. Dabei ist es der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass der Sanie-rungsaufwand der Schiedsklägerin auf Konstruktionsfehlern der Schiedsbeklag-ten beruhe.
Die [X.] hat beim [X.] Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs erhoben. Sie hat -
soweit für das [X.] noch von Bedeutung -
geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren (zweiten) Befangenheitsantrag abgelehnt, ohne dabei auf die als Ablehnungs-grund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündli-chen Verhandlung einzugehen; der Schiedsspruch beruhe daher auf einer [X.] ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weshalb seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ord-re public) widerspreche. Der Sachverständige habe zudem Offenbarungspflich-ten verletzt, indem er verschwiegen habe, dass zum einen sein direkter Vorge-setzter bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei, bevor er zur [X.]

gewechselt
sei, und zum anderen umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der [X.]

zur Schiedsklägerin bestanden hätten; das schiedsrichterliche Verfah-
ren habe daher gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen,
und es sei an-zunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe.
Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Antrag der [X.] auf Aufhebung des [X.]s abzuweisen.

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Die [X.] hat daraufhin -
soweit für das Rechtsbeschwerde-verfahren noch von Bedeutung -
beantragt, den Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des [X.]s abzulehnen und das von der [X.] angestrengte Verfahren auf
Aufhebung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren über die Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs auszusetzen.
Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dem Antrag der [X.]
auf Aussetzung des von ihr angestrengten
Aufhebungsverfahrens
hat das [X.] nicht entsprochen; vielmehr hat es den [X.] der [X.] zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge
weiterverfolgt.
B. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz 1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO). Sie ist auch begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem Antrag der Schieds-klägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht stattgegeben werden (dazu [X.]). Die Entscheidung des [X.]s, dem Antrag der [X.] auf Aussetzung des Aufhebungsverfahrens nicht zu entspre-chen und den [X.] der [X.] zurückzuweisen, kann danach gleichfalls keinen Bestand haben (dazu [X.]I).
I. Das [X.] hat angenommen, der Antrag der [X.] auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§
1060 ZPO) sei begrün-det, weil keiner der in §
1059 Abs.
2 ZPO bezeichneten [X.]. Mit dieser
Begründung kann dem Antrag
der Schiedsklägerin nicht statt-gegeben werden.
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1.
Die Rechtsbeschwerde macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach §
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil das Schiedsgericht den
(zweiten) Befangenheitsantrag der [X.] abgelehnt
habe, ohne dabei auf die als Ablehnungsgrund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzuge-hen.
a) Ein Schiedsspruch kann nach §
1059 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. b ZPO auf-gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grund-satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 [X.]) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre
public dar (vgl. [X.], [X.] vom 29. Juni 2005 -
III ZB 65/04, [X.] 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).
b) Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist da-von auszugehen, dass
das Schiedsgericht den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hat.
[X.]) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausfüh-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs.
1 [X.] ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. [X.] ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenom-mene [X.]vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha-ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 [X.] setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deut-lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in 15
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Erwägung gezogen worden ist
([X.], Beschluss vom 21. April 2016 -
I [X.], [X.] 2016, 338 Rn. 22
mwN).
[X.]) Das [X.] hat offengelassen, ob im Streitfall besondere Umstände deutlich machen, dass
das Schiedsgericht das von der Rechtsbe-schwerde als übergangen gerügte tatsächliche Vorbringen der Schiedsbeklag-ten zur Befangenheit des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht in Erwägung gezo-gen hat. Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist [X.] zu Gunsten der [X.] zu unterstellen, dass das Schiedsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt
und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

c) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass sich die [X.] im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-ches Gehör durch das Schiedsgericht berufen
kann, weil sie diese Rechtsver-letzung nicht bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gegenüber dem Schiedsgericht unverzüglich gerügt hat.
[X.]) Nach der von den [X.]en wirksam vereinbarten Schiedsgerichts-ordnung kann eine [X.] eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Ge-hör, die sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen.
[X.] Die [X.]en haben im Konsortialvertrag vom 18./19. Februar 1998 vereinbart, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der [X.] ([X.]-Schiedsgerichtsordnung -
[X.]-SchO) unter Ausschluss des [X.] endgültig entschieden werden sollen. Nach §
24.1 Halbsatz 1
[X.]-SchO sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die zwingenden Vorschrif-ten des [X.] des Ortes des schiedsrichterlichen Verfah-19
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rens, die
[X.]-Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere [X.]ver-einbarungen anzuwenden. Danach war auf das schiedsrichterliche Verfahren die [X.]-Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des [X.] [X.] und keine abweichenden Vereinbarungen der [X.]en entgegenstanden.
(2) Ist einer Bestimmung der [X.]-Schiedsgerichtsordnung nicht entspro-chen worden, so kann eine [X.], die diesen Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen nach §
41 [X.]-SchO später nicht mehr geltend machen. Zu den [X.] der [X.]-Schiedsgerichtsordnung zählt §
26.1 Satz 2 [X.]-SchO, wonach jeder [X.] in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu ge-währen ist.
(3) Diesen Bestimmungen der [X.]-Schiedsgerichtsordnung stehen we-der abweichende Vereinbarungen der [X.]en noch zwingende Vorschriften des [X.] [X.] entgegen. Ist einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung, von der die [X.]en abweichen können, nicht entsprochen worden, so kann eine [X.], die den Mangel nicht unverzüg-lich rügt, diesen nach §
1027 Satz 1 ZPO später nicht mehr geltend machen. Zu den Bestimmungen des [X.] der Zivilprozessordnung (§§
1025 bis 1066 ZPO) gehört
die Bestimmung des §
1042 Abs.
1 Satz 2 ZPO, wonach jeder [X.] rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt zwar
zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen, von denen die [X.]en nicht abweichen können. Die [X.]en können daher nicht wirksam vereinbaren, dass das Schiedsgericht ihnen kein rechtliches Gehör zu gewähren braucht. Den [X.]en steht es [X.] frei, eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend zu machen. Machen
sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, liegt darin keine Abweichung von der Vorschrift des §
1042 Abs.
1 Satz 2 ZPO (vgl. 23
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Schlosser in [X.], ZPO, 23. Aufl., [X.]. zu §
1061 Rn. 238; [X.]/
[X.], ZPO, 31. Aufl., §
1042 Rn. 4 und §
1059 Rn. 40, 45a; [X.], Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Rn. 2115).
Die Präklusions-vorschrift des §
1027 ZPO schränkt zwar das rechtliche Gehör zugunsten des Prinzips der Verfahrensbeschleunigung ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Verletzung, sondern um eine aus Gründen der Effektivität des schiedsrich-terlichen Rechtsschutzes gebotene sinnvolle Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsver-fahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/5274, [X.]).
[X.])
Einer [X.] ist es allerdings nur dann verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später
geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen,
und zudem die Möglichkeit bestand, diese
Verletzung zu heilen. Ist eine Heilung der Verletzung ausgeschlossen, kann das Unterlassen einer
unverzüglichen Rüge nicht zu einem Verlust des Rügerechts führen.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.] die von ihr erstmals im Aufhebungsverfahren gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht bereits im Schiedsverfahren unverzüglich geltend ge-macht, obwohl ihr dies dort möglich war. Das [X.] hat festgestellt, das Schiedsgericht habe den zweiten Befangenheitsantrag der Schiedsbeklag-ten durch die den [X.]en noch am selben Tag zugegangene Verfügung Nr.
