Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B2STR115.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 115/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juni
2018
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird [X.].
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2017 wird als
unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte seine Revision gemäß §
345 Abs.
2 StPO frist-
und formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2014
1
StR 196/14, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 282 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in [X.], in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) unerlässlich erscheint ([X.], Beschluss vom 7.
September 1993
5
StR 162/93, [X.]R StPO §
44 Verfahrensrüge
8; 1
-
3
-
Beschluss vom 25.
September 2007
1
StR 432/07, [X.], 18). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor.
Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Verfah-rensrüge innerhalb der [X.] geltend zu machen. [X.] war ihm bekannt, dass sein im Revisionsverfahren noch vor Zustellung des Urteils bevollmächtigter Wahlverteidiger nicht ohne Kostenvorschuss tätig werden würde. Diese Voraussetzung für eine (weitere) Begründung der [X.] hat er erst mehr als einen Monat nach Ablauf der [X.] geschaffen.
2. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Appl Eschelbach
Grube Schmidt
2
3
Meta
12.06.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 115/18 (REWIS RS 2018, 7954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7954
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 196/14 (Bundesgerichtshof)
5 Ss 126/08 (Oberlandesgericht Hamm)
3 StR 339/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 129/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 185/21 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verspäteter Antrag eines Gefangenen auf Vorführung zwecks Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.