Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2011, Az. III ZB 97/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9995

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Gegenstand

Kostenerstattungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für 2 Prozessbevollmächtigte: Vertretung durch 2 jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen


Leitsatz

Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die [X.]en streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob die beklagte [X.] die Erstattung der Kosten zweier Prozessbevollmächtigter verlangen kann. Die Klägerin hat die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die ihr, der Klägerin, durch - ihrer Ansicht nach - gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidungen des [X.] und des [X.] in einem zuvor geführten Zivilprozess entstanden sein sollen. Das [X.] hat die auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Die Beklagte ist vor dem [X.] sowohl durch den Präsidenten des [X.] als auch den [X.] beim [X.] vertreten worden. Beide haben eigene Anwälte beauftragt, die für die Beklagte nach Abschluss der Instanz jeweils die Festsetzung ihrer Kosten beantragt haben.

3

Das [X.] hat beiden Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.], soweit hier noch von Interesse, jenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, durch den die Klägerin verpflichtet worden ist, der durch den Präsidenten des [X.] vertretenen [X.] 4.051,95 € nebst Zinsen zu erstatten.

4

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.]. Sie meint, die besondere Stellung des [X.] als selbständiges Verfassungsorgan neben der des [X.]s als Vertreter des [X.] erfordere eine getrennte anwaltliche Vertretung, da es an einer übergeordneten Stelle fehle, die etwaige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Prozessführung bindend entscheiden könne. Zudem sei einem einzigen Anwalt eine Prozessführung auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil dieser entgegen § 43a Abs. 4 [X.] gezwungen gewesen wäre, widerstreitende Interessen zu vertreten, zumal den erhobenen Vorwürfen auf unterschiedliche Art zu begegnen gewesen sei.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt hierzu weiter, dass die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat die Beklagte nur Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts.

7

1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zwischen den [X.]en nur ein Prozessrechtsverhältnis bestand, weil die Beklagte ungeachtet ihrer Vertretung durch zwei Stellen nur eine parteifähige Rechtspersönlichkeit ist, der Präsident des [X.] und der [X.] mithin keine verschiedenen [X.]en waren.

8

2. Die Voraussetzungen, unter denen die obsiegende [X.] die Erstattung der Kosten für zwei Rechtsanwälte verlangen kann, sind nicht erfüllt. Die Rechtsprechung lässt zwar über den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmen zu (vgl. die Übersicht bei Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 22 f; zur Unterbevollmächtigung siehe [X.], Beschlüsse vom 11. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 898, 899; zum Verkehrsanwalt siehe [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 301, 302; vgl. auch [X.]/Deckenbrock, [X.], 1321, 1324 ff). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anwälte als [X.] durch eine [X.] wird allerdings grundsätzlich als nicht notwendig beziehungsweise die Kostenerstattung für den zweiten Rechtsanwalt als durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (z.B. [X.] in [X.]/Jonas/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 141; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn. 133; [X.]/Deckenbrock, aaO S. 1324 jeweils mwN). Für eine Gebietskörperschaft gilt nichts anderes, auch wenn sie in einem Rechtsstreit aufgrund ihrer [X.] durch mehrere Stellen vertreten wird, so dass sie grundsätzlich nur die Kostenerstattung für einen Rechtsanwalt verlangen kann (so auch [X.], 296; [X.] JurBüro 1980, 1083 ff und [X.] 1968, 231, 232; [X.] 1972, 790, 791; [X.] JZ 1953, 731, 732; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort Behörde). Hieran ändert sich nichts, wenn die zur Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen beziehungsweise unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind (aA: [X.] JurBüro 1971, 263, 264, welches in der Konstellation, dass die Legislative und die Exekutive in Anspruch genommen wurden, der verklagten Gebietskörperschaft kostenmäßig die Rechte zweier [X.] eingeräumt hat).

9

a) aa) Richtig ist zwar, dass in derartigen Fällen eine gemeinsame Vertretungsbehörde oder eine übergeordnete Stelle, die die Vertretung koordinieren könnte, in der Regel nicht existiert. So verhält es sich auch im Streitfall. Der [X.] ist, soweit er nicht seine Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt, dem Verwaltungsgeschäftsbereich des [X.]ministeriums der Justiz zugeordnet. Nach Abschnitt [X.]. b der Anordnung über die Vertretung des [X.] im Geschäftsbereich des [X.]ministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung vom 25. April 1958 (BAnz 1958, 3) vertritt der [X.] beim [X.] die Beklagte, wenn das Verfahren den [X.] betrifft. In gerichtlichen Verfahren, die das [X.]verfassungsgericht betreffen, vertritt demgegenüber dessen Präsident die Beklagte (§ 5 Abs. 1 GOBVerfG). Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jeder Vertreter der [X.] zur alleinigen Prozessführung berechtigt. Da das [X.]verfassungsgericht ein eigenständiges Verfassungsorgan ist und der [X.] dem Verfassungsorgan [X.]regierung zuzuordnen ist, fehlt es an einer gemeinsamen (übergeordneten), zur Vertretung oder zu deren Koordinierung berufenen Stelle.

