Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2016, Az. VI R 38/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 13004

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Gegenstand

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen


Leitsatz

NV: Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.  Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2015  14 K 3399/12 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche [X.]elastungen zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war seit dem [X.] Mieter einer in [X.] gelegenen Wohnung. Die Vermietung dieser Wohnung widersprach --ohne dass der Kläger hiervon wusste-- baurechtlichen Vorschriften, da eine [X.]augenehmigung lediglich für eine landwirtschaftliche [X.]etriebsleiterwohnung erteilt worden war.

3

Zum 31. Oktober 2005 erklärten die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und setzten diese Kündigung im Wege der Räumungsklage vor dem [X.]mtsgericht ([X.]G) [X.] durch. Mit Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 war dem Kläger, der zunächst nicht aus der Wohnung ausgezogen war, zudem unter [X.]ezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften die Nutzung der Wohnung durch die Stadt [X.] untersagt worden. [X.]m 4. Mai 2007 zog der Kläger aufgrund einer Zwangsräumung durch die Vermieter in eine andere Wohnung um.

4

Die ehemaligen Vermieter nahmen den Kläger vor dem [X.]G [X.] auf Miet- bzw. Entschädigungszahlungen für die Monate Juli 2006 bis März 2007 in Höhe von 5.751,99 € in [X.]nspruch, da er nach Ergehen der Nutzungsuntersagung im Juni 2006 keine Mietzahlungen mehr geleistet hatte. Der Kläger machte in diesem Verfahren eine vollständige Mietminderung aufgrund des Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften geltend. Hilfsweise erklärte er die [X.]ufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 11.517,45 €, da er infolge der Kündigung kurzfristig adäquaten Wohnraum habe anmieten müssen und ihm hieraus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Das [X.]G [X.] gab der Klage der Vermieter vollumfänglich statt.

5

[X.]uf die [X.]erufung des [X.] minderte das Landgericht [X.] den von dem Kläger zu zahlenden [X.]etrag auf 1.888,62 €. Die hiergegen vom Kläger beim [X.]undesgerichtshof ([X.]GH) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der [X.]GH zurück.

6

Im Streitjahr 2010 entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten Kosten in Höhe von insgesamt 8.188,48 €. Zudem entstanden ihm aus einem weiteren Klageverfahren vor dem [X.]G [X.] gegen seine ehemaligen Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz im Streitjahr 2010 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.868 € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 4.281,03 €.

7

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 15.337,51 € sowie Zinszahlungen in Höhe von 255,53 € zur Finanzierung der Prozesskosten als außergewöhnliche [X.]elastungen geltend.

8

Der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) lehnte die [X.]erücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen [X.]elastungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ([X.]) verständigten sich die [X.]eteiligten in tatsächlicher Hinsicht dahingehend, dass die Rechtsverteidigung des [X.] gegen die Klage der ehemaligen Vermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.]GH sowie die zivilrechtliche Klage des [X.] vor dem [X.]G [X.] auf Schadensersatz gegen seine ehemaligen Vermieter hinsichtlich einer Teilforderung hinreichende [X.]ussicht auf Erfolg gehabt haben dürften und nicht als mutwillig anzusehen seien.

Das [X.] gab dem nunmehr eingeschränkten Klagebegehren vollumfänglich statt und erkannte neben Krankheitskosten in Höhe von 110 € Zivilprozesskosten in Höhe von 9.622 € als außergewöhnliche [X.]elastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.

Mit der Revision rügt das F[X.] die Verletzung materiellen Rechts.

Das F[X.] beantragt,
das Urteil des [X.] Düsseldorf vom 23. [X.]pril 2015  14 K 3399/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die geltend gemachten Zivilprozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen [X.] des § 33 EStG berücksichtigt.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen [X.] (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 29. September 1989 III R 129/86, [X.], 380, [X.] 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, [X.], 326, [X.] 2015, 9).

a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des [X.] eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, [X.]E 67, 379, [X.]I 1958, 419; [X.]-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, [X.]E 147, 171, [X.] 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, [X.]E 198, 94, [X.] 2002, 382; vom 18 März 2004 III R 24/03, [X.]E 206, 16, [X.] 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, [X.]/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war ([X.]-Urteil in [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des [X.] im Allgemeinen bei einem Zivilprozess ([X.]-Urteile in [X.]E 206, 16, [X.] 2004, 726, und in [X.]/NV 2009, 553). Vielmehr sei es in der Regel der freien Entscheidung der ([X.] überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596; in [X.]E 206, 16, [X.] 2004, 726, und in [X.]/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen ([X.]-Urteile in [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596, und in [X.]/NV 2009, 553).

b) Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 ([X.]E 234, 30, [X.] 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Auffassung hat auch das [X.] dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in [X.]E 234, 30, [X.] 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 ([X.]E 250, 153, [X.] 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in [X.]E 234, 30, [X.] 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des [X.] zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in [X.]E 250, 153, [X.] 2015, 800 Bezug genommen.

2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig [X.] von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

a) Das [X.] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

b) Der Senat kann aufgrund der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

aa) Im Streitfall lag die wesentliche Ursache, die zu den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führte, in Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Beendigung eines Mietverhältnisses einschließlich ggf. daraus folgender Schadensersatzansprüche. Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, [X.]E 115, 259, [X.] 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, [X.]E 125, 263, [X.] 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, [X.]/NV 2009, 762; [X.]-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, [X.]/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), oder Kosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen erwachsen (Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 72/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, [X.]E 77, 487, [X.] 1963, 499; in [X.]E 67, 379, [X.]I 1958, 419).

bb) Im Streitfall liegen außergewöhnliche Umstände, die es geböten, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, entgegen der Ansicht des [X.] nicht vor. Die [X.] berührten insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.

Zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Allerdings führt der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Bei den vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten ging es nicht einmal darum, das Wohnen als existenzielles Bedürfnis sicherzustellen, sondern um Ansprüche auf Mietzahlungen, Gegenansprüche und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Der Ausgang dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mag für den Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf die Rechtsstreitigkeiten eingelassen.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]. Denn hier verständigte man sich lediglich darüber, inwieweit die Rechtsverteidigung des [X.] nicht als mutwillig oder aussichtslos anzusehen sei und welcher Anteil der entstandenen Aufwendungen auf eine solche Rechtsverteidigung entfiel. Da es hierauf indes nach den im Streitfall maßgebenden Rechtsgrundsätzen nicht ankommt, ist dies für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich.

4. Der Abweisung der Klage stehen schließlich auch nicht die vom Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten entgegen. Denn sie übersteigen mit 110 € angesichts eines Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 51.679 € nicht die zumutbare Belastung (vgl. Senatsurteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, [X.]E 251, 196, [X.] 2016, 151) des [X.] im Streitjahr und führen daher nicht zu einer Minderung der durch den Einkommensteuerbescheid für 2010 festgesetzten Steuer.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VI R 38/15

14.04.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 23. April 2015, Az: 14 K 3399/12 E, Urteil

§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2016, Az. VI R 38/15 (REWIS RS 2016, 13004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13004

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