Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. VII ZR 116/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5234

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 116/11

vom

6. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6. Juni 2013
durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und die
Richter [X.], [X.] und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der [X.] wird stattgegeben.
Das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 15.
April
2011 wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 30.570,28

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn
aus abgetretenem Recht der B.
GmbH. Der [X.] ist Inhaber eines Gewerbebetriebes, der [X.] projektiert und durchführt. Am 14.
Dezember 2006 beauftragte er die
B.
GmbH mit dem Rückbau sowie der Altlastentsorgung eines ehemaligen Sä-gewerks. Nach vertragsgemäßer Durchführung der Arbeit erteilte die [X.]
unter dem 9.
Februar
2007 eine Schlussrechnung über brutto
429.755,45

1
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3
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Anschließend einigten sich die Vertragsparteien auf einen Pauschalpreis in Höhe
von insgesamt 370.000

20.000

mit 390.000

.
Der [X.] erbrachte bis einschließlich 2.
Mai
2008 hierauf
Teilzahlun-gen in Höhe von etwas mehr als 350.000

Klägerin, die ein Inkassobüro betreibt, machte unter dem 8.
September
2008 eine Restforderung
von 40.339,70

. Darauf erkannte der [X.] un-ter dem 17.
September
2008 die Forderung in dieser Höhe zuzüglich weiter entstehender Zinsen an, wobei er Ratenzahlung zusagte. Er leistete noch wei-tere vier Raten zu je
2.000

Das [X.] hat der Klage in Höhe eines Betrages von 32.339,70

nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Berufung des [X.]n hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.], der nach Zulassung der Revision Klageabweisung erreichen möchte.

II.
1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung von
Vortrag des [X.] zur
Anfechtung des Werkvertrags vom 14.
Dezember 2006 wegen [X.] und zur Nichtigkeit wegen sittenwidrig überhöhter Preise als verspätet durch das [X.] für zutreffend gehalten. Zwar könne nicht die Anfechtungserklärung als solche präkludiert sein, jedoch könne der sie stützen-de Tatsachenvortrag nach den prozessualen Regeln verspätet sein. Das Land-gericht habe insoweit die Präklusionsvorschriften der §§
282, 296 Abs.
1 ZPO zutreffend angewandt. Zur Klageerwiderung sei dem [X.]n ordnungsge-2
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4
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mäß eine Frist gesetzt worden. Die Klage sei auch schlüssig und hinreichend substantiiert gewesen. Hinzu komme, dass dem [X.] auch insoweit zu folgen sei, als es ausgeführt habe, dass der [X.] weder den [X.] noch die Einhaltung der Anfechtungsfrist hinreichend substantiiert darge-tan habe.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n führt gemäß §
544
Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Das Urteil beruht, wie die Beschwer-de zu Recht rügt, auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.]n (Art.
103 Abs.
1 GG).
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht
angenommen, das [X.] habe den Vortrag des [X.]n bezüglich der Anfechtung seiner auf den [X.] des Werkvertrags gerichteten Erklärung und zur Sittenwidrigkeit des Vertrages zutreffend als verspätet zurückgewiesen und insoweit die Präklusi-onsvorschriften des §
296 Abs.
1 ZPO zutreffend angewandt. Denn es fehlt an jeglicher Feststellung dazu, ob nach der freien Überzeugung des Gerichts die Zulassung des Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. [X.] das [X.] noch das Berufungsgericht haben sich hiermit auseinan-dergesetzt. Insbesondere ist nicht festgestellt worden, dass die Behauptungen
des [X.]n bestritten worden seien. Bei einer derart offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift, bei der ein wesentliches Tatbestands-merkmal ungeprüft bleibt, ist zugleich das rechtliche Gehör der betroffenen
Par-tei verletzt
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2012 -
VIII
ZR
273/11, [X.], 3787 Rn.
9 m.w.N.).
b) Zu Recht rügt die Beschwerde weiter, dass das Berufungsgericht mit seiner Hilfsbegründung, dass dem [X.] auch insoweit zu folgen sei, 5
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7
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5
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dass der [X.] weder einen Anfechtungsgrund noch die Einhaltung der [X.] hinreichend substantiiert dargetan habe, ebenfalls gegen den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Denn weder das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch das Urteil des Berufungsgerichts enthalten eine Begründung für diese Be-urteilung. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen, die an die Substantiiertheit eines Parteivortrages zu stellen sind, grundlegend und damit in einer Weise verkannt hat, dass hiermit der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt ist.
Die Beschwerde legt ausreichend dar, inwieweit der [X.] zu den Vo-raussetzungen der [X.] vorgetragen hat. Der [X.] habe im Einzelnen vorgetragen, der Geschäftsführer der [X.] habe zur Position 01.02.0500 des Angebots vom 6.
Dezember
2006 erläutert, diese betreffe die an die Deponie zu entrichtenden Kosten. Auf die Nachfrage, weshalb in der Schlussrechnung ein geringerer Betrag je Tonne angesetzt sei, habe der [X.] der [X.] erklärt, die Deponie habe aufgrund der erheblichen Mehrmenge einen Preisnachlass von 108,00

Die tatsächlichen Deponiekosten hätten aber lediglich 25

was dem Geschäftsführer schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei. Hätte der [X.] gewusst, dass es sich bei dieser Position nicht um den von der Deponie berechneten Preis gehandelt habe, hätte er den Vertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen. Zur Anfechtungsfrist habe der [X.] vorgetra-gen, er habe von diesen Vorgängen erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis erlangt. Da die Anspruchsbegründung dem [X.]n am 19.
März
2010 zugestellt worden ist, sei die im Schriftsatz vom 30.
Juni
2010 erklärte Anfechtung innerhalb der Jahresfrist des §
124 BGB ge-schehen.
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c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.]n. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungs-gericht bei einer vollständigen Prüfung der Voraussetzungen der [X.] sowie der Grundsätze der Substantiierung eines Parteivorbringens zu einem
anderen Ergebnis gelangt wäre.
d) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Mit den bisher angestellten Erwägungen lässt sich auch nicht begründen, dass der [X.] die Verspätung seines Vorbringens nicht genügend ent-schuldigt habe. Es ist nicht ersichtlich, warum der [X.] prozessual ver-pflichtet gewesen sein könnte, früher bei der Gutachterin Nachfrage zu halten. Hierzu müsste jedenfalls ein Anlass bestanden haben. Anlass dazu hätten [X.] die Kostenfestsetzungsbescheide bieten können. Der [X.] hat die

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7
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Bescheide jedoch nach seinem Vorbringen unmittelbar zur Prüfung an die Sachverständige weitergeleitet, so dass er hieraus keine Verdachtsmomente abgeleitet hat.
[X.]
[X.]
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2010 -
2 O 54/10 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2011 -
10 U 1077/10 -

Meta

VII ZR 116/11

06.06.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. VII ZR 116/11 (REWIS RS 2013, 5234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5234

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