Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff [X.] erhobe-nen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat: Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem [X.] entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum ent-fernt werden (BGHSt 24, 329, 330; 18, 179, 180). Die von der Revision beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden (Ent-fernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal, Verbot der [X.] Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich [X.] wie auch die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht [X.] den Grundsatz der Öffentlichkeit berühren (vgl. [X.] in [X.]. § 238 Rn. 16; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 238 Rn. 21; [X.] StPO 51. Aufl. § 238 Rn. 13; a.[X.] in [X.]. § 176 [X.] Rn. 7). Die Verteidigung wä-re daher gehalten gewesen, die Anordnungen des [X.] zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts - 3 - nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies unter-lassen hat, hat sie sich insoweit der [X.] begeben (st. Rspr.; vgl. [X.] aaO § 238 Rn. 22 m.N.). Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing [X.] Ernemann
Meta
29.05.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. 4 StR 46/08 (REWIS RS 2008, 3720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3720
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.