Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. XII ZB 457/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2940

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 457/11
vom

11. September 2013

in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2013 durch die
Richter
Dr. [X.],
[X.]-Monecke, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss des 3.
Senats für Familiensachen des [X.]ischen
Oberlandesge-richts vom 15.
August
2011
wird auf Kosten des Antrags-gegners
verworfen.

Gründe:
I.
Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner,
ihren Vater,
im Wege ei-nes Abänderungsstufenantrages auf Zahlung von
Kindesunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, den [X.] in näher bezeichnetem Umfang [X.] über seine Einkommensver-hältnisse zu erteilen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Be-schwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be-schwerdegegenstands den
Betrag von 300

sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

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3
-

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen
des §
574
Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

1.
Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, im Fall der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §
574 Abs.
2 ZPO, vermag der
Senat
sich dem nicht anzuschließen.
Zwar verweist
§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG nur auf §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO. Deshalb wird die Auffassung
vertreten, dass die Regelung des §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO neben den [X.] gemäß §
70 Abs.
1 und 2 FamFG gelte (Musielak/[X.]/Grandel
FamFG 4.
Aufl. §
117 Rn.
3). Nach §
117 FamFG ist das
Beschwerdeverfahren in Ehe-
und Familienstreitsachen aber näher an das Berufungsverfahren im Zivilprozess
angelehnt
als an das Beschwerdeverfahren des FamFG (Senatsbeschluss vom 28.
September 2011 -
XII [X.] 2/11
-
FamRZ 2011, 1933 Rn.
20; BT-Drucks. 16/6308 S.
372; [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
117 Rn.
9; [X.]/[X.] [Stand:
1.
April 2013] §
117 Rn.
21). Nach der
Stel-lungnahme des [X.], die zur Einfügung der Verweisung auf §
522 ZPO geführt hat,
sollte die Geltung von §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO angeordnet wer-den, um einen Gleichklang mit der Berufung zu erreichen. Ebenso wie die [X.] der Berufung sollte auch die entsprechende Entscheidung des [X.] Ehe-
und Familienstreitsachen
ohne Zulassung
angefoch-ten werden können (BT-Drucks. 16/6308 S.
372).

2
3

-
4
-

Auf der Grundlage dieser Motive des Gesetzgebers kann der Verweisung auf §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO daher entnommen werden, dass die dort ange-führte, also die nach der Zivilprozessordnung eröffnete Rechtsbeschwerde mit ihren Verfahrensgrundsätzen
und nicht die allgemein für Verfahren nach
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in §
70 FamFG geregelte
Rechtsbeschwerde auf den Verwerfungsbeschluss Anwendung finden soll. Notwendige Folge davon ist aber, dass nicht nur die Regelung über die [X.], sondern auch die Regelung in §
574 Abs.
2 ZPO Anwendung findet (Prütting/Helms/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
117 Rn.
73; [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
70 Rn.
47;
Zöller/[X.] ZPO 29.
Aufl.
§
117 Rn.
2; [X.]/Gutjahr
FamFG
[Stand: 1.7.2013]
§
70 Rn.
42 und
[X.]/[X.] FamFG
[Stand: 1.
Juli 2013]
§
117 Rn.
22). Dementsprechend ist der Senat auch in der Vergangenheit stets
von der Anwendbarkeit des §
574 ZPO ausgegangen (Senatsbeschlüsse vom 7.
März 2012 -
XII [X.] 421/11
-
FamRZ 2012, 962
Rn.
5; vom 9.
November 2011 -
XII [X.] 212/11
-
FamRZ 2012, 204
Rn.
5
und vom 17.
August 2011 -
XII
[X.] 50/11
-
FamRZ 2011, 1649
Rn.
5).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
2 ZPO nicht zulässig. Die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in sei-nem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese [X.] verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-4
5

-
5
-

gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse
vom 23.
Mai 2012 -
XII [X.] 594/11
-
FamFR 2012,
353 und vom 12.
Oktober 2011 -
XII
[X.] 127/11
-
FamRZ 2011, 1929 Rn.
8 mwN).
3. Das [X.] hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§
68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs.
1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600

e. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des
[X.] richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten
abzustellen, den die Erteilung der [X.]
erfordere. Die [X.] müsse zwar so beschaffen sein, dass dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht
werde. Dies erfordere allerdings lediglich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausga-ben unter genauer Kennzeichnung der Ausgabenarten und der auf sie entfal-lenden Beträge. Eine rechtliche Bewertung der Ausgaben sei nicht erforderlich. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson, etwa eines
Steu-erberaters, könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstün-den, weil der [X.]spflichtige selbst zu einer sachgerechten [X.] nicht in der Lage sei. Dass der Antragsgegner, der offensichtlich äußerst erfolgreich selbständig tätig sei,
hierzu nicht im Stande sei, sei weder dargetan, noch ersichtlich. Die meisten der erforderlichen Angaben ließen
sich den
bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheiden bzw. -erklärungen entnehmen. Der Arbeitsaufwand des Antragsgegners
sei mit höchstens
3

t-zen. Selbst wenn man ihm für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterla-6
7

