Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 198/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5943

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
I ZR 198/11
vom
31. Mai 2012
in dem Rechtsstreit

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

einstimmig beschlossen:

1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen.
2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.222,57

festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Kläger verlangt von der Beklagten [X.]. Grund und Höhe des [X.]anspruchs sind zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob die Beklagte dem [X.]anspruch
des [X.]
ein Zurückbehaltungsrecht bzw. einen aufrechenbaren Schadensersatzan-spruch wegen Verletzung einer zwischen den Parteien für jeden Frachtauftrag vereinbarten [X.] entgegenhalten kann, die wie folgt lautet:
Absoluter Kundenschutz ist Bestandteil dieses Vertrages.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe sich nach einer ge-wissen Zeit direkt an ihren Auftraggeber gewandt,
ihre
Preise unterboten und vom Auftraggeber
direkt Transportaufträge erhalten. Dadurch seien ihr
der Beklagten

Aufträge verlorengegangen und damit ein Schaden entstanden.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Trans-portvergütung verurteilt. [X.]s hat angenommen, der Beklagten stünden keine Ge-genansprüche aus einer Verletzung der [X.] zu. Diese Klausel sei gemäß §
138 Abs.
1 [X.], §
1 [X.] nichtig, weil sie in dem von der [X.] verstandenen Sinne unbegrenzt und unbefristet auf einen absoluten Schutz der eigenen Kunden und Auftraggeber vor konkurrierenden Angeboten des [X.] gerichtet sei.
Die Berufung der Beklagten ist ohne [X.]rfolg geblieben. Das [X.] ist ebenfalls von der Unwirksamkeit der [X.] gemäß §
138 Abs.
1 [X.], §
1 [X.] ausgegangen und hat sich zusätzlich auf eine Un-wirksamkeit nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] gestützt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I[X.] Zulassungsgründe (§
543 Abs.
2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf [X.]rfolg.
1. Die vom Berufungsgericht formulierte [X.] der rechtlichen Behandlung
des Kundenschutzes bei zivilrechtlichen Abfalltransportverträgen zwischen notifizierten Vertragspartnern im grenzüberschreitenden Transport-gewerbe
ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist im Wege der Vertragsauslegung
davon ausgegangen, dass es für den räumlichen, sach-lichen und zeitlichen Umfang der [X.]
nach den im Streitfall konkret vorliegenden Umständen nicht darauf ankommt, dass die Klausel auch für grenzüberschreitende Abfalltransporte vereinbart wurde und die Parteien das
erforderliche unionsrechtliche
Notifizierungsverfahren
eingehalten
haben. Auch die Revision macht in diesem Zusammenhang keine grundsätzlich klä-rungsbedürftigen Rechtsfragen geltend, sondern rügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der [X.] als rechtsfehlerhaft.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsbeschränkende Abreden in 3
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Subunternehmerverträgen nach §
1 [X.] oder §
138 [X.] unwirksam sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2008
KZR
54/08, [X.]/[X.] D[X.]-R 2554 Rn.
15, 24 = GRUR 2009,
698

Subunternehmervertrag
II, mwN). Weitere Zulassungsgründe sind [X.] nicht ersichtlich.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf [X.]rfolg.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] nach §
138 Abs.
1, §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.], §
1 [X.] unwirksam ist. Die Klausel sei weder zeitlich, noch räumlich oder gegenständlich be-schränkt. [X.]ine zeitliche Beschränkung auf die Dauer der Gültigkeit der Abfall-verbringungsgenehmigung und eine Beschränkung auf die Abfalltransporte
von [X.]/[X.] nach [X.] könne der Klausel nicht entnommen werden, weil die Klausel auch für Transportaufträge zwischen den Parteien verwendet worden sei, die außerhalb dieses notifizierten Bereichs durchgeführt worden seien. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
b) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind
Wettbewerbs-verbote, die zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit
einem Austausch-vertrag vereinbart werden,
nicht gemäß
§
1 [X.] verboten, wenn sie als [X.] erforderlich sind, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechts-neutralen Vertrags zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob das Wettbe-werbsverbot sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich dar-auf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag
verfolgten Zweck zu errei-chen ([X.], [X.]/[X.] 2554
Rn.
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Subunternehmervertrag
II). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde ge-legt.
aa) Soweit die Revision meint, die [X.] sei

wenn
sie im Kontext der zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvereinbarung
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ausgelegt
werde

sowohl gegenständlich als
auch örtlich und zeitlich be-schränkt, wendet sie sich erfolglos gegen die im Wesentlichen auf tatrichterli-chem Gebiet liegende Auslegung der Kundenschutzvereinbarung
durch das Berufungsgericht. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder [X.]rfah-rungssätze verletzt hat oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.
Ohne [X.]rfolg
macht die Revision geltend, das
Berufungsgericht habe [X.] Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte die Klausel auch für [X.] Transporte verwendet habe. Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbe-stand des angegriffenen Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht nur mit grenzüberschreitenden Abfalltransporten von [X.]/[X.] nach [X.]
beauftragt hatte, sondern auch mit grenzüberschreiten-den Abfalltransporten von [X.] nach [X.] und mit einem Wei-zentransport von [X.] nach [X.]. Auch bei diesen Transporten sei die nämliche [X.] vereinbart worden. Dieser Gesichtspunkt ist vom Berufungsgericht auch zu Recht als maßgeblicher Gesichtspunkt ange-sehen worden. Das Gesamtverhalten der Vertragsparteien einschließlich der Nebenumstände
muss
in die Auslegung einbezogen
werden, wenn es [X.] auf den Sinngehalt der [X.]rklärung zulässt
(vgl. [X.] in [X.].[X.], 6.
Aufl., §
133 Rn.
55 mwN).
bb) Ohne [X.]rfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich zu seiner eigenen Feststellung in Widerspruch gesetzt, wonach der Kläger die ""
habe. Die Revision lässt dabei außer [X.], dass das Berufungsgericht insoweit lediglich von der [X.] der Transporte gesprochen hat, auf die sich die Notifizierung bezogen ha-be. [X.]s hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, dass dieser Klä-gervortrag deshalb unerheblich sei, weil die Beklagte die Klausel auch für nicht notifizierte Transporte formuliert und verwendet habe. Dass das Berufungsge-11
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richt dabei von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen ist oder rechtser-heblichen Vortrag der Beklagten übergangen habe, macht die Revision nicht geltend.
[X.]) Die weitere Rüge der Revision, wonach das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen habe, dass die Klausel geeignet ge-wesen sei,
die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen, greift ebenfalls nicht durch. Auf die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kommt es im [X.] nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass das
Wettbewerbsverbot auch gemäß §
138 Abs.
1 [X.] unwirksam ist. Die Be-urteilungskriterien des §
138 Abs.
1 [X.] entsprechen denjenigen des §
1 [X.], wobei es
wie die Revision selbst zutreffend ausführt

einer Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht bedarf (vgl. [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2554
Rn.
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Subunternehmervertrag
II).
c) Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, die Klausel halte einer Nichtigkeitskontrolle nach §
138 [X.] und §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] stand. Dabei wendet sich die Revision erneut gegen die tatrichterliche
Auslegung der [X.] durch das Berufungsgericht, ohne Rechtsfehler darzutun.
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II[X.] [X.]s besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 6 Wochen
nach Zustellung dieses Beschlusses.

Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 09.02.2011 -
3 O 351/10 -

OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 05.10.2011 -
7 U 176/11 -

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
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Meta

I ZR 198/11

31.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 198/11 (REWIS RS 2012, 5943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 198/11

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