Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. XII ZB 163/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 100

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[X.] ZB 163/03vom18. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluß des 5. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 22. Juli 2003 wird [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatlicheAusgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Dezember 2002, nicht 102,31 sondern 99,16 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 23. August 1997 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 4. April 1968) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 10. Oktober 1970) am 11. Januar 2003 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB aufdem [X.] der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsan-stalt [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 2) [X.] von monatlich 102,31 Dezember 2002, begrün-det hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligtenzu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1997 bis 31. Dezember 2002; § 1587Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichti-gung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1[X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 inHöhe von monatlich 281,55 monatlich 76,92 Dezember 2002, ausgegangen. [X.] gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] [X.].Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben [X.] nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] -derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschlußvom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2033 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier- 5 -jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI.Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen inder gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der [X.] systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daßdem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung ([X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] -zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 163/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. XII ZB 163/03 (REWIS RS 2003, 100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 100

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