bb) Das Fehlen einer solchen Stelle rechtfertigt es indessen nicht, die einzelnen zur Vertretung berufenen Ministerien, nachgeordneten Behörden beziehungsweise (Verfassungs-)Organe kostenrechtlich wie [X.] zu behandeln. Prozesspartei bleibt allein die [X.]. Sie wird durch die jeweiligen Behörden lediglich repräsentiert.

Das im Prinzip von Treu und Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Prozessführung gebietet es, dass der Prozessgegner kostenmäßig nicht durch den Umstand belastet wird, dass es an einer einheitlichen Vertretung der von ihm verklagten Gebietskörperschaft fehlt. Es würde den berechtigten Interessen des Bürgers widersprechen, wenn er im Einzelfall nur deshalb mit einer Vervielfältigung von Prozesskosten - und damit des [X.] - zu rechnen hätte, weil die Differenzierung der staatlichen Aufgaben eine Mehrzahl von vertretungsberechtigten Stellen des [X.] mit sich bringt ([X.] aaO; [X.] [X.] 1968 aaO; [X.], [X.]. zu [X.] aaO S. 733).

Sowohl der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch mehrere Stellen vertreten werden kann, als auch die Tatsache, dass in bestimmten Konstellationen eine übergeordnete, die rechtlichen Interessen koordinierende Stelle fehlt, werden durch die verfassungsmäßige Organisation der Körperschaft bedingt. Das Risiko von Interessenkonflikten (z.B. aus wessen Einzelplan des Etats die geforderte Leistung im Unterliegensfall zu begleichen wäre) und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Organen entspringt dieser internen Organisation und damit allein der Sphäre der Körperschaft. Deshalb kann diese Gefahr - insofern gilt im Zivilprozess nichts anderes als für juristische Personen des Privatrechts - in kostenmäßiger Hinsicht nicht auf den Prozessgegner übergewälzt werden. Etwaige interne Interessenkonflikte hat die juristische Person vielmehr selbst zu lösen und die Gefahr, dass dies nicht gelingt, in kostenmäßiger Hinsicht selbst zu tragen ([X.] JurBüro 1980 aaO; vgl. auch [X.] aaO; [X.] [X.] 1968 aaO). Wäre dies anders, würde der Staat, der auf dem Gebiet des Zivilrechts dem Bürger gleichrangig gegenübersteht, unzulässig bevorzugt ([X.] [X.] 1968 aaO). Das Recht jeder eine juristische Person vertretenden Stelle, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen (§ 84 ZPO), um die Interessen ihres Geschäftsbereichs zu wahren, bleibt hiervon unberührt. Lediglich die zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht vom Gegner zu erstatten.

b) Hieran ändert auch nichts, dass das [X.]verfassungsgericht ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes, oberstes Verfassungsorgan ist ([X.] 7, 1, 14), das auf der gleichen Stufe wie die Staatsorgane [X.]präsident, [X.]tag, [X.]rat und [X.]regierung steht ([X.], [X.], [X.], 112). Richtig ist weiter, dass das [X.]verfassungsgericht ein Gerichtshof sui generis ist, der in wesentlichen Fragen von herausragender, auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat ([X.], aaO S. 111 f, 120 ff), und dass aus dieser hervorgehobenen Organstellung nicht nur seine ausschließliche Zuständigkeit für die Erfüllung der ihm durch Art. 93 GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt. Vielmehr ist das [X.]verfassungsgericht auch in fiskalischen und [X.] unabhängig, so dass es einen eigenen Einzelplan im [X.]haushalt sowie eine eigene Verwaltung hat und auch insoweit keinem Ministerium unterstellt ist ([X.] in Maunz/[X.], [X.], Stand Juli 2007, § 1 Rn. 38 f; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 8 ff).