21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Die [X.] habe es versäumt, spätestens in dem im Verfahrenskalender vorgesehenen nächsten Schriftsatz nach Erhalt dieser Verfügung zu rügen, der Befangenheitsgrund der unsachli-chen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei vom Schiedsgericht übergangen worden. Die [X.] habe sich in ih-rem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 zwar mit den Ausführungen des Sachver-ständigen auseinandergesetzt; sie habe jedoch nicht gerügt, das Schiedsgericht 26
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habe den vorgetragenen Befangenheitsgrund übergangen. Eine Verletzung ih-res Anspruchs auf rechtliches Gehör habe die [X.] erstmals nach Erlass des Schiedsspruchs mit ihrer [X.] geltend gemacht.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich
geltend, der [X.] sei es gleichwohl nicht verwehrt, die Verletzung ihres rechtlichen [X.] durch das Schiedsgericht nach Abschluss des Schiedsverfahrens geltend zu machen, weil eine von ihr
im Schiedsverfahren erhobene [X.] keinen Erfolg hätte haben können.
[X.] Beim st[X.]tlichen Gericht hätte die [X.] eine
Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner
Entscheidung über ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren allerdings nicht mit Erfolg rügen können. Eine [X.], die beim Schiedsgericht einen Sachverständigen erfolglos abgelehnt hat, kann beim st[X.]tlichen Gericht keine Entscheidung über die Ablehnung beantragen und dabei geltend machen, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag ihr rechtliches Gehör verletzt.
Die [X.]-Schiedsgerichtsordnung enthält zwar Regelungen zur Bestellung von Sachverständigen. Nach §
27.2 Satz 1
[X.]-SchO kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über [X.] vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen, soweit die [X.]-en nichts anderes vereinbart haben. Die [X.]-Schiedsgerichtsordnung enthält jedoch keine Regelungen über die Ablehnung eines Sachverständigen.
In §
18 [X.]-SchO ist allein die Ablehnung eines Schiedsrichters geregelt.
Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des deut-schen [X.], die die Ablehnung eines Sachverständigen regeln, um zwingende Vorschriften des [X.] des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt, die nach §
24.1 Halbsatz 1 [X.]-SchO 28
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auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. Eine [X.]
kann [X.] auch nach den Bestimmungen des [X.] [X.] nicht das st[X.]tliche Gericht anrufen, wenn das Schiedsgericht ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat.
Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind gemäß §
1049 Abs.
3 ZPO die für Schiedsrichter geltenden §§
1036, 1037 Abs.
1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach kann ein Sachverständiger -
wie ein Schiedsrichter -
gemäß §
1036 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Über eine Ablehnung ist in einem von den [X.]en gemäß §
1037 Abs.
1 ZPO vereinbarten oder in dem in §
1037 Abs.
2 ZPO vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann die ablehnende [X.] nach §
1037 Abs.
3 ZPO bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Da §
1049 Abs.
3 ZPO nicht auf §
1037 Abs.
3 ZPO verweist, besteht diese Mög-lichkeit allerdings nur bei der erfolglosen Ablehnung eines Schiedsrichters und nicht bei der erfolglosen Ablehnung eines Sachverständigen. Daher kann beim st[X.]tlichen Gericht nicht bereits im Schiedsverfahren, sondern erst
im Verfah-ren auf
Aufhebung
oder Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen.
(2) Beim Schiedsgericht hätte die [X.] eine
Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner