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6
-

gen zwanzig Stunden
zubillige, und zusätzlich Kopierkosten ansetze, liege der Gesamtaufwand insofern bei höchstens 90

.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sei im Rahmen ihres Mandats verpflichtet, ihn über den Umfang seiner [X.]spflicht aufzuklären. Selbst wenn dies zugunsten des Antragsgegners anders beurteilt werde, würde der erforderliche Beratungsauf-wand jedenfalls nicht mehr als eine Stunde à
150

so dass insgesamt der Betrag von 300

.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des [X.] bei der Verurteilung zur [X.]serteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Ab-gesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der ge-schuldeten [X.] erfordert. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei [X.] eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfah-ren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ([X.] vom 23.
Mai 2012 -
XII [X.] 594/11
-
FamFR 2012, 353; vom 26.
Oktober 2011 -
XII [X.] 465/11
-
FamRZ 2012, 24 Rn.
17; vom 14.
Februar 2007 -
XII [X.] 150/05
-
FamRZ 2007, 711 Rn.
9; vom 3.
November 2004
-
XII
[X.] 165/00
-
FamRZ 2005, 104, 105; [X.], 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24.
Juli 2002 -
XII [X.] 31/02
-
FamRZ 2003, 597). Das
ist hier nicht der Fall.
aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Er-füllung der [X.]spflicht erforderlichen Zusammenstellungen mit relativ ge-ringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbe-8
9

-
7
-

schwerde erhobenen [X.] sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur Er-füllung der [X.] nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des [X.] nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der [X.]spflichtige zu einer sachgerechten [X.]serteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2005 -
XII [X.] 25/05
-
FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11.
Juli 2001
-
XII ZR 14/00
-
FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil der
Antragsgegner vorwiegend zur Vorlage
be-reits vorhandener
Unterlagen verpflichtet wurde
und die übrigen Unterlagen mit geringem Aufwand erstellen kann.
Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, die [X.]sverpflichtung sei angesichts der Komplexität
der Buchführung eines Selbständigen von vornherein nicht ohne Hilfe sachkundiger Dritter zu bewältigen, ist demgegenüber unsubstantiiert und vermag überdies nicht zu überzeugen. Der Antragsgegner benötigt keine juristischen oder steu-errechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um seine Steuerbescheide und
-erklärungen herauszusuchen und vorzulegen
und eine reine Wissenserklärung über seine Einkünfte und Ausgaben abzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung in Ziffer
2 d des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses, wonach der Antragsgegner für die [X.], 2008 und 2009 die näher bezeichneten [X.] von Gesellschaften vorzulegen hat. Auch insofern handelt es sich um vom Steuerberater bereits erstellte Unterlagen, die er nur noch heraussuchen und vorlegen muss. Dass er Buchführung und Steuerbearbeitung auf Dritte de-legiert habe
und sich deshalb nicht mehr hiermit auskenne, ist ebenfalls uner-heblich, weil vom Antragsgegner weder Buchführung noch Steuerbearbeitung verlangt werden, sondern nur die Zusammenstellung bereits vorhandener [X.]. Darauf, dass seine Verfahrensbevollmächtigte für die Erteilung der

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8
-

[X.] vier Stunden à
150

abrechnen würde, kommt es nicht an, da er selbst die [X.] erteilen kann und muss.
bb) Den eigenen Zeitaufwand des [X.]spflichtigen hat das Oberlan-desgericht zwar nur mit 3

ma-ximal 17

u.a. der Senat nach Erlass des
angefochte-nen Beschlusses entschieden hat (Senatsbeschluss vom 21.
März 2012 -
XII [X.] 420/11
-
juris Rn.
10; vgl. auch [X.] Beschluss vom 28.
September 2011
-
IV ZR 250/10
-
FamRZ 2012, 299 mwN), ergibt sich bei 20 Stunden kein Ge-samtaufwand, der den Betrag
von 600

[X.]

[X.]-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Königs [X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
11 [X.]/10 -

OLG [X.],
Entscheidung vom 15.08.2011 -
15 UF 137/11 -

10

Meta

XII ZB 457/11

11.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. XII ZB 457/11 (REWIS RS 2013, 2940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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