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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; nachbarlicher Drittschutz für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 [X.] nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.
Meta
4 B 19/12, 4 B 19/12 (4 C 5/12)
12.07.2012
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Februar 2012, Az: 7 A 2444/09, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 22 Abs 2 BauNVO, § 34 Abs 1 BauGB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 4 B 19/12, 4 B 19/12 (4 C 5/12) (REWIS RS 2012, 4747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 C 5/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich mit offener Bauweise
4 B 42/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise
4 B 22/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Baugenehmigung für "Boardinghouse"
Innenbereich, Drittschutz, Rücksichtnahmegebot, Maß der baulichen Nutzung, Überbaubare Grundstücksfläche
Errichtung eines Mehrfamilienhauses im unbeplanten Innenbereich
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