Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZB 27/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 151

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom17. Dezember 2002in der [X.]:[X.]: neinZPO § 91 Abs. 1, [X.] der Prozeßbevollmächtigte des [X.] die Zurückwei-sung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem [X.] nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.[X.], [X.]. v. 17. Dezember 2002 - [X.] - [X.] [X.]LG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] 17. Dezember 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] 27. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen.Gründe:[X.] [X.] hat mit Urteil vom 31. Oktober 2001 die Beru-fung der Beklagten gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu-rückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt hat. Die Klägerin hat sodann die Revision zurück-- 3 -genommen; auf Antrag der Beklagten hat ihr der Senat die Kosten des [X.] auferlegt.Der Rechtspfleger des [X.] hat unter Zurückweisung des [X.] für die in der Revision tätige Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten eine 10/10-Prozeßgebühr festgesetzt. Das Be-schwerdegericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung einer 20/10-Gebühr,hilfsweise die zusätzliche Festsetzung einer vollen Gebühr aus dem Kostenwerterstrebt.I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 [X.] im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur mit ihrem HilfsbegehrenErfolg.1. [X.] ist davon ausgegangen, daß die [X.] Einlegung der Revision durch die Klägerin ihrerseits anwaltliche Hilfe [X.] nehmen konnte und nach Rücknahme der Revision grundsätzlichErstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das ent-spricht der Rechtsprechung des Senats ([X.]. v. 17. Dezember 2002- [X.], zur [X.] [X.] [X.] hat jedoch nur eine 10/10-Prozeßgebühr alserstattungsfähig angesehen. Der Sachantrag der Beklagten, die Revision [X.], habe mangels eines Revisionsantrags und einer Revisionsbe-gründung keinen tatsächlichen Gehalt gehabt und könne deshalb nicht als not-- 4 -wendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Die hiergegen ge-richteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet.Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-gung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche [X.] einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung [X.] endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann indieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht,daß das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere [X.] Düs-seldorf, [X.] 1989, 363; [X.] 1995, 857; [X.]. 1996, 589; zustimmend[X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 32 Rdn. 58), oder ob in [X.], wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäߧ 32 Abs. 1 [X.] geltend gemacht werden kann (so [X.], [X.]. 1984, 620;[X.] [X.], [X.] 1995, 90; [X.] Hamm, [X.] 1991, 1084; [X.]Karlsruhe, [X.] 1997, 142; [X.] Koblenz, [X.] 1995, 968; [X.] Köln,[X.] 1992, 801; [X.] München, [X.] 1994, 93; [X.] Naumburg, [X.].1999, 56; [X.] Nürnberg, [X.] 2000, 415; [X.] Schleswig, [X.] 1999, [X.] in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; von [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl., § 31 Rdn. 20; Göttlich/Mümmler/[X.]/[X.],[X.], 20. Aufl., S. 287 f.; [X.], [X.] 2001, 296, 297; [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Berufung").Die Rechtsbeschwerde meint mit den Befürwortern einer [X.], die Gegenmeinung benachteilige [X.] ohne hinreichende Begründung. Es sei dem Rechtsmittel-führer zuzumuten, sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber klar zuwerden, ob er das Rechtsmittel durchführen wolle oder nicht. Gegebenenfalls- 5 -könne er eine Vereinbarung mit der Gegenseite dahin herbeiführen, daß sichder Gegner bis zur Entscheidung über die Durchführung des Rechtsmittels nichtlegitimiere.Dem kann der Senat nicht folgen. Beantragt der Prozeßbevollmächtigtedes [X.] die Zurückweisung der Revision, bevor die [X.] worden ist, so ist dem [X.] nur die halbe Prozeßge-bühr zu erstatten. Das im vorliegenden Zusammenhang vielfach [X.]" besagt nicht, daß es dem [X.] möglich sein muß, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen,wie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind. Die