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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten
[X.]gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der [X.] hierzu durch den Senat angehörte [X.] Beschwerdeführer hat die Nicht-anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solchermaßen beschränkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Jedoch bemerkt der Senat: Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich, dass der Angeklagte [X.] ist ([X.]) und dass er die Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen hat ([X.], 30). Bei dieser Sachlage war das [X.] verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen. Daran hat auch die Ausgestaltung
- 3 - des § 64 StGB als Sollvorschrift nichts geändert ([X.], 73; [X.], 392). Das Tatgericht muss das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar darle-gen (BGH [X.], 392).
[X.]Raum [X.][X.]
Meta
19.08.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 5 StR 304/09 (REWIS RS 2009, 2050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2050
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