Entscheidung über ih-ren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren jedoch mit Erfolg rügen können. Eine [X.], die beim Schiedsgericht einen Sachver-ständigen erfolglos abgelehnt hat, ist weder nach den Bestimmungen der [X.]-Schiedsgerichtsordnung noch nach den Bestimmungen des [X.]
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[X.] gehindert, beim Schiedsgericht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Hinweis auf übergangenes Vorbrin-gen eine erneute Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die
ablehnende Entscheidung des Schiedsgerichts über einen
Befangenheitsantrag keine rechtskraftähnliche
in-nerprozessuale Bindungswirkung, die es dem Schiedsgericht verwehrt, die ei-gene Entscheidung abzuändern
(vgl. Schlosser in [X.] [X.]O §
1054 Rn.
35; [X.]/[X.] [X.]O §
1042 Rn. 55). Das Schiedsgericht hätte daher sei-ne Entscheidung, mit der es den Antrag der [X.] auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat, auf die [X.] der [X.] abändern können.
Gemäß §
24.1 [X.]-SchO bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen, soweit keine zwingenden Vorschriften des Schiedsver-fahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, der [X.]-Schieds-gerichtsordnung oder [X.]vereinbarungen bestehen. Auch gemäß §
1042 Abs.
4 Satz 1 ZPO bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der [X.]en vorliegt und das 10.
Buch der Zivilprozessordnung keine Regelungen enthält. Weder die [X.] der [X.]-Schiedsgerichtsordnung noch die Bestimmungen des [X.] [X.] enthalten Regelungen, aus denen sich ergibt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen nicht mehr abändern kann.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, für einen
den Schiedsrichter betreffenden Befangenheitsantrag sei anerkannt, dass die Ent-scheidung des Schiedsgerichts, mit der der Antrag zurückgewiesen werde, rechtskraftähnliche Wirkung habe, wenn diese Entscheidung nicht durch einen Antrag nach §
1037
Abs.
3 ZPO angegriffen werde. Diese Überlegung kann nicht auf die Ablehnung eines den Sachverständigen betreffenden Befangen-35
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heitsantrags übertragen werden, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des §
1037 Abs.
3 ZPO nicht gemäß §
1049 Abs.
3 ZPO auf Sachverständige anwendbar ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht den ersten Befangenheitsantrag der
[X.] gegen den Sachverständigen als verspätet zurückgewiesen und auf den Hin-weis der [X.] auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Antrags auf das Anfechtungsverfahren verwiesen habe, ergebe sich, dass die vom
[X.] für erforderlich gehaltene Rüge bezüglich des zweiten Befangenheitsantrags nicht mehr hätte erhoben werden können oder offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsan-trag auf den Hinweis der [X.] auf Verfahrensfehler im [X.] mit der Behandlung dieses Antrags nicht abgeändert hat, folgt nicht, dass es auch seine Entscheidung über den zweiten Befangenheitsantrag auf eine von der [X.] erhobene Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht abgeändert hätte. Ferner folgt aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsantrag auf die Rüge der [X.] nicht abgeändert und auf das Anfechtungsver-fahren verwiesen hat, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht
zwin-gend, dass das Schiedsgericht
seine Entscheidung für abschließend und [X.] vorgebrachte Einwendungen als unzulässig angesehen hat; das
Schiedsgericht kann die Rüge der [X.] auch als unbegründet er-achtet haben. Die [X.] hatte daher keinen hinreichenden Grund für die Annahme, die Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Ab-lehnung ihres zweiten Befangenheitsantrags
könne nicht mehr erhoben werden oder sei nur eine sinnlose [X.].
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2.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Ansicht des [X.]s nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige die ihn gemäß §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO treffenden [X.] verletzt habe,
in-dem
er den Umstand verschwiegen habe, dass sein direkter Vorgesetzter als Director Engineering

