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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 13. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 13. September 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren [X.] mit der Maßgabe berichtigt, dass es im Tenor heißen muss: "Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2004 und der Beschluss des [X.] vom 7. Sep-tember 2004 aufgehoben."
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2004 - 4 O 840/04 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2004 - 6 W 114/04 -
Meta
13.09.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. IV ZB 55/04 (REWIS RS 2006, 1880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1880
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