Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 291/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4898

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 556b Abs. 1 Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entspre-chender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im [X.] an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.]). [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 durch [X.] als Vorsitzenden, die Richte-rinnen Dr. Milger und [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 11. September 2009 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des [X.] über die Beschwerde gegen die [X.]ichtzulassung der Revi-sion zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Beklagte mietete im Jahr 1978 eine in [X.] gelegene Wohnung. Die Klägerin war zur [X.] der Klageerhebung Vermieterin; sie hat die Wohnung [X.] veräußert. In § 4 des [X.] ist unter anderem bestimmt: 1 "[X.] und die [X.]ebenabgaben sind monatlich ohne besondere Aufforderung im voraus - spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats - kostenfrei im Wege des [X.], soweit ein Post-scheck- oder Bankkonto vorhanden ist -, auf eines der Konten der [X.] – zum Kassenzeichen – und unter Angabe der [X.] (vgl. Seite 1 oben rechts) zu überweisen." - 3 - 2 In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die als Anlage 1 dem Miet-vertrag beigefügt waren, findet sich folgende Regelung: "2.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die [X.], sondern die Ankunft des Geldes an. –."
Die Klägerin mahnte den Beklagten am 15. Januar 2008 wegen voran-gegangener unpünktlicher Mietzahlungen ab. Die Miete für den darauf folgen-den Monat Februar 2008 ging am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Klä-gerin ein. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2008 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Sie ist der Ansicht, die Febru-armiete sei wiederum verspätet gezahlt worden und darin liege eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung, dass ihr eine Fortsetzung des Mietver-hältnisses nicht zuzumuten sei. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Räumungsklage auch auf weitere Kündigungen vom 9. Sep-tember 2008 und 13. März 2009 gestützt hat, ist erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Revision - beschränkt auf seine Entscheidung über die Kündigung vom 20. Februar 2008 - zugelassen. 4 Mit ihrer - im Umfang der Zulassung - eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] weiter. Hinsichtlich der Entscheidung des Be-rufungsgerichts über die weiteren Kündigungen vom 9. September 2008 und 13. März 2009 hat die Klägerin [X.]ichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der [X.] hat die [X.]ichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2008 zu-rückgewiesen. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht (LG [X.], auszugsweise veröffentlicht in [X.], 334) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisions-verfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Kündigung vom 20. Februar 2008 sei nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet. Der Beklagte habe die Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung nicht ver-letzt, denn die am 5. Februar 2008 eingegangene Zahlung sei nicht verspätet. Zwar sei der Sonnabend grundsätzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien hätten in § 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte re-gelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des [X.] seien danach nur solche Tage, an denen Banken tätig würden, denn die Karenzzeit diene zum Bewirken der Zahlung. Diese Auslegung finde auch [X.]iederschlag in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 WG, Art. 55 Abs. 1 [X.] und insbesondere in der Fristenregelung für die Ausführung eines [X.] in § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ließe man außer [X.], dass der Sonnabend kein [X.] sei, stünden in dem vorliegenden Fall dem Mieter lediglich zwei [X.]e zur Verfügung, was im Ergebnis zu einer Verkürzung der auf drei Werktage bemessenen Frist zur Bewirkung der Mietzahlung führe. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher [X.]achprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 9 - 5 - 10 Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kündigung vom 20. Februar 2008 als unwirksam angesehen. Der Klägerin stand weder ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]r. 1 BGB zu. Denn entgegen der [X.] der Revision hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht dadurch verletzt, dass er die Miete für Februar 2008 erst am 5. Februar 2008 zahlte. Die Parteien haben in § 4 des Mietvertrags vereinbart, dass der Beklagte die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats auf eines der [X.] der Klägerin zu überweisen hat, die Miete mithin an diesem Tag fällig ist. Entgegen der Auffassung der Revision war die am 5. Februar 2008, einem Dienstag, erfolgte Zahlung der Miete für Februar 2008 rechtzeitig. Der vorange-gangene Sonnabend, der 2. Februar 2008, zählt bei der Berechnung der in § 4 des Mietvertrags vereinbarten Zahlungsfrist nicht mit, weil er, wie das [X.] mit Recht angenommen hat, kein Werktag im Sinne dieser Ver-tragsbestimmung ist. Damit fiel der dritte Werktag des Monats Februar 2008 auf Dienstag, den 5. Februar 2008, so dass die Klägerin die Miete an diesem Tag vertragsgemäß erhielt. 11 1. Der Mietvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Sonnabend hinsichtlich der in § 4 des Mietvertrags geregelten Zahlungsfrist als Werktag anzusehen ist. Der Regelungshalt der Vertragsbestimmung ist daher im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. 12 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der [X.] unterliegt nach § 545 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkten revisionsgerichtli-chen Überprüfung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - [X.] ZR 294/09, unter [X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und [X.] 13 - 6 - eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] einheitlich so auszule-gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1180, [X.]. 21; vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1391, [X.]. 19 m.w.[X.]). 