Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 375/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 279

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216B1STR375.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 375/16

vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Dezember
2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-mäß §
63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der [X.]
durchgrei-fenden Bedenken begegnet, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirkli-chung des Merkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
(in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist.
Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten [X.] eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Aus-dehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte
Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönli-chen Fähigkeiten und Absichten des [X.] ([X.], Urteil vom 14. Januar 2010
-
4 [X.], [X.], 373 mwN). Diese Voraussetzungen sind durch -
3
-
die Feststellungen des [X.] nicht ausreichend belegt. Das [X.] geht davon aus, dass auf der vom Angeklagten befahrenen Strecke zur Tatzeit nur ein mittleres Verkehrsaufkommen herrschte ([X.]), so dass bei der festgestellten Geschwindigkeit des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeugs bereits keine erhebliche Gefahr für eine Mehrzahl von weiteren Menschen er-kennbar wird, die tödliche Verletzungen erleiden könnten. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der
Angeklagte, dem es nach den Feststellungen des Landge-richts darauf ankam, durch sein Verhalten das sich ungeschützt auf der [X.] festklammernde Opfer abzuschütteln und der Angeklagte deshalb des-sen tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen hat ([X.]),
sich
in subjektiver Hinsicht
-
anders als bei einer vorsätzlichen Geisterfahrt auf der
Autobahn ([X.], Urteil vom 16. März 2006 -
4 [X.], [X.], 503) oder bei einer Amokfahrt durch [X.] und über Gehwege ([X.], Urteil vom 16.
August 2005 -
4 [X.], [X.], 167) -
auch
einer Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst war.
Da das [X.] aber die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine [X.] vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der
Unterbringung gemäß §
63 StGB sein kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. No-vember 2015 -
1 [X.], [X.], 148;
vom 27.
August 2003 -
1 [X.], [X.], 10, 11;
vom 10.
September 2002 -
1 [X.], [X.], 11, 12
und
vom 5.
März 1999 -
2 StR 518/98).
Bei dem Angeklagten, der über ein erhebliches Aggressionspotential verfügt und bei dem es auch in der Untersuchungshaft zu wiederholten impulsiven Ausbrüchen ([X.] 58) ge-kommen ist, ist in Folge seines fortdauernden Zustandes unbehandelt mit er-heblichen weiteren rechtswidrigen
Taten zu rechnen, so dass
durch die verän--
4
-
derte rechtliche Würdigung der [X.] die ursprüngliche Gefahrprognose des [X.] gemäß
§
63 StGB nicht tangiert wird. Die Anordnung der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wahrt auch bei einer abwei-chenden Bewertung
als Totschlag die Verhältnismäßigkeit (§
62 StGB).

Rin[X.] Cirener ist

krankheitsbedingt an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Raum Radtke

Fischer

Bär

Meta

1 StR 375/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 375/16 (REWIS RS 2016, 279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 279

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 375/16

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