bei der Schiedsklägerin im Werk A.

tätig gewesen
sei, bevor er kurz nach Erhebung der [X.] und kurz vor dem streitge-genständlichen Gutachtenauftrag zur [X.]

in die Position des Director Rolling
Stock

gewechselt sei.
Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieses [X.]es nicht verneint werden.
a) Ein Schiedsspruch ist nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestim-mung des [X.] der Zivilprozessordnung (§
1025 bis §
1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht entsprochen hat und anzu-nehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind nach §
1049 Abs.
3
ZPO die §§
1036, 1037 Abs.
1 und 2 ZPO entsprechend [X.]. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unab-hängigkeit wecken können

1036 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfah-rens verpflichtet, solche Umstände den [X.]en unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat (§
1036 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
Die von den [X.]en vereinbarte [X.]-Schiedsgerichtsordnung sieht zwar keine entsprechenden Regelungen vor.
§
27.2 Satz 1 [X.]-SchO bestimmt le-diglich, dass das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Er-38
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stattung eines Gutachtens über
bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen
bestellen kann, wenn die [X.]en nichts anderes vereinbart haben. Bei den Bestimmungen der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO handelt es sich [X.] um zwingende Vorschriften
des [X.] [X.], die nach §
24.1 Halbsatz 1 [X.]-SchO auf das schiedsrichterliche Verfahren an-wendbar sind. Der schiedsverfahrensrechtliche Sachverständigenbeweis mag zwar im Ganzen zur Disposition der [X.]en stehen, so dass der Regelung des §
1049 ZPO insgesamt kein zwingender Charakter zukommt (vgl. [X.]-Komm.ZPO/[X.], 4. Aufl., §
1049 Rn. 19). Haben
die [X.]en aber die Be-stellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht zugelassen, hat die Regelung der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO zwingenden Charakter und der Sachverständige zwingend die Umstände offenzulegen, die Zweifel an [X.] Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können.
c) Das [X.] hat angenommen, der von der Schiedsbeklag-ten gerügte Verstoß des Sachverständigen gegen die
Offenlegungspflicht bilde keinen Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs und stehe einer Voll-streckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen.
Eine
Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangen-heitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis des Sachverständigen voraus. Von der [X.] sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachver-ständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und ge-gebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar nahelie-gen, sei jedoch nicht zwingend. Jedenfalls begründe
eine Verletzung der [X.] nicht bereits ein unzulässiges schiedsgerichtliches Verfahren. In Vollstreckbarerklärungs-
und Aufhebungsverfahren könnten grundsätzlich keine Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden seien. Von diesem Grundsatz sei
allen-falls dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren vor dem [X.]
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richt wegen dieses Mangels als unzulässig anzusehen sei, weil ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund vorliege. In dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der [X.]