2. Die Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrags ist so auszulegen, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne dieser Klausel ist. 14 a) Der Regelungsgehalt der Klausel in § 4 des Mietvertrags stimmt im Wesentlichen mit der am 1. September 2001 in [X.] getretenen Bestimmung des § 556b Abs. 1 BGB überein. [X.]ach dieser Vorschrift ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen [X.]abschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. § 556b Abs. 1 BGB findet zwar auf den [X.], bereits im Jahr 1978 geschlossenen Mietvertrag gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 [X.]r. 7 EGBGB keine Anwendung. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift geht aber hervor, dass der Gesetzgeber mit der [X.]euregelung ledig-lich die entsprechende, damals bereits ganz überwiegende Vertragspraxis übernehmen wollte ([X.]. 14/4553, [X.]). Deshalb sind die für die Ausle-gung des § 556b Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkte die gleichen wie für die Auslegung von Vertragsklauseln mit entsprechendem Regelungsgehalt aus der [X.] vor Einführung des § 556b Abs. 1 BGB. 15 b) Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag für eine mit § 556b Abs. 1 BGB übereinstimmende Fälligkeitsvereinbarung, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffen wurde, entschieden, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarun-gen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.], unter [X.]). Dies gilt auch für entsprechende Vereinbarungen aus der [X.] vor Inkrafttreten des 16 - 7 - § 556b Abs. 1 BGB, weil die für die Auslegung maßgebliche Interessenlage die gleiche ist. 17 aa) Mit der Klausel in § 4 des [X.] wird ebenso wie mit der Regelung des § 556b Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Miete - abweichend von der bis zum 30. August 2001 geltenden Bestimmung des § 551 Abs. 1 BGB aF - auf den Beginn des Monats vorverlegt ([X.]. 14/4553, [X.]) und damit eine Vorleistungspflicht des Mieters begründet. In den meisten Mietverträgen war aber bereits damals - wie auch in § 4 des vorliegenden Miet-vertrags - vorgesehen, dass es ausreicht, wenn der Mieter die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen [X.]abschnitts entrichtet ([X.]. 14/4553, aaO). Schon in damaligen Mietverträgen war damit das Bedürfnis des [X.] als schutzwürdig anerkannt, eine ausreichende [X.]spanne für die Zahlung der Miete zu erhalten. Diese Vertragspraxis hat den [X.] bewogen, die schon damals übliche Frist von drei Werktagen in die gesetz-liche Regelung des § 556b Abs. 1 BGB zu übernehmen ([X.]. 14/4553, aaO; Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter [X.] (2)). [X.]) Die Erwägungen, die den Senat dazu veranlasst haben, die Bestim-mung des § 556 Abs. 1 BGB und ihr entsprechende vertragliche Vereinbarun-gen dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Frist für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter [X.]), sind auch für die Auslegung von [X.] mit gleichem Regelungsgehalt aus der [X.] vor Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB maßgebend. 18 Auch für solche früheren Vertragsbestimmungen gilt, dass die Einräu-mung einer Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete im [X.] des Mieters dessen Vorleistungspflicht abmildert. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, 19 - 8 - sondern hierfür drei Werktage [X.] haben. An einer solchen "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche [X.] eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter un-geschmälert zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO). Dies gilt für Vertragsbestimmungen aus der [X.] vor und nach Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB gleichermaßen. Ebenso besteht kein Unterschied insoweit, als der Senat bei der Ausle-gung darauf abgestellt hat, dass die Karenzzeit von drei Werktagen dem [X.] trägt, dass die Zahlung der Miete in der Regel - wie in § 4 des vorliegenden Mietvertrags ausdrücklich vereinbart - nicht bar gezahlt, sondern über Bankinstitute abgewickelt wird. Die Ausführung von Überweisungsaufträ-gen nimmt nicht nur erfahrungsgemäß mehrere Tage in Anspruch, sondern zieht sich bei einem in diese [X.] fallenden Wochenende auch dadurch in die Länge, dass Überweisungen an einem Sonnabend in der Regel nicht ausge-führt werden, weil der Sonnabend kein [X.] ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter [X.] (3)). Auch dieser Gesichtspunkt gilt für die Auslegung älterer Mietverträge gleichermaßen. Schon lange [X.] vor [X.] des § 556b Abs. 1 BGB überwog bereits die bargeldlose Zahlung der Miete durch Überweisung (vgl. [X.], [X.] 1981, 760). Ein [X.] war der Sonnabend auch in früherer [X.] nicht. [X.]e waren nach der vom 14. August 1999 bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmung des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB nur die Tage von Montag bis Freitag. Diese [X.] knüpfte nach der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/745, [X.]) an [X.] 2 der Verordnung ([X.], Euratom) [X.]r. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ([X.]. EG [X.]r. L 20 - 9 - 124 S. 1) an, der als "Arbeitstage" alle Tage mit Ausnahme von Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden bestimmte. 21 Somit gilt auch für ältere Mietverträge wie den vorliegenden, in denen für die Zahlung der Miete eine der späteren gesetzlichen Regelung in § 556b Abs. 1 BGB entsprechende Karenzzeit von drei Werktagen vereinbart worden ist, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist bei einer über das Wo-chenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mit-zählte. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit. Auch § 556b Abs. 1 BGB entsprechende Vereinbarungen in älteren Mietverträgen sind [X.] dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Karenz-zeit für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist. [X.] Dr. Milger [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 19 C 124/08 - LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2009 - 63 S 316/08 -

Meta

VIII ZR 291/09

13.07.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 291/09 (REWIS RS 2010, 4898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4898

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