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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 67/14
vom
28. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 28.
Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf Verfah-rensbeanstandungen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Während der Schuld-
und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,
soweit das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den
Urteilsfeststellungen veranlasst war.
Danach begann der Angeklagte im Jahr 2002 mit dem Konsum von [X.] und setzte diesen trotz mehrerer Entgiftungen und Drogenentwöhnungs-therapien fort. Die beiden Taten beging der Angeklagte im zeitlichen Zusam-menhang mit dem Abbruch der einer Therapie nachfolgenden [X.].
Angesichts dieser Umstände hätte sich dem [X.] die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem u.a. wegen Erwerbs und Besitzes von Betäu-bungsmitteln vorbestraften Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäu-bungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beru-hen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Land-gericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hinweise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf [X.] hochgradige Rausch-
oder Entzugszustände noch auf ei-nen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmit-telabhängigkeit beruhenden persönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck"
schließen. Damit hat das [X.] -
insoweit rechts-fehlerfrei -
die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuld-fähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums geprüft und verneint. Die Anord-nung der Unterbringung nach §
64 StGB ist indes nicht von der Annahme er-heblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig.
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Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt vorliegen, bedarf deshalb -
mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
der Prüfung durch den neuen Tatrichter.
[X.]Pfister Mayer
Gericke Spaniol
5
Meta
28.05.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. 3 StR 67/14 (REWIS RS 2014, 5199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5199
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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