Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 2 StR 637/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8455

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 637/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes
u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juli 2013 im Ausspruch über die be-sondere Schwere der Schuld aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
und die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zudem hat es ausgesprochen, dass die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] über die besondere Schuldschwere Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen trat der in [X.] lebende Angeklagte seit dem 14. März 2012 mehrfach über eine Internet-plattform an den Autohändler D.

heran, um Fahrzeuge der Luxusklasse von ihm zu erwerben. Da der Angeklagte nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, wollte er seine Zahlungsfähigkeit vorspiegeln, um die Fahrzeuge dann -
gegebenenfalls auch gewaltsam -
ohne Zahlung des Kaufpreises zu erhalten. Mehrere Anbahnungen eines konkreten [X.] scheiterten jedoch daran, dass der Geschädigte D.

auf Barzah-lung bei Übergabe der Fahrzeuge bestand.
Am 15. April 2012 reiste der Angeklagte unter Mitführung eines Revol-vers nach [X.] und einigte sich mit dem Geschädigten über den An-kauf von vier Fahrzeugen. Der Angeklagte beabsichtigte den Verkauf soweit voranzutreiben, dass der Geschädigte schließlich der Übergabe der Fahrzeuge ohne Barzahlung zustimmen würde. Während am Morgen des 18. April 2012 drei der vier Fahrzeuge verladen wurden, warteten der Angeklagte und der Ge-schädigte in dessen Büro auf die Ankunft des vom Angeklagten wiederholt [X.] [X.]. Der Geschädigte wies schließlich die Fahrer des [X.] an,
mit drei der vier Fahrzeuge loszufahren. Als
der An-geklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen werde, den Geschädigten dazu zu bringen, ihm die Fahrzeugschlüssel und -papiere sowie das vierte Fahrzeug vor Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, trat er unter einem Vorwand von hinten an den Geschädigten heran und schoss ihm in den [X.]. Sodann floh er mit dem vierten Fahrzeug unter Mitnahme aller Papiere und Schlüssel sowie von mehreren im Büro deponierten hochwertigen Uhren. Der [X.] verstarb alsbald an den Folgen des Schusses.
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2. Das
[X.] ist von der Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der Habgier sowie der tateinheitlichen Begehung eines (beson-