Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 115/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7954

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B2STR115.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 115/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juni
2018
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird [X.].
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2017 wird als
unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte seine Revision gemäß §
345 Abs.
2 StPO frist-
und formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2014

1
StR 196/14, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 282 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in [X.], in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) unerlässlich erscheint ([X.], Beschluss vom 7.
September 1993

5
StR 162/93, [X.]R StPO §
44 Verfahrensrüge
8; 1
-
3
-
Beschluss vom 25.
September 2007

1
StR 432/07, [X.], 18). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor.
Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Verfah-rensrüge innerhalb der [X.] geltend zu machen. [X.] war ihm bekannt, dass sein im Revisionsverfahren noch vor Zustellung des Urteils bevollmächtigter Wahlverteidiger nicht ohne Kostenvorschuss tätig werden würde. Diese Voraussetzung für eine (weitere) Begründung der [X.] hat er erst mehr als einen Monat nach Ablauf der [X.] geschaffen.
2. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Appl Eschelbach

Grube Schmidt

2
3

Meta

2 StR 115/18

12.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 115/18 (REWIS RS 2018, 7954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7954

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Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verspäteter Antrag eines Gefangenen auf Vorführung zwecks Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle


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