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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 97/09 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Prä-sident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlan-gen. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 97/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. No-vember 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 • festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der Kosten zweier Pro-zessbevollmächtigter verlangen kann. Die Klägerin hat die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit auf Ersatz von Schäden in Anspruch genom-men, die ihr, der Klägerin, durch - ihrer Ansicht nach - gemeinschaftsrechtswid-rige Entscheidungen des Bundesgerichthofs und des Bundesverfassungsge-1 - 3 - richts in einem zuvor geführten Zivilprozess entstanden sein sollen. Das Land-gericht hat die auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ge-stützte Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt. 2 Die Beklagte ist vor dem Landgericht sowohl durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als auch den Generalbundesanwalt beim Bundes-gerichtshof vertreten worden. Beide haben eigene Anwälte beauftragt, die für die Beklagte nach Abschluss der Instanz jeweils die Festsetzung ihrer Kosten beantragt haben. Das Landgericht hat beiden Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht, soweit hier noch von Interesse, jenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, durch den die Klägerin verpflichtet worden ist, der durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Beklagten 4.051,95 • nebst Zinsen zu erstatten. 3 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Beklagten. Sie meint, die besondere Stellung des Bundesver-fassungsgerichts als selbständiges Verfassungsorgan neben der des General-bundesanwalts als Vertreter des Bundes erfordere eine getrennte anwaltliche Vertretung, da es an einer übergeordneten Stelle fehle, die etwaige Meinungs-verschiedenheiten betreffend die Prozessführung bindend entscheiden könne. Zudem sei einem einzigen Anwalt eine Prozessführung auch deshalb nicht zu-zumuten gewesen, weil dieser entgegen § 43a Abs. 4 BRAO gezwungen gewe-sen wäre, widerstreitende Interessen zu vertreten, zumal den erhobenen Vor-würfen auf unterschiedliche Art zu begegnen gewesen sei. 4 - 4 - II. 5 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Geg-ner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt hierzu weiter, dass die Kosten mehrerer Anwälte nur in-soweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstei-gen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat die Beklagte nur Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts. 1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nur ein Prozessrechtsverhältnis bestand, weil die Beklagte ungeachtet ihrer Vertretung durch zwei Stellen nur eine parteifähige Rechtspersönlichkeit ist, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Generalbundesanwalt mithin keine verschiedenen Parteien waren. 7 2. Die Voraussetzungen, unter denen die obsiegende Partei die Erstattung der Kosten für zwei Rechtsanwälte verlangen kann, sind nicht erfüllt. Die Recht-sprechung lässt zwar über den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmen zu (vgl. die Übersicht bei Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 22 f; zur Unter-bevollmächtigung siehe BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 8 - 5 - 41/03, NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; zum Verkehrsanwalt siehe BGH, Beschluss vom 21. Septem-ber 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; vgl. auch Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 ff). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anwälte als Hauptbevollmächtigte durch eine Partei wird allerdings grundsätzlich als nicht notwendig beziehungsweise die Kostenerstattung für den zweiten Rechtsanwalt als durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (z.B. Bork in Stein/ Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 141; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn. 133; Henssler/Deckenbrock, aaO S. 1324 jeweils mwN). Für eine Gebietskörperschaft gilt nichts anderes, auch wenn sie in einem Rechtsstreit aufgrund ihrer Vertretungsregelungen durch mehrere Stellen vertreten wird, so dass sie grundsätzlich nur die Kostenerstat-tung für einen Rechtsanwalt verlangen kann (so auch OLG Koblenz AnwBl 1988, 296; OLG Köln JurBüro 1980, 1083 ff und AnwBl 1968, 231, 232; OLG München MDR 1972, 790, 791; OLG Frankfurt JZ 1953, 731, 732; Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort Behörde). Hieran ändert sich nichts, wenn die zur Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen beziehungsweise unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind (aA: OLG Hamburg JurBüro 1971, 263, 264, welches in der Konstellation, dass die Legislative und die Exekutive in Anspruch genommen wurden, der verklagten Gebietskörperschaft kostenmäßig die Rechte zweier Streitgenossen eingeräumt hat).
