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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den [X.]uss vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstel-lung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des [X.] nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen An-lass zur Änderung des angegriffenen [X.]usses. Die Verfassungsmäßigkeit des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfas-sungsgericht bestätigt (u.a. [X.]. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192). 1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig, weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abge-schlossen gewesen ist. Der [X.]uss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar und wirksam zugestellt. 2 - 3 - Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. 3 Ganter [X.] Fischer
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 3.5.2007 und [X.] - 25 IN 114/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZA 50/08 (REWIS RS 2009, 4930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4930
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