Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. II ZR 124/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4655

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Teilversäumnisurteil und Urteil
II ZR 124/10
Verkündet am:
19. Juli 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 121 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des [X.] ([X.] 1089)
Die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fielen nicht unter die in der [X.] anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts.
[X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 124/10 -
[X.]/Main

[X.]

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2011 durch [X.]
[X.] und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren
Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Sie
nah-men an der [X.] teil und erklärten gegen die ge-fassten Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.
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In der Einberufung zur Hauptversammlung der Hauptver

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm-rechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 26.
Mai 2008 auf elektronischem Wege über die im Anschreiben an die eingetragenen Aktionäre genannte Internetseite beziehungsweise schriftlich bei [X.] Adresse oder einer anderen von der [X.] im Zu-sammenhang mit der Unterrichtung über die Hauptversammlung genann-ten Adresse angemeldet haben:
[X.] AG
Aktionärsservice
Postfach 940003
69940 Mannheim
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall sind die [X.] rechtzeitig anzumelden. Die schriftliche [X.]ertei-lung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. Die [X.] AG behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu ver-langen.
Die Satzung der [X.] bestimmt unter anderem:
§ 17 Abs. 1: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus-übung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im [X.] eingetragen sind und rechtzeitig angemeldet sind.
§ 18 Abs. 3: Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt wer-den. [X.]en, die nicht an ein anderes Kreditinstitut oder eine Aktio-närsvereinigung erteilt werden, sind schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Wege zu
erteilen. Die Einzelheiten für die elektronische [X.]serteilung werden zu-sammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesell-schaftsblättern bekannt gemacht.
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Die Kläger haben gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung in un-terschiedlichem Umfang Klage erhoben.
Das [X.] hat die Nichtigkeit der Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt
2), über die Entlastung des Vorstands (Tagesordnungspunkt
3) und des [X.] (Tagesordnungspunkt
4), jeweils für das Geschäftsjahr 2007, über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 (Tagesordnungspunkt
5), über die Wahl des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt
9), über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals (Tagesordnungspunkt
10) und über die Ermächti-gung zur Ausgabe von Options-
bzw. Wandelgenussscheinen sowie die Schaf-fung bedingten Kapitals (Tagesordnungspunkt
11) festgestellt. Das Berufungs-gericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe:
Über
die Revision der [X.] ist, soweit sie sich gegen die Entschei-dung über den zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss richtet, gegen den sich nur der Kläger zu 4 und der
ihm als Streithelfer beigetretene Kläger zu 1
gewandt haben, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR
110/60, [X.]Z
37, 79, 81
f.). Die
Kläger zu 1 und 4 waren
trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten. Hinsichtlich der weiteren angefochtenen Beschlüsse wurden die im Termin nicht vertretenen Kläger zu 1, 4 und 5 von den Klägern zu 2 und 3 vertreten (§ 62 Abs. 1 ZPO). Mehrere
Kläger, die
gegen denselben Beschluss Anfechtungskla-ge erhoben haben, sind prozessrechtlich notwendige Streitgenossen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 -
II ZR 206/08, [X.], 637 Rn. 15; Urteil vom 3
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5
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16.
Februar 2009 -
II ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 55 -
Kirch/[X.]; Urteil vom 5. April 1993 -
II ZR 238/91, [X.]Z 122, 211, 240).
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht ([X.], ZIP
2010, 1390) hat
ausgeführt, die Einladung zur Hauptversammlung habe die Teilnahmebedingungen [X.] angegeben. Die Einladung verlange eine rechtzeitige Anmeldung der [X.]. Das könne von einem durchschnittlichen Aktionär so verstanden werden, dass eine Bevollmächtigung nicht noch auf der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung erteilt werden könne, sondern bis zum 26. Mai 2008 geschehen müsse. Die Formulierung in der Einladung sei daher geeignet
gewesen, teilnahmewillige Aktionäre von der Hauptversammlung fernzuhalten. Nach § 241 Nr. 1 [X.] (in der damals geltenden Fassung des
Gesetzes vom 2.
August 1994
[[X.] 1961])
in Verbindung mit
§ 121 Abs. 3 Satz 2 [X.] (in der damals geltenden Fassung des [X.]
[[X.] 1089]) führe das zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. § 121 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. habe alle Modalitäten
erfasst, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung beträfen.
I[X.] Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der [X.] sind nicht ge-mäß § 241 Nr. 1 [X.] a.F. nichtig.
Nach
dieser Vorschrift
war ein Beschluss nichtig, der in einer Hauptversammlung gefasst worden war, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 [X.] a.F. einberufen war. Die Einberufung der Hauptversammlung der [X.] vom 29. Mai 2008 verstieß nicht gegen § 121 Abs. 3 [X.] a.F., nach dessen Satz 2 die Einberufung unter anderem die Be-5
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dingungen angeben musste, von denen die Teilnahme an der Hauptversamm-lung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen.
a) Die Einberufung zur Hauptversammlung 2008 der [X.] verstieß allerdings hinsichtlich der Anforderungen an eine Bevollmächtigung gegen das Gesetz. Eine Anmeldepflicht für Bevollmächtigte sahen weder die Satzung der [X.] noch das Gesetz vor. Die
Anmeldung des
Aktionärs genügte. Die Anmeldung des Aktionärs wirkt für den Vertreter
wie
umgekehrt die Anmeldung des Vertreters für den Aktionär (vgl. [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., §
123 Rn. 10; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 123 Rn. 59 und 60). Auch der Aktionär, der nur sich selbst angemeldet hat, kann sich in der [X.] durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Nach dem Inhalt der Einberufung waren
Bevollmächtigte rechtzeitig vor der Hauptversammlung anzumelden. Das Erfordernis einer rechtzeitigen [X.] bezog sich entgegen der Revision nicht nur auf eine Anmeldung des entkleidet nicht nur das Erfordernis der Rechtzeitigkeit jeglichen Sinns, sondern ihm steht auch der
Textzusammenhang
entgegen.
Im vorangehenden Abschnitt der Einberufung war
näher dargelegt, dass,
auf welche Weise und bis zu wel-chem Zeitpunkt die Aktionäre sich anzumelden hatten. Der Leser musste das Erfordernis der Anmeldung eines Bevollmächtigten wie auch ihres Zeitpunkts auf diese Hinweise beziehen.
Dagegen ist
der Formulierung, dass die

