Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZB 2/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 917

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[X.]/03[X.]/03vom3. November 2003in den [X.] [X.] hat am 3. November 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:[X.] in der Eingabe des [X.] vom 23. Februar 2003 enthalte-ne Gegenvorstellung gegen den seine Beschwerden gegen [X.] des [X.] vom 8. August 2002und 5. September 2002 verwerfenden [X.] wird zurückgewiesen.I[X.]Der Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 über die Streitwert-festsetzung für die beiden Beschwerdeverfahren wird von Amtswegen teilweise geändert und wie folgt gefaßt:1.Hinsichtlich der Beschwerdesache [X.] - betreffendden [X.]uß des [X.] vom 8. August 2002 ([X.]) - verbleibt es bei der bisherigen Wertfestset-zung auf 500,00 2.in der Beschwerdesache [X.]/03 - betreffend den Be-schluß des [X.] vom 5. September 2002 ([X.]) - wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfah-ren vor dem Senat auf "bis 300,00 II[X.]1.In der Sache [X.]/03 wird im Anschluß an die [X.] in der Eingabe des [X.] vom- 3 -23. Februar 2003 enthaltene Erinnerung gegen den Kosten-ansatz die Kostenrechnung des [X.] (Justiz-beitreibungsstelle) vom 21. Februar 2003 - [X.] - über den Betrag von 35,00 [X.] wird insoweit an den [X.]n zur Erstel-lung einer berichtigten Kostenrechnung auf der [X.] geänderten Wertfestsetzung [X.] weitergehende Erinnerung des [X.] vom 23. [X.] gegen den [X.] der Kostenrechnung des[X.] ([X.]) vom 21. Fe-bruar 2003 - [X.] 780031006269 - betreffend dasBeschwerdeverfahren [X.] wird [X.] ist gebührenfrei; Kosten werdennicht erstattet.Gründe:[X.] Die der als "Einspruch, sprich Erinnerung" bezeichneten Eingabe des[X.] vom 23. Februar 2003 u.a. zu entnehmende Gegenvorstellung gegenden Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003, durch den seine Beschwerden ge-gen die [X.]üsse des [X.] vom 8. August 2002 [X.] verworfen worden sind, bleibt aus den Gründen dieser Ent-- 4 -scheidung erfolglos. Eine Rechtsbeschwerde gegen die beiden vom Kläger an-gegriffenen landgerichtlichen [X.]üsse ist mangels Vorliegens der Voraus-setzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. nicht statthaft.Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO;in der Sache [X.]/03 (betr. Streitwertfestsetzung des [X.]) kommteine Gebührenbefreiung gemäß § 25 Abs. 4 [X.] nicht in Betracht, da dieseBestimmung eine - im vorliegenden Fall nicht gegebene - statthafte Beschwer-de voraussetzt ([X.], [X.]. v. 30. September 1993 - [X.], [X.].[X.] § 25 Nr. 184; [X.], [X.]. v. 22. Februar 1989 - [X.], [X.]R[X.] § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).I[X.] Im Zusammenhang mit der Erinnerung des [X.] gegen den [X.] hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von Amts wegen den [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren [X.]/03 auf "bis 300,00 [X.]. Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht mit demvom [X.] - zutreffend - festgesetzten Streitwert des [X.] identisch, sondern ist an dem Interesse des [X.], nicht mit Kosten aufder Grundlage der landgerichtlichen Wertfestsetzung belastet zu werden, [X.]. Insoweit kam eine Ermäßigung auf den nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]bestimmten Mindestwert von "bis 300,00 Demgegenüber verbleibt es in der Sache [X.] bei der [X.].II[X.] Als Folge der Herabsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerde-verfahren [X.]/03 hat die mit Schreiben des [X.] vom 23. Februar 2003erhobene Erinnerung gegen den [X.] insoweit (teilweise) Erfolg, als- 5 -die von der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats auf 500,00 e-hende Kostenrechnung Nr. 780031006277 vom 21. Februar 2003 aufzuhebenist (§ 5 [X.]). Der [X.] wird nunmehr ausgehend von einem Wert [X.] (§§ 11, 49, 54, 61 [X.]; Kostenverzeichnis-Nr. 1957) eine neueKostenrechnung über den - verminderten - Betrag von 25,00 7ˇ8 11 Abs. 2Satz 2 [X.]) zu erstellen haben. Dem [X.]n bleibt auch die Ent-scheidung über eine Rückzahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetra-ges der vom Kläger bereits geleisteten Kosten vorbehalten.Im übrigen bleibt die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz [X.] 780031006269 vom 21. Februar 2003 (betreffend die Be-schwerde [X.]) erfolglos, weil der diesbezügliche [X.] auf [X.] der entsprechenden Wertfestsetzung des Senats von 500,00 kostenrechtlichen Fehler erkennen [X.] -Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des [X.] die diesbezügliche Nichterstattung von Kosten beruht auf § 5 Abs. 6 [X.].RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein

Meta

II ZB 2/03

03.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. II ZB 2/03 (REWIS RS 2003, 917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 917

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