Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 131/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1766

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[X.][X.] 131/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1 Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des [X.] feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 [X.] statt; § 91a ZPO ist nicht an-wendbar. [X.], [X.]uss vom 25. September 2008 - [X.] 131/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 19. März 2007 als unzulässig verworfen wird. [X.] wird auf 6.804 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat die Forderung der Gläubigerin sowie das Vorliegen der [X.] bestritten. Nach Einholung eines Gutachtens hat das Insolvenzge-richt den Eröffnungsantrag abgewiesen und die Verfahrenskosten der Gläubige-rin auferlegt. Gegen diesen [X.]uss hat die Gläubigerin sofortige [X.] - 3 - de eingelegt. Sie hat sodann ihren Antrag für erledigt erklärt, weil die Eröff-nungsvoraussetzungen durch während des Beschwerdeverfahrens getroffene Stundungsvereinbarungen entfallen seien. Die Schuldnerin hat der Erledigung widersprochen. Mit [X.]uss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht den [X.]uss über die Abweisung des [X.] aufgehoben, die [X.] festgestellt und die Verfahrenskosten der Schuldnerin aufer-legt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die in diesem Be-schluss getroffene Kostenentscheidung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Abweisung des [X.] sowie eine Kostenentscheidung zum Nach-teil der Gläubigerin erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist sie nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat formal eine Entscheidung nach "§ 4 [X.] i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff ZPO" getroffen. Gegen Entscheidungen gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbe-schwerde gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Ob die Heranziehung des § 91a Abs. 2 ZPO in der Sache zutreffend war, ist eine Frage der Begründetheit der Rechtsbe-schwerde. 3 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war nach §§ 4 [X.], 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. 4 1. Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO, nicht § 91a Abs. 2 ZPO, wenn nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des [X.] die Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufer-legt werden. Der Kläger kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das [X.]eil insgesamt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen (vgl. [X.] 57, 224, 226; [X.], [X.]. v. 9. März 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 765, 766). In der Berufungsinstanz werden Zulässigkeit und Begründetheit des [X.] erneut geprüft. Erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erle-digung Beweis erhoben ([X.], [X.]. v. 27. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 2235, 2236). 5 2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom antrag-stellenden Gläubiger ebenfalls für erledigt erklärt werden ([X.] 149, 178, 181). 6 a) Schließt sich der Schuldner der Erledigung an, ist damit das Eröff-nungsbegehren nicht mehr anhängig. Es ist nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (§§ 4 [X.], 91a ZPO; vgl. etwa MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 4 Rn. 28; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 13 Rn. 135; FK-[X.]/ [X.], 4. Aufl. § 13 Rn. 101). Die Kostenentscheidung kann gemäß § 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; die 7 - 5 - Rechtsbeschwerde ist nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statt-haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). b) Widerspricht der Schuldner, ist dagegen weiterhin über den durch die Erledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag zu entscheiden, darüber also, ob der Antrag zulässig und begründet war und sich durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt hat ([X.] 149, 178, 182; MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten die allgemeinen Grund-sätze, die zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im streitigen [X.] entwickelt worden sind, zwar nur in modifizierter Form. Insbesondere [X.] keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund ge-geben war. Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung ([X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] 258/03, [X.], 108; [X.] NZI 2002, 157, 158). Ein reiner Parteienstreit über die Kostentragungspflicht ist mit § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vereinbar (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 48); Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 [X.]) sind nicht mehr veranlasst, sobald feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann (dazu [X.] 149, 178, 182; [X.], [X.]. v. 2. März 2006 - [X.] 192/04, [X.], 767; vgl. auch MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO). Gleichwohl bleibt der durch die Erledigungserklärung geänderte Eröffnungsantrag anhängig und muss beschieden werden. Stellt das [X.] fest, kann der Schuldner den [X.]uss gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 [X.] mit der sofortigen Beschwerde anfechten; weist das Insolvenzge-richt den Antrag ab, gelten §§ 6, 34 Abs. 1 [X.]. Gegen die Entscheidung des [X.] findet nach § 7 [X.] die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). § 91a ZPO ist dagegen weder unmittelbar noch entspre-chend anwendbar ([X.] NZI 2002, 157, 158; MünchKomm-[X.]/ 8 - 6 - [X.], aaO; [X.]/[X.], [X.] § 13 Rn. 69; [X.] Z[X.] 2007, 48; [X.], Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 7.06; wohl auch [X.], [X.] 10. Aufl. § 14 Rn. 84 f). 3. Mit [X.]uss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht die Erledi-gung des [X.] festgestellt und die Verfahrenskosten unter [X.] auf §§ 4 [X.], 91 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Gegen diesen [X.]uss hätte die Schuldnerin gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 [X.] sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Abweisung des Insolvenzantrags einlegen können. Die Schuldne-rin hat jedoch nur beantragt, die Kostenentscheidung zum Nachteil der Gläubi-gerin zu ändern. Es handelte sich also um eine sofortige Beschwerde nach §§ 4 [X.], 91a Abs. 2 ZPO, die nicht statthaft war, weil das Insolvenzgericht (zutref-fend) nicht nur über die Kosten des Eröffnungsverfahrens, sondern auch über den Eröffnungsantrag selbst entschieden hatte. Die Anfechtung nur der [X.], nicht aber der Entscheidung über den Eröffnungsantrag war nach §§ 4 [X.], 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] 27/04, n.v.; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 4 Rn. 30). 9 - 7 - IV. [X.] entspricht dem [X.] der Parteien. § 58 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung. 10 [X.] Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 67B IN 265/05 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 326 T 22/07 -

Meta

IX ZB 131/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 131/07 (REWIS RS 2008, 1766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1766

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