im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei,
liege aber kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangen-heitsgrund. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[X.])
Das [X.] hat seiner Beurteilung allerdings zutreffend die Rechtsprechung des [X.] zur nachträglichen Geltendma-chung von [X.] bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde gelegt. Der [X.] hat unter der Geltung des alten Rechts entschieden, dass in Fällen, in denen eine [X.] nur deswegen außerstande war, im Schiedsgerichtsverfahren einen Ablehnungsgrund vorzubringen, weil der Schiedsrichter ihr diesen nicht offenbart hatte, im Vollstreckbarerklärungs-
und Aufhebungsverfahren
bei der Prüfung, ob der Schiedsspruch deshalb auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne des §
1041 Nr.
1 ZPO aF beruhe, eine Abwägung dieses möglichen [X.] gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen
sei. Bei der danach gebote-nen Wertung sei
zu fragen, ob ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters
gegen die Offenbarungspflicht
von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass er zur Unzulässigkeit des Verfahrens geführt hätte. Könne die mangelnde Aufklärung auch darauf beruht haben, dass der Schiedsrichter sich selbst nicht für befan-gen gehalten habe
und subjektiv der Auffassung gewesen sei, dass auch aus Sicht der [X.]en
keine Umstände vorlägen, die diese Besorgnis begründeten, stelle
eine solche einfache Fehleinschätzung keinen Grund für eine Aufhebung des Schiedsspruchs dar. Liege
ein besonders schwerwiegender und eindeuti-ger Fall von Befangenheit vor, sei
der Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht dagegen von einem solchen Gewicht, dass der [X.] auf einem unzulässigen Verfahren beruhe
(vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
III ZR 72/98, [X.]Z 141,
90, 95; zustimmend [X.], [X.] 43
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17
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2004, 304, 312). Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für Sachverständige entsprechend
gelten, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des §
1036 ZPO auf Sachverständige nach §
1049 Abs.
3 ZPO entsprechend anzuwenden ist.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, an dieser Recht-sprechung könne unter der Geltung des neuen Rechts nicht festgehalten wer-den, weil sich die Rechtslage in zweierlei Hinsicht geändert habe. Zum einen sei nun -
anders als im alten Recht -
in §
1036 Abs.
1 ZPO ausdrücklich be-stimmt, dass der Schiedsrichter die Umstände, die Zweifel an seiner Unpartei-lichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, vor Übernahme des [X.] und danach bis zum Ende des Verfahrens unverzüglich offenzulegen habe, wobei dies gemäß §
1049 Abs.
3 ZPO gleichermaßen für den Sachver-ständigen gelte. Zum anderen komme es für die Aufhebung -
anders als nach §
1041 Nr.
1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung -
nicht mehr darauf an, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren [X.]; für die Aufhebung sei nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO vielmehr ausreichend, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10.
Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde haben die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer sachlichen Ände-rung geführt
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfah-rens-Neuregelungsgesetzes
[X.]O
S. 40 [zu §
1036 Abs.
1 ZPO] und S. 59 [zu §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO]). Auch nach dem alten Recht waren der Schiedsrichter und der Sachverständige verpflichtet, die Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, offenzulegen; diese Verpflichtung ist durch §
1036 Abs.
1 ZPO lediglich ausdrücklich im
Ge-setz festgehalten
worden. Es bedeutet in der Sache auch keinen Unterschied, ob der Schiedsspruch auf einem [X.] beruht (§
1041 Nr.
1 ZPO 44
-
18
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aF) oder ob anzunehmen ist, dass sich
der [X.] auf den [X.] ausgewirkt hat (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO).
[X.]) Die Rechtsbeschwerde macht jedoch mit Recht geltend, dass die [X.], die der Rechtsprechung zur nachträglichen Geltendmachung von [X.] bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde liegen, nicht mehr zu überzeugen vermögen (vgl. Schlosser in [X.] [X.]O §
1036 Rn. 70 bis 76). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung deshalb nicht mehr fest.
[X.] Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist,
nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer
Unpar-teilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterli-che Verfahren nicht den Bestimmungen der §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO. Nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem [X.] Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensver-stoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
Diese Voraussetzung ist in der [X.] erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ab-lehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilich-keit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
(2) Der Umstand, dass der Schiedsspruch unter den [X.]en die [X.] eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§
1055 ZPO) und damit ebenso wie ein solches Urteil Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll, rechtfertigt es nicht,
den Verstoß gegen die Offenbarungspflicht gegen die Prin-zipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen und
nur in den [X.] vom Vorliegen eines [X.]es nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d ZPO auszugehen, in denen die vom Sachverständigen zu offenba-renden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von 45
46
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19
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Befangenheit begründen. Ein Schiedsspruch kann unter den [X.]en nur inso-weit die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben, als er nicht im Rahmen eines Verfahrens auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung we-gen Vorliegens eines [X.]es nach §
1059 Abs.
2 ZPO aufzuheben ist. Soweit wegen eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht nach §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO der [X.] des §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d
ZPO vorliegt, entfaltet
der
Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung, die seine Aufhebung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ausschließen könnte.
(3) Aus diesem Grund kann auch dem Umstand, dass bei st[X.]tlichen Ur-teilen die Restitutionsklage nach §
580 Nr.
3 ZPO nur stattfindet, wenn bei ei-nem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, nicht die gesetzliche Wertung entnommen werden, dass eine Verletzung der Offenle-gungspflicht nach §
1049 Abs.
3, §
1036 Abs.
1 ZPO nur dann ausreicht, um den [X.] des §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO zu begründen, wenn sie wertungsmäßig mit einer strafbaren Verletzung der
Wahrheitspflicht gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich, weil der [X.] für die Aufhebung von [X.] geringere Voraussetzungen auf-gestellt hat
als für den Erfolg einer Restitutionsklage. Anders als bei §
580 Nr.
3 ZPO reicht es nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO aus, dass das schieds-richterliche Verfahren einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessord-nung -
hier den Bestimmungen des §
1036 Abs.
1 ZPO über die [X.] -
nicht entsprochen hat
und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat.
48
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20
-

