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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:120220BVIIZR232.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 232/18
vom
12. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Februar 2020
durch den Vorsitzenden Richter [X.], den Richter Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterinnen
Graßnack,
Borris
und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s
vom 18.
Dezember
2019 wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) der Beklagten vom 13.
Januar
2020 ist unbegründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss,
mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art.
103 Abs.
1
GG durch den Bundesgerichtshof
gerügt werden ([X.], Beschluss vom 20.
November
2019
VII
ZR
146/17 Rn.
2). Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art.
103 Abs.
1
GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 29.
März 2019 zur Kenntnis ge-nommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungs-gründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel-punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß
§
321a
ZPO
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember
2010
1
BvR
1382/10, NJW
2011, 1497, juris Rn.
24).
[X.]
Jurgeleit
Graßnack
Borris
Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2017 -
11 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.10.2018 -
11 [X.] -
3
Meta
12.02.2020
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. VII ZR 232/18 (REWIS RS 2020, 11859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11859
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