Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 ARs 196/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1591

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[X.]/00vom19. Juli 2000in der [X.].: 55 Js 1647/91 [X.] Staatsanwaltschaft BerlinAz.: 1 AR 749/00 Staatsanwaltschaft bei dem [X.] BerlinAz.: [X.]/93 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Juli 2000 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß [X.] des [X.] vom18. Juli 1994 ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].Gründe:Der [X.] hat folgende Stellungnahme [X.] Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben. Der Verurteiltesteht nach Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe gemäß dem [X.] Strafvollstreckungskammer [X.] vom 18.07.1994 unter [X.] nach § 68 f Abs. 1 StGB, die noch bis [X.] andauert. [X.] bis 28.02.2000 verbüßte er in der [X.] Freiheitsstrafe, anschließend eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die mit [X.] 03.11.1999 angetragene Übernahme der Führungsaufsicht hat die [X.] des [X.] am 22.12.1999 abgelehnt.Mit der Aufnahme in die [X.] ist die Strafvoll-streckungskammer des [X.] gemäß § 462 a Abs. 4, Abs. 1i.[X.]. § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäߧ 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden(vgl. [X.] Beschluss vom 22.04.1994 - 2 [X.] = [X.]R StPO § 463- 3 -Abs. 6 Führungsaufsicht 1; [X.] Beschluss vom 08.01.1993 - 2 [X.]92;[X.] Beschluss vom 11.04.1984 - [X.]). Ob solche Nachtragsent-scheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang. Die [X.] wird auch durch eine zwischenzeitli-che Entlassung aus der [X.] nach Verbüßung derdort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. [X.] Beschluss vom07.04.2000 - 2 [X.]00)."Dem schließt sich der Senat an.[X.] Niemöller Detter [X.]

Meta

2 ARs 196/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 ARs 196/00 (REWIS RS 2000, 1591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1591

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