schriftliche [X.]serteilung auch per Telefaxschreiben
nachgewiesen werden kann, nicht zu entnehmen, dass entgegen dem Gesetz in allen Fällen, auch für
Kreditinstitute und [X.] (§ 135
Abs. 2 Satz 4
und Abs. 9 Satz 1 [X.] in der damals geltenden Fassung des [X.][X.]
123]), eine 9
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schriftliche [X.] verlangt
wurde. Damit
wurde
keine bestimmte Form der [X.] gefordert, sondern die Art und Weise ihres Nachweises bestimmt. Dem Wortlaut nach wird nur geregelt, dass die
schriftlich erteilte [X.] auch per Telefaxschreiben
und nicht nur durch Vorlage der [X.] werden konnte. Eine Aussage, dass jede [X.] schriftlich erteilt werden müsse, enthielt die Einberufung auch mit
der Verwendung des be-stimmten Artikels nicht.
Auch mit
der Verwendung des bestimmten Artikels
wird nur
jede schriftlich erteilte [X.], nicht aber jede [X.]
in Bezug ge-nommen. Dass
die Formulierung im räumlichen Zusammenhang mit den [X.] für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen steht, verändert den
Aussagegehalt nicht.
b) Die Modalitäten der Bevollmächtigung
eines Stimmrechtsvertreters
und damit die Pflicht zur Anmeldung eines
Bevollmächtigten fallen aber nicht unter die nach § 121 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts
(KG,
NZG
2009, 1389, 1390; [X.],
ZIP
2008, 2117, 2120).
Dem Wortlaut nach sind die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, die [X.] der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär selbst und nicht die Voraussetzungen
der Bevollmächtigung und der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten. Nach dem Wortlaut von § 121 Abs. 3 [X.] a.F.
wurde nur die Angabe der Voraussetzungen [X.], nicht aber auch der Art und Weise der Teilnahme und der Stimmrechts-ausübung, zu der die Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch einen Vertre-ter gehört.
Der Zusammenhang der Vorschriften
zur Einberufung stützt dieses Ergebnis. Die Regelung in §
121 Abs. 3 [X.] a.F. zielte
auf die Unterrichtung über etwaige
Satzungsbestimmungen zur Anmeldung und der Legitimation des 12
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Aktionärs in der Versammlung nach
§ 123 Abs. 2 und 3 [X.] ([X.], Urteil vom 25. September 1989 -
II ZR
53/89, ZIP
1989, 1546, 1547; KG,
NZG
2009, 1389, 1390; [X.],
ZIP
2008, 2117, 2120; [X.] in
Großkomm. [X.], 4.
Aufl., § 121 Rn. 57; [X.] in Bürgers/[X.], [X.],
§ 121 Rn. 12; [X.], [X.], 8. Aufl.,
§ 121 Rn. 10). Teilweise wurden allerdings auch Satzungsbe-stimmungen zur Bevollmächtigung zu den Bedingungen der Stimmrechtsaus-übung gezählt (MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., § 121 Rn. 40; Ziemons in K.
Schmidt/[X.], [X.], 1. Aufl., § 121 Rn. 37). Neben dem Wortlaut und dem Normzusammenhang spricht
gegen ein solches Verständnis, dass
die Pflicht zur
Mitteilung der Möglichkeit einer
Bevollmächtigung
in § 125 Abs. 1 Satz 2, §
128 Abs. 1
[X.] in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22.
September 2005 ([X.] 2802)
nicht eigens hätte
geregelt
werden [X.], wenn schon die Einberufung selbst diese Mitteilung hätte enthalten [X.]. Nach
