Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZR 216/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2660

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 216/12

vom

2. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter [X.],
die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Pamp
und die Richterin Dr.
Menges

am 2. Oktober 2012

beschlossen:
1.
Der Antrag des Beklagten
auf Bestellung eines Notanwaltes für das [X.] wird zurückgewie-sen.
2.
Die Beschwerde des Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
April 2012 in der Fassung des [X.] vom 8.
Mai 2012 wird
auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
3.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000

Gründe:
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1
-
3
-
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil Rechtsanwalt das vom Beklagten zunächst übernommene Mandat niedergelegt hat, nachdem der Beklagte seiner Honorarforderung nicht nachgekommen ist.
Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 1999 -
VI
ZR 219/99, [X.], 412; Senatsbeschluss vom 3.
Februar
1998 -
XI
ZR 213/97, Umdruck S.
3
f.). §
78b ZPO hat nicht den Sinn, einer [X.] die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschuss-zahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 1966 -
V
ZR 166/63, NJW 1966,
780). Dass der Beklagte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, die Honorarforderung von Rechtsanwalt zu begleichen, ist nicht hinreichend dargetan.
2
-
4
-
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der bis zum 10.
September 2012 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (entsprechend §
552 Abs.
1, §
572 Abs.
2 ZPO).
Die Kostenentscheidung be-ruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

Joeres

Ellenberger

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
5 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
5 U 2891/11 -

3

Meta

XI ZR 216/12

02.10.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZR 216/12 (REWIS RS 2012, 2660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2660

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