Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 3 StR 198/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4243

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 198/14
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Juli 2014 gemäß § 154 Abs.
1 Nr. 1, Abs.
2, §
154a Abs.
1 Nr. 1, Abs.
2, §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

[X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2013 wird

1. im Falle I[X.] 11 der Urteilsgründe das Verfahren vorläufig ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

2. im Falle I[X.] 6 der Urteilsgründe die Verfolgung der Tat auf den Vorwurf der Bedrohung beschränkt,

3. das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser der [X.] schweren räuberischen Erpressung in zwei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung, des Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des [X.] von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben

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in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle I[X.] 6 der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel; die jeweils zugehörigen Fest-stellungen bleiben aufrechterhalten;

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im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen,

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soweit die Einziehung eines
[X.] angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.

I[X.] Die weitergehende Revision wird
verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Hehlerei sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel "weitere fünfzehn Monate Freiheitsstrafe" zu vollstrecken sind. Zulasten des Angeklagten hat es schließlich verschiedene Betäubungsmittelutensilien sowie einen Schlagstock eingezogen.

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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des [X.] bzw. mit dessen Zustimmung stellt der Senat das Verfahren vorläufig ein, soweit der Angeklagte im Falle I[X.]
11 der Urteilsgründe der Hehlerei schuldig gesprochen worden ist, und be-schränkt im Falle I[X.] 6 der Urteilsgründe die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Bedrohung (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies führt zu entsprechender Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der im Falle I[X.] 6 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzel-strafe;
denn deren Bemessung hat das [X.] ausdrücklich auf die [X.] Verwirklichung zweier Straftatbestände gestützt.

2. Unabhängig davon hat
auch der [X.] keinen [X.]. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass der Ange-klagte am 4. Juni 2012 wegen Sachbeschädigung und Besitz von Betäu-bungsmitteln zu einer ([X.] von fünf Monaten verurteilt [X.] war, deren Vollstreckung noch bis 3. Juni 2015 zur Bewährung ausgesetzt ist. Danach kommt jedenfalls eine Gesamtstrafenfähigkeit der dort verhängten mit den nunmehr in den Fällen I[X.] 12 und 13 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgesproche-nen Einzelstrafen in Betracht, denn das [X.] hat insoweit die [X.] "Mai 2012" bzw. "Frühjahr/Frühsommer 2012" festgestellt. Hierzu verhält sich das Urteil nicht.

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Der Wegfall des [X.]s erfasst auch die Bestimmung der Dauer des [X.] der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB). Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Wie der [X.] zutreffend bemerkt, wird er bei der ihm obliegenden erneuten Berechnung des vorab zu vollziehenden Teils der Strafe auch zu beachten haben, dass vom Angeklagten verbüßte [X.] erst im Vollstreckungsverfahren anzurechnen ist und deshalb bei der tatrichterlichen Entscheidung außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl.
zuletzt Senatsbeschluss vom 15. April 2014 -
3 [X.], juris Rn.
11).

3. In Wegfall zu bringen ist schließlich die Einziehung des [X.]. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Die Urteilsgründe des [X.] belegen nicht, dass der Schlagstock zur Begehung einer der verfahrensgegenständlichen Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (§ 74 Abs. 1 StGB). Nach den Fest-stellungen verwendete der Angeklagte in Fall I[X.] 2 einen zum Öffnen des Dachbodens bestimmten Holzstock, in Fall I[X.] 5 einen Birkenast sowie in Fall I[X.] 6 einen Stock in der Art eines Besenstils. Damit ist nicht dargetan, dass der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Schlagstock bei einer der festgestellten Taten verwendet wurde und ei-ne der Taten gefördert hat. Da auszuschließen ist, dass ein neues Tat-gericht hierzu weitere Feststellungen treffen könnte, kann der Senat in-soweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung ab-schließend aufheben."

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Dem schließt sich der Senat an.

[X.]

Mayer

Gericke Spaniol
7

Meta

3 StR 198/14

08.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 3 StR 198/14 (REWIS RS 2014, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4243

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