a) aa) Richtig ist zwar, dass in derartigen Fällen eine gemeinsame Ver-tretungsbehörde oder eine übergeordnete Stelle, die die Vertretung koordinie-ren könnte, in der Regel nicht existiert. So verhält es sich auch im Streitfall. Der Bundesgerichtshof ist, soweit er nicht seine Rechtsprechungsaufgaben wahr-nimmt, dem Verwaltungsgeschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz 9 - 6 - zugeordnet. Nach Abschnitt A Nr. I Abs. 1 lit. b der Anordnung über die Vertre-tung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung vom 25. April 1958 (BAnz 1958, 3) vertritt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Beklagte, wenn das Verfah-ren den Bundesgerichtshof betrifft. In gerichtlichen Verfahren, die das Bundes-verfassungsgericht betreffen, vertritt demgegenüber dessen Präsident die Be-klagte (§ 5 Abs. 1 GOBVerfG). Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jeder Vertreter der Beklagten zur alleinigen Prozessführung berechtigt. Da das Bundesverfassungsgericht ein eigenständiges Verfassungsorgan ist und der Generalbundesanwalt dem Verfassungsorgan Bundesregierung zuzuordnen ist, fehlt es an einer gemeinsamen (übergeordneten), zur Vertretung oder zu deren Koordinierung berufenen Stelle. bb) Das Fehlen einer solchen Stelle rechtfertigt es indessen nicht, die einzelnen zur Vertretung berufenen Ministerien, nachgeordneten Behörden be-ziehungsweise (Verfassungs-)Organe kostenrechtlich wie Streitgenossen zu behandeln. Prozesspartei bleibt allein die Bundesrepublik Deutschland. Sie wird durch die jeweiligen Behörden lediglich repräsentiert. 10 Das im Prinzip von Treu und Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Pro-zessführung gebietet es, dass der Prozessgegner kostenmäßig nicht durch den Umstand belastet wird, dass es an einer einheitlichen Vertretung der von ihm verklagten Gebietskörperschaft fehlt. Es würde den berechtigten Interessen des Bürgers widersprechen, wenn er im Einzelfall nur deshalb mit einer Vervielfälti-gung von Prozesskosten - und damit des Kostenrisikos - zu rechnen hätte, weil 11 - 7 - die Differenzierung der staatlichen Aufgaben eine Mehrzahl von vertretungsbe-rechtigten Stellen des Beklagten mit sich bringt (OLG München aaO; OLG Köln AnwBl 1968 aaO; Baur, Anm. zu OLG Frankfurt aaO S. 733). 12 Sowohl der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch mehrere Stellen vertreten werden kann, als auch die Tatsache, dass in bestimmten Konstellationen eine übergeordnete, die rechtlichen Interessen ko-ordinierende Stelle fehlt, werden durch die verfassungsmäßige Organisation der Körperschaft bedingt. Das Risiko von Interessenkonflikten (z.B. aus wessen Einzelplan des Etats die geforderte Leistung im Unterliegensfall zu begleichen wäre) und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Organen entspringt dieser internen Organisation und damit allein der Sphäre der Körperschaft. Des-halb kann diese Gefahr - insofern gilt im Zivilprozess nichts anderes als für ju-ristische Personen des Privatrechts - in kostenmäßiger Hinsicht nicht auf den Prozessgegner übergewälzt werden. Etwaige interne Interessenkonflikte hat die juristische Person vielmehr selbst zu lösen und die Gefahr, dass dies nicht ge-lingt, in kostenmäßiger Hinsicht selbst zu tragen (OLG Köln JurBüro 1980 aaO; vgl. auch OLG München aaO; OLG Köln AnwBl 1968 aaO). Wäre dies anders, würde der Staat, der auf dem Gebiet des Zivilrechts dem Bürger gleichrangig gegenübersteht, unzulässig bevorzugt (OLG Köln AnwBl 1968 aaO). Das Recht jeder eine juristische Person vertretenden Stelle, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen (§ 84 ZPO), um die Interessen ihres Geschäftsbereichs zu wahren, bleibt hiervon unberührt. Lediglich die zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht vom Gegner zu erstatten. - 8 - b) Hieran ändert auch nichts, dass das Bundesverfassungsgericht ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes, oberstes Verfassungsorgan ist (BVerfGE 7, 1, 14), das auf der gleichen Stufe wie die Staatsorgane Bun-despräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steht (Statusdenk-schrift, JöR NF 6, S. 110, 112). Richtig ist weiter, dass das Bundesverfassungs-gericht ein Gerichtshof sui generis ist, der in wesentlichen Fragen von heraus-ragender, auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat (Status-denkschrift, aaO S. 111 f, 120 ff), und dass aus dieser hervorgehobenen Or-ganstellung nicht nur seine ausschließliche Zuständigkeit für die Erfüllung der ihm durch Art. 93 GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht auch in fiskalischen und Verwaltungsfragen unabhängig, so dass es einen eigenen Einzelplan im Bundeshaushalt sowie eine eigene Verwaltung hat und auch in-soweit keinem Ministerium unterstellt ist (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli 2007, § 1 Rn. 38 f; vgl. auch Umbach in Umbach/Cle-mens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 8 ff). 13 Aus der herausgehobenen und gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass dieses in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie ein weiteres, neben dem Bundesministe-rium der Justiz zur Vertretung der Beklagten berufenes anderes Bundesministe-rium. Es ist deshalb, soweit sein Geschäftsbereich betroffen ist, zu einer eigen-ständigen Vertretung der Beklagten berechtigt; insbesondere braucht es sich in der Führung eines Zivilprozesses nicht mit einer parallel zur Vertretung befug-ten Bundesbehörde abzustimmen oder dieser gar unterzuordnen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rücksprache 14 - 9 - oder Abstimmung mit dem Generalbundesanwalt berechtigt war, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. 