Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. IX ZB 368/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4401

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[X.] ZB 368/02vom13. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der [X.] beträgt 1.742,27 Gründe:[X.] - Insolvenzgericht - [X.] hat durch Beschluß vom13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 [X.] [X.] abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Postgemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] am 19. März 2002 zugestellt worden. Am [X.] hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige [X.]. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Be-schwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. [X.] hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf [X.] 3 -setzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. [X.] sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.[X.] Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]).Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 8Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf [X.] 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zubeschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die [X.] §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Er-messen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Posterfolgen soll (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302S. 155). [X.] zuletzt genannte [X.] dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und-beschleunigung am ehesten entspricht, ist sie als Regelfall anzusehen.2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die von der Rechtsbeschwerde fürklärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Zustellung durch Aufgabe zur Postauch dann zulässig ist, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Not-frist in Lauf gesetzt wird. Das im Vorstehenden beschriebene Ziel des [X.] 4 -gebers, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, würde weitge-hend verfehlt, wenn die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post inden bedeutsamsten und praktisch häufigsten Fällen nicht zur Verfügung stün-de.3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, selbst [X.] eine Zustellung durch Aufgabe zur Post im vorliegenden Fall grundsätzlichfür zulässig hielte, wäre sie nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil für den [X.] nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zustellung handele, [X.] lediglich die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Das [X.] sich mit der Entscheidung des [X.] vom 7. Dezember 1966(IV [X.], [X.] 1967, 475), auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, imeinzelnen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wird von der Rechtsbe-schwerde übereinstimmend mit dem [X.] dahin interpretiert, daß beidem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden darf, eshandele sich nicht um eine Zustellung, sondern nur um die formlose Übersen-dung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme. Während das [X.] einederartige Gefahr für den vorliegenden Fall verneint hat, hält die Rechtsbe-schwerde sie für gegeben. Diese sich auf tatsächliche Umstände des [X.] beziehende Meinungsverschiedenheit zu klären, ist nicht Aufgabe [X.] 5 -4. Daraus folgt zugleich, daß die Rechtsbeschwerde gegen die Versa-gung der Wiedereinsetzung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung [X.].KirchhofGanter [X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZB 368/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. IX ZB 368/02 (REWIS RS 2003, 4401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4401

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