Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 4 B 19/12, 4 B 19/12 (4 C 5/12)

4. Senat | REWIS RS 2012, 4747

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Gegenstand

Revisionszulassung; nachbarlicher Drittschutz für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich


Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 [X.] nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.

Meta

4 B 19/12, 4 B 19/12 (4 C 5/12)

12.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Februar 2012, Az: 7 A 2444/09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 22 Abs 2 BauNVO, § 34 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 4 B 19/12, 4 B 19/12 (4 C 5/12) (REWIS RS 2012, 4747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4747

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