Aus der herausgehobenen und gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung des [X.] ergibt sich, dass dieses in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie ein weiteres, neben dem [X.]ministerium der Justiz zur Vertretung der [X.] berufenes anderes [X.]ministerium. Es ist deshalb, soweit sein Geschäftsbereich betroffen ist, zu einer eigenständigen Vertretung der [X.] berechtigt; insbesondere braucht es sich in der Führung eines Zivilprozesses nicht mit einer parallel zur Vertretung befugten [X.]behörde abzustimmen oder dieser gar unterzuordnen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das [X.]verfassungsgericht ohne Rücksprache oder Abstimmung mit dem [X.] berechtigt war, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Aus der Unabhängigkeit des [X.] einerseits und der [X.]regierung andererseits folgt im Übrigen umgekehrt, dass auch das von dem Rechtsstreit in seinem Geschäftsbereich betroffene [X.]ministerium beziehungsweise der zur Vertretung der [X.] berufene [X.] die Prozessführung selbständig und unabhängig vom [X.]verfassungsgericht vornehmen konnte und insoweit auch einen eigenen Anwalt beauftragen durfte.

Hieraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sowohl die Kosten des vom Präsidenten des [X.] in einem bürgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten als auch diejenigen eines weiteren Rechtsanwalts, der von einem anderen Vertretungsorgan der [X.] beauftragt wurde, von dem unterlegenen Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten wären. Die Selbständigkeit der Vertretungen der [X.] durch den Präsidenten des [X.] und die andere Stelle - hier den [X.] beim [X.] - beruht auf der vom Grundgesetz vorgegebenen (Staats-)Organisation der [X.]. Dass aus dieser für die beiden zur Vertretung berufenen Stellen die Möglichkeit folgt, sich jeweils eines eigenen Rechtsanwalts zu bedienen, ist somit der Sphäre der [X.] zuzuordnen. In dieser Hinsicht besteht trotz der besonderen Stellung des [X.] kein Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen zwei Ministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden unabhängig voneinander die Beklagte vertreten. Das hieraus folgende Risiko der Verdoppelung der außergerichtlichen Kosten hat aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen im Zivilprozess, in dem sich der Bürger und die Beklagte gleichrangig gegenüber treten, aber allein letztere zu tragen.

c) [X.] ist weiter, dass sich die Klage auf zwei verschiedene - vermeintliche - Amtspflichtverletzungen gestützt hat, welche die Klägerin den Richtern des [X.] und des [X.]s vorgeworfen hat. Zwar hätte sich die Beklagte hinsichtlich der den [X.]verfassungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen können als bezüglich des den Richtern des [X.]s vorgeworfenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage an den [X.] gemäß dem seinerzeit noch maßgeblichen Art. 234 Abs. 3 EGV. Das [X.]verfassungsgericht hätte sich darauf zurückziehen können, dass im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willkür- beziehungsweise Evidenzmaßstab gelte (vgl. z.B. [X.] 82, 159, 194 ff; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07, juris Rn. 10 f). Demgegenüber hätte für den [X.] - sofern im Vorprozess eine die Klägerin begünstigende Norm des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden wäre - ein "hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht, um einen Staatshaftungsanspruch zu begründen (vgl. z.B. [X.]. 2003 S. [X.], 10310 f, Rn. 51, 52). Dieser möglicherweise etwas niedrigere Haftungsmaßstab mag eine in Nuancen andere Rechtsverteidigung erfordert haben als die für das [X.]verfassungsgericht notwendige.

Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese denkbaren Differenzierungen im prozessualen Vorbringen zu widersprüchlichen Positionen in der Rechtsverteidigung hätten führen können. Zudem haben die vom Präsidenten des [X.] und vom [X.] beauftragten Rechtsanwälte im ersten Rechtszug im Wesentlichen gleich vorgetragen und im Schwerpunkt übereinstimmend auf den fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug des Ausgangsverfahrens hingewiesen. In derartigen Fällen, in denen feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter zur interessengerechten Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, ist selbst bei [X.] die Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 536; [X.], Beschluss vom 16. April 2008 - 6 W 167/07, juris Rn. 10; [X.], 196; vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 - [X.] 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 20).

Dessen ungeachtet könnten selbst vorhandene Interessengegensätze der Vertreter der [X.] aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen kostenmäßig nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen.

d) Schließlich verfängt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 43a Abs. 4 [X.] nicht. Es ist aus den zuvor ausgeführten Gründen schon nicht ersichtlich, dass der Rechtsverteidigung der [X.] durch den Präsidenten des [X.] und den [X.] beim [X.] gegensätzliche Positionen oder widerstreitende Interessen zugrunde lagen oder dies auch nur zu besorgen war. Jedenfalls aber hat die Beklagte das Risiko eines internen [X.] kostenmäßig allein zu tragen.

[X.]                                  Herrmann

                   Seiters                               [X.]

Meta

III ZB 97/09

27.01.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. November 2009, Az: 11 W 54/09, Beschluss

§ 91 Abs 2 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2011, Az. III ZB 97/09 (REWIS RS 2011, 9995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9995

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