§ 125 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. hatte die [X.], die an der letzten Hauptversammlung als Bevollmächtigte teilgenommen hatten, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen
und auf die Möglichkeiten
der Ausübung des Stimmrechts durch einen
Bevollmächtigten
hinzuweisen. Diese Mitteilung hatte das Kreditinstitut oder
die Aktionärsvereinigung wiederum nach § 128 Abs. 1 [X.] a.F. an die Aktionäre, deren Aktien sie verwahrte oder für deren Namensaktien
sie im [X.] eingetragen war, weiterzugeben.
Wenn Informationen zur Stimm-rechtsvollmacht schon in der Einberufung hätten enthalten sein müssen, wäre jedenfalls die Verpflichtung zur Weitergabe der Information über die Möglichkei-ten zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte an die Aktionäre
überflüssig gewesen.
2. Die angefochtenen Beschlüsse sind wegen des [X.] nicht für nichtig zu erklären (§
243 Abs.
1, §
248 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
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a) Verstößt die Einberufung gegen Gesetz oder Satzung, ohne dass ein [X.] nach § 241 Nr. 1 [X.] vorliegt, sind die auf der [X.] gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, wenn der Mangel für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs relevant ist (§ 243 Abs. 1 [X.]).
b) [X.] ist aber nicht innerhalb der einmonatigen An-fechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 [X.]) geltend gemacht worden. Anfechtungsgrün-de sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 8. Feb-ruar 2011 -
II ZR 206/08, [X.], 637 Rn. 12;
Urteil vom 26. September 1994 -
II ZR 236/93, ZIP
1994, 1857, 1858; Urteil vom 5. April 1993 -
II ZR 238/91, [X.]Z 122, 211, 240; Urteil vom 23. Mai 1960 -
II ZR 89/58, [X.]Z 32, 318, 321).
Die Hauptversammlung der [X.] war am 29. Mai 2008, so dass die einmonatige Anfechtungsfrist am Montag, 30. Juni 2008, ablief. Die Klage der früheren Klägerin zu 6, die als erste einen Einladungsmangel geltend gemacht hat, ist als Nichtigkeitsklage am 2. Juli 2008 nach Ablauf der Klagefrist einge-gangen.
Die übrigen Kläger haben sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen
Einberufungsmangel berufen.
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II[X.] Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Die von den Klägern innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragenen sonstigen Anfechtungsgründe entziehen sich einer revisionsrechtlichen Beurteilung, weil das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
dazu keine Feststellungen getroffen hat.

[X.]
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
3-5 [X.]/08 -

[X.]/Main, Entscheidung vom 15.06.2010 -
5 U 144/09 -

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Meta

II ZR 124/10

19.07.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. II ZR 124/10 (REWIS RS 2011, 4655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4655

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 HK O 7924/19 (LG München I)

Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen - Beschlussmängelklage


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II ZR 124/10

II ZR 206/08

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