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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 490/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.
hier:
Revision des [X.]
N.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Januar 2015 ge-mäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten im Revisionsverfahren findet nicht statt.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Bezüglich zum Nachteil des [X.] begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwalt-schaft nach § 154 Abs. 1, 2 [X.] eingestellt. In einem zur Verurteilung gelang-ten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des [X.] zum
sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerde-führer mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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3
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Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt hat, ist die Revision unzulässig.
Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die [X.] durch Beschlüsse vom 19.
Februar 2014 und 30.
April 2014 das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Gegen [X.] nach den §§ 153 ff. [X.] steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen Re-gelung des § 400 Abs. 2 Satz
2 [X.] aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind
([X.], Urteil vom 22. März 2002
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4 [X.], [X.] 2003, 125 mwN; Beschluss vom 8.
November 2010 -
5 [X.], juris).
Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom 13.
April 2013 be-treffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine
Begründung ver-missen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Än-derung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zulässi-ges Ziel verfolgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 [X.] lediglich die Rechtsfol-genentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwer-fen ([X.], Beschluss vom 11. März 2004 -
3 [X.], [X.], 262 bei Becker).
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4
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Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist ([X.]
aaO, insoweit in [X.], 262 nicht abgedruckt).
Becker
Ri[X.] [X.] befindet sich
Hubert
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Mayer
Gericke
5
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 490/14 (REWIS RS 2015, 16708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16708
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