(4) Das bedeutet keine Abkehr von dem Grundsatz, dass die
Ablehnung eines Schiedsrichters
oder Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangen-heit grundsätzlich nicht mehr möglich
ist,
sobald der Schiedsspruch erlassen ist, und im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des [X.]s keine
nachträglich bekannt gewordenen
Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können
(vgl. [X.]Z 141, 90, 95). Hat der Schiedsrichter oder der Sachverständige den [X.]en durch den Verstoß gegen seine [X.] die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ab-lehnungsantrag zu stellen, ist allerdings
im Verfahren auf Aufhebung oder Voll-streckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter
oder Sachverständigen
zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausge-reicht hätten.
In diesem Fall ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht.
[X.]) Nach diesen Maßstäben kann mit der vom [X.]
gege-benen Begründung das Vorliegen des [X.]es nicht verneint wer-den.
[X.] Das [X.] hat keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Sachverständige gegen seine Verpflichtung versto-ßen hat, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Das [X.] hat angenom-men, eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangenheitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis voraus. Von der [X.] sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachver-ständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und ge-gebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar nahelie-gen, sei jedoch nicht zwingend. Letztlich komme es hierauf nicht entscheidend an, weil es sich bei diesem Umstand nicht um einen [X.] handele. 49
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21
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Mangels abschließender Feststellungen des [X.]s ist für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der [X.] davon auszugehen, dass dem Sachverständigen die frühere Tätigkeit seines Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin bekannt war und es sich dabei um einen offenbarungspflichtigen Umstand handelt.
(2) Das [X.] hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen
früher bei der Schiedsklägerin beschäftigt war, die Ablehnung des Sachverständigen begründet hätte. Das [X.] hat angenommen, in dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der [X.]

im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege jeden-
falls kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund. Für diese Bewertung sei ausschlaggebend, dass nicht die [X.]

, sondern der
Sachverständige persönlich
zum Sachverständigen bestellt worden sei. [X.] habe nicht der Sachverständige selbst, sondern dessen Vorgesetzter bei der Schiedsklägerin gearbeitet. Zwischen den [X.]en sei zudem streitig, ob er dabei überhaupt mit der Sanierung der streitgegenständlichen Züge befasst gewesen sei. Für die Frage einer möglichen Befangenheit sei ferner
von Be-deutung, dass von der [X.] nicht vorgetragen und in keiner Weise ersichtlich sei, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen -
abgesehen von seinen Unterschriften auf den Begleitschreiben zur Übersendung der beiden Gutachten des Sachverständigen -
in die Gutachtertätigkeit des Sachverständi-gen allgemein oder konkret involviert gewesen sei. Damit fehlt es an hinrei-chenden Feststellungen des [X.]s zu der Frage, ob der Umstand, dass der Vorgesetzte des
Sachverständigen
früher bei der [X.] war, einen -
wenn auch möglicherweise nicht besonders [X.] und offensichtlichen -
Befangenheitsgrund bildet, weil dieser Umstand berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachver-ständigen weckt.
52
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22
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3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg
geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Auffassung des [X.]s ferner deshalb nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige ver-schwiegen habe, dass umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der [X.]

zur Schiedsklägerin bestanden hätten.

a) Das [X.] hat angenommen, Voraussetzung der von der [X.] behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei [X.], dass der Sachverständige den mitzuteilenden Sachverhalt -
also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]

-
gekannt habe. Die [X.] habe aber
nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die [X.] habe
geltend
gemacht, die wirtschaftlichen Verflechtungen der [X.]en mit der [X.]

seien erheblich unterschiedlich. Sie
habe
ihren Umsatz mit der [X.]

für den Zeitraum Juni 2010 bis September

1000-fachen Umsatz getätigt, was die Befangenheit des Sachverständigen be-gründe. Entgegen der Ansicht der [X.] seien aber
nicht aus-schließlich die mit den [X.]en des Schiedsverfahrens getätigten Umsätze
ausschlaggebend. Für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sei es -
bei der angezeigten wertenden Betrachtung -
nicht entscheidend, ob ein Auftrag direkt von den [X.]en dieses Rechtsstreits oder von einem innerhalb des Konzerns verbundenem Unternehmen erfolge. Bei einer konzernweiten Betrachtung der Geschäftsbeziehungen der [X.]en mit der [X.]

als Arbeitge-
berin des Sachverständigen sei von etwa gleichwertigen [X.] auszugehen. Im Zeitraum
von Juni 2010 bis September 2013 habe der A.

