Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 190/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4617

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[X.][X.]/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 [X.]). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe-schwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht, aber auch erforderlich ist, dass der Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegt, und ob sein nachträglicher Wegfall im Beschwerdeverfahren gegen die Eröff-nung oder im Verfahren des § 212 [X.] geltend zu machen ist. Inzwischen hat der Senat diese Frage in der Weise entschieden, dass die Eröffnung einen [X.] - 3 - solvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraussetzt und der nachträgliche Wegfall - wie im Streitfall auch geschehen - nur im Verfahren des § 212 [X.] berücksichtigt werden kann ([X.], [X.]. v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 204/04, [X.], 693 ff, z.[X.]. in [X.]Z 169, 17). Mit dieser Entscheidung ist die Rechts-grundsätzlichkeit entfallen. 2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefoch-tene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 - [X.] ZB 110/04, [X.] 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 40; zur Zuläs-sigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. [X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155; [X.]/[X.], ZPO § 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten der Rechtsbe-schwerdeführerin entschieden worden. Im Übrigen fehlt es auch an der [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, [X.], 3188 f). Die Forderungen, aus denen das Insolvenzgericht die Zahlungsunfä-higkeit der Schuldnerin hergeleitet hat, sind unstreitig; sie sind nach dem eige-nen Vortrag der Schuldnerin erst am 23. Mai 2005, mithin nach der Insolvenz-eröffnung, beglichen worden. Auf die weiteren Forderungen, welche der [X.] im Beschwerdeverfahren aktenkundig gemacht hat und die nach dem Vortrag der Schuldnerin entweder nicht bestehen oder nicht eingefordert worden sind, kommt es danach nicht an. Deshalb hat das Beschwerdegericht insoweit auch nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, falls es den Vortrag des Schuldners zu die-sen Forderungen prozessordnungswidrig übergangen hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - [X.][X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 11Z T 101/05 -

Meta

IX ZB 190/05

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 190/05 (REWIS RS 2007, 4617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4617

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