Erwägung, es sei nichteinzusehen, warum der Rechtsmittelbeklagte sich kostengünstig verhalten sol-le, wenn der Rechtsmittelkläger keine Stillhaltevereinbarung herbeiführe oderwenigstens anstrebe ([X.], aaO, § 32 Rdn. 58), vermag deshalb nicht [X.] dafür zu ersetzen, warum die Stellung eines Sachantrags vor [X.] zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die-ses Rechtsmittel erforderlich sein soll. Eine solche Begründung ist [X.] nicht erkennbar und wird auch von der [X.] nicht gegeben. Ihr Vorbringen, dem Rechtsmittelbeklagten sei esnicht zuzumuten abzuwarten, bis die Begründung des Rechtsmittels vorliege,ohne bereits zuvor Maßnahmen zur zweckentsprechenden [X.] ergreifen und die hierdurch entstehenden Kosten gegebenenfalls als not-wendige Kosten geltend machen zu können, ist deshalb ebenso zutreffend wiezur Rechtfertigung der Erstattungsfähigkeit von Kosten ungeeignet, die sich [X.] nicht zweckentsprechenden prozessualen Maßnahmen ergeben.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der [X.] herangezogenen [X.]uß des [X.] vom 13.10.1969 ([X.]Z- 6 -52, 385). Die Entscheidung befaßt sich lediglich bejahend mit der Frage, ob [X.] auf Abweisung der Klage oder eines Antrages einschließlich einesRechtmittels als Sachantrag im Sinne des Gebührenrechts anzusehen ist, sodaß dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt des Beklagtenoder Antragsgegners oder Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit die-sem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, auch die volle Prozeßgebühr zusteht.Über die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr durch die Gegenpartei ist [X.] ausgesagt.Allerdings hat der [X.] in dem angeführten [X.]uß auchdarauf hingewiesen, daß das [X.] allgemein von [X.] beherrscht wird, daß die Gebühren nach generalisierend bestimmtenund einfach feststellbaren Tatbeständen die Arbeit und Tätigkeit des Rechtsan-walts abgelten sollen, ohne daß dabei im Einzelfall auf den Umfang und dasMaß seiner Arbeit abgestellt oder diese etwa nachgeprüft werden soll ([X.]Z52, 385, 390 f.). Das besagt jedoch zunächst nur, daß die Entstehung einerGebühr nicht davon abhängt, ob die den gesetzlichen Gebührentatbestandausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren. Dagegen hängt die Erstattungs-fähigkeit nach § 91 ZPO grundsätzlich von ihrer Notwendigkeit zur [X.] Rechtsverfolgung oder -verteidigung ab. [X.] ist [X.] lediglich, daß auch in diesem Zusammenhang Zurückhal-tung bei der Nachprüfung geboten ist, denn die gesetzlichen Gebühren [X.] des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] sind nach § 91 Abs. 2Satz 1 ZPO regelmäßig ohne weiteres zu erstatten. Der Rechtsanwalt [X.] in eigener Verantwortung zu entscheiden, was er im einzelnen [X.] der Interessen seines Mandanten für zweckmäßig und [X.] hält. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Rechtsprechung für prozessualeStandardsituationen den Grundsatz konkretisiert, daß der unterlegene Gegner- 7 -mit den Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigungnicht erforderlicher Maßnahmen nicht belastet werden darf. Sofern im [X.] anwaltlicher Einschätzung besondere Umstände ein von der Regel abwei-chendes Vorgehen rechtfertigen, bleibt es der obsiegenden [X.] unbenom-men, dies im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu [X.] Die Beklagte begehrt hilfsweise die Festsetzung einer vollen Gebühraus dem Kostenwert. Da im Streitfall die Verpflichtung, die durch das [X.] entstandenen Kosten zu tragen, nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO in der biszum 31.12.2001 geltenden Fassung nur auf Antrag auszusprechen war, kanndie Erstattungsfähigkeit der durch diesen Antrag ausgelösten Gebühr nicht ver-neint werden. Zur Ermittlung des [X.] und zur Festsetzung der vondiesem zu berechnenden Gebühr ist die Sache daher an das Beschwerdege-richt zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten [X.] zu übertragen ist.Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 27/02

17.12.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZB 27/02 (REWIS RS 2002, 151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 151

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