15 Aus der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts einerseits und der Bundesregierung andererseits folgt im Übrigen umgekehrt, dass auch das von dem Rechtsstreit in seinem Geschäftsbereich betroffene Bundesministeri-um beziehungsweise der zur Vertretung der Beklagten berufene Generalbun-desanwalt die Prozessführung selbständig und unabhängig vom Bundesverfas-sungsgericht vornehmen konnte und insoweit auch einen eigenen Anwalt be-auftragen durfte. Hieraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht, dass sowohl die Kosten des vom Präsidenten des Bundesver-fassungsgerichts in einem bürgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevoll-mächtigten als auch diejenigen eines weiteren Rechtsanwalts, der von einem anderen Vertretungsorgan der Beklagten beauftragt wurde, von dem unterlege-nen Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten wären. Die Selbständigkeit der Vertretungen der Beklagten durch den Präsidenten des Bundesverfas-sungsgerichts und die andere Stelle - hier den Generalbundesanwalt beim Bun-desgerichtshof - beruht auf der vom Grundgesetz vorgegebenen (Staats-)Orga-nisation der Beklagten. Dass aus dieser für die beiden zur Vertretung berufenen Stellen die Möglichkeit folgt, sich jeweils eines eigenen Rechtsanwalts zu be-dienen, ist somit der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. In dieser Hinsicht be-steht trotz der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichts kein Unter-schied zu den Fallgestaltungen, in denen zwei Ministerien oder ihnen nachge-ordnete Behörden unabhängig voneinander die Beklagte vertreten. Das hieraus
16 - 10 - folgende Risiko der Verdoppelung der außergerichtlichen Kosten hat aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen im Zivilprozess, in dem sich der Bürger und die Beklagte gleichrangig gegenüber treten, aber allein letztere zu tragen. 17 c) Unbeachtlich ist weiter, dass sich die Klage auf zwei verschiedene - vermeintliche - Amtspflichtverletzungen gestützt hat, welche die Klägerin den Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorge-worfen hat. Zwar hätte sich die Beklagte hinsichtlich der den Bundesverfas-sungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen können als bezüg-lich des den Richtern des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem seinerzeit noch maßgeblichen Art. 234 Abs. 3 EGV. Das Bundes-verfassungsgericht hätte sich darauf zurückziehen können, dass im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willkür- beziehungsweise Evidenzmaßstab gelte (vgl. z.B. BVerfGE 82, 159, 194 ff; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07, juris Rn. 10 f). Demgegenüber hätte für den Bundesgerichtshof - sofern im Vorprozess eine die Klägerin begünstigende Norm des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden wäre - ein "hinrei-chend qualifizierter" Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht, um einen Staatshaftungsanspruch zu begründen (vgl. z.B. EuGH Slg. 2003 S. I-10239, 10310 f, Rn. 51, 52). Dieser möglicherweise etwas niedri-gere Haftungsmaßstab mag eine in Nuancen andere Rechtsverteidigung erfor-dert haben als die für das Bundesverfassungsgericht notwendige. - 11 - Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese denkbaren Differenzierun-gen im prozessualen Vorbringen zu widersprüchlichen Positionen in der Rechtsverteidigung hätten führen können. Zudem haben die vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und vom Generalbundesanwalt beauftragten Rechtsanwälte im ersten Rechtszug im Wesentlichen gleich vorgetragen und im Schwerpunkt übereinstimmend auf den fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug des Ausgangsverfahrens hingewiesen. In derartigen Fällen, in denen feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter zur interessengerechten Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, ist selbst bei Streitgenossen die Erstattungs-fähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - 6 W 167/07, juris Rn. 10; OLG Naumburg OLGR 2006, 196; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 20). 18 Dessen ungeachtet könnten selbst vorhandene Interessengegensätze der Vertreter der Beklagten aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen kostenmäßig nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen. 19 d) Schließlich verfängt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 43a Abs. 4 BRAO nicht. Es ist aus den zuvor ausgeführten Gründen schon nicht ersichtlich, dass der Rechtsverteidigung der Beklagten durch den Präsi-denten des Bundesverfassungsgerichts und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegensätzliche Positionen oder widerstreitende Interessen zugrunde lagen oder dies auch nur zu besorgen war. Jedenfalls aber hat die 20 - 12 - Beklagte das Risiko eines internen Interessengegensatzes kostenmäßig allein zu tragen. Schlick
Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2009 - 2 O 387/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2009 - 11 W 54/09 u. 11 W 55/09 -
Meta
27.01.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZB 97/09 (REWIS RS 2011, 10050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10050
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 97/09 (Bundesgerichtshof)
Kostenerstattungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für 2 Prozessbevollmächtigte: Vertretung durch 2 jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen
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