Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 5 StR 304/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2050

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten

[X.]gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der [X.] hierzu durch den Senat angehörte [X.] Beschwerdeführer hat die Nicht-anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solchermaßen beschränkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Jedoch bemerkt der Senat: Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich, dass der Angeklagte [X.] ist ([X.]) und dass er die Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen hat ([X.], 30). Bei dieser Sachlage war das [X.] verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen. Daran hat auch die Ausgestaltung
- 3 - des § 64 StGB als Sollvorschrift nichts geändert ([X.], 73; [X.], 392). Das Tatgericht muss das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar darle-gen (BGH [X.], 392).
[X.]Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 304/09

19.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 5 StR 304/09 (REWIS RS 2009, 2050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2050

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.