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PDF anzeigen[X.] ZR 300/99vom28. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. [X.], Dr. Zugehör und [X.] 28. September 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 1999 wird nicht [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 227.929,09 [X.].Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Der Vortrag des Beklagten, es fehle an der [X.], weil die Grundstücke immer Sonderbetriebsvermögen gewesen wären,ist durch das rechtskräftige Feststellungsurteil im [X.] präkludiert. [X.] ist über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oderseine Durchsetzbarkeit berühren und sich auf Tatsachen stützen, die schon [X.] der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im [X.] vorge-- 3 -legen haben, abschließend entschieden (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 8. [X.] - [X.], [X.], 1101, 1103 f.).Kreft [X.] [X.] Zugehör Ganter
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 300/99 (REWIS RS 2000, 1019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1019
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