Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 434/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3032

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117B3STR434.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 434/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2.
November
2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2017 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist zwar unter dem Gesichtspunkt des [X.] (§
46 Abs.
3 StGB) nicht unbedenklich, dass das [X.] bei der Strafzumessung im Hinblick auf das "[X.]" zuungunsten beider [X.] berücksichtigt hat, dass die Drogen in den ersten vier der [X.]:[X.]:[X.]:2017:021117B3STR434.17.0
fünf abgeurteilten Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
"jeweils über das aufgebaute Vertriebssystem tatsächlich in den [X.]" gelangten. Denn Handeltreiben im Sinne des §
29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von [X.] gerichtete Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252, 256). Es erfasst typischerweise den Verkauf an andere Personen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28.
November 2003 -
2 StR 403/03, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.
Hier ist jedoch anzunehmen, dass die [X.] durch die von ihr gewählte Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass der sich im Fall 5 der Urteilsgründe aus der Sicherstellung der [X.] ergebende Strafmilderungsgrund in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe fehlt. Denn sie hat insbesondere im Rahmen der [X.] betreffend den Angeklagten T.

ausdrücklich betont, dass die Sicherstellung der Drogen "nur im fünften und letzten Fall" strafmildernd zu berücksichtigen sei.
[X.]Schäfer Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 434/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 434/17 (REWIS RS 2017, 3032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3032

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