-
Konzern mit der [X.]

nach Angaben der Schiedsklägerin einen Umsatz von
3.200.000

gemacht, während der Umsatz des [X.] mit der [X.]

nach Angaben der [X.]

3

betragen habe. Bei dieser Sachlage
53
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-
23
-
stellten die Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin des -
persönlich unabhän-gigen -
Sachverständigen mit beiden [X.]en des Schiedsverfahrens keinen Umstand dar, der einer vernünftig und besonnen abwägenden [X.] Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe.
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesge-richt habe verkannt, dass das schiedsrichterliche Verfahren bereits wegen des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht aus §
1049 Abs.
3,
§
1036 Abs.
1 ZPO einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne von §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
d
ZPO nicht entsprochen habe.
Entgegen der Darstellung der Be-schwerde ist nach den Feststellungen des [X.]s nicht davon [X.], dass der Sachverständige seine Offenlegungspflicht verletzt hat. Das [X.] hat angenommen,
der Sachverständige sei nicht verpflichtet gewesen
offenzulegen, dass zwischen der [X.]

und der Schiedsklägerin ge-
wisse Geschäftsbeziehungen bestünden, weil dies den [X.]en und dem Schiedsgericht ohnehin bekannt gewesen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht ange-griffen. Das [X.] hat
weiter mit Recht angenommen, Vorausset-zung der von der [X.] behaupteten Verletzung der [X.] sei, dass der Sachverständige den nach Ansicht der [X.] mitzuteilenden Sachverhalt -
also das Bestehen umfangreicher und bedeuten-der Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]

-
ge-
kannt habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das [X.] verneint. Es hat angenommen, die [X.] habe schon nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Rechtsbeschwerde hat diese Feststellung nicht angegriffen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe dadurch, dass er sich nicht zum Umfang und zur Bedeutung der Geschäftsbeziehungen der [X.]

zur
Schiedsklägerin geäußert habe, verschwiegen, dass zwischen der [X.]
-
24
-
gerin und der [X.]

umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen be-
stehen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge der Rechts-beschwerde begründet ist, das [X.] habe mit seiner Annahme, bei einer konzernweiten Betrachtung sei von etwa gleichwertigen [X.] auszugehen, den Anspruch der [X.] auf rechtliches Ge-hör verletzt.
II. Mit der vom [X.]
gegebenen Begründung kann danach auch nicht von der Entscheidung über den Antrag der [X.]
auf Aussetzung des von ihr angestrengten
Verfahrens
auf
Aufhebung des [X.]s abgesehen und der [X.] der [X.] zurück-gewiesen werden.
1. Das [X.] hat angenommen, dem Antrag der [X.], das von ihr angestrengte Verfahren auf
Aufhebung des [X.]s bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs auszusetzen, sei nicht zu entsprechen. Zum einen habe dieser Antrag unter der Zeitbedingung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des [X.]s gestanden, die mit der Entscheidung über diesen Antrag erfüllt sei. Zum anderen sei die Aussetzung eines entscheidungsreifen Rechtsstreits unzu-lässig. Da die Entscheidung des [X.]s über den Antrag auf Voll-streckbarerklärung
des Schiedsspruchs keinen Bestand hat und das Verfahren insoweit auch nicht
entscheidungsreif ist, ist der
Entscheidung des [X.]s
die Grundlage entzogen.
2. Das [X.] hat angenommen, aus der Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung ergebe sich, dass der [X.] der [X.] unbegründet sei. Auch dieser Beurteilung ist die Grundlage entzogen, nachdem die Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung
keinen Bestand hat.
56
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-
25
-
C. Danach ist der
Beschluss des [X.]s auf die Rechtsbe-schwerde der [X.]
aufzuheben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückzuverweisen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2015 -
10 Sch 12/13 -

59

Meta

I ZB 1/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2017, Az. I ZB 1/16 (REWIS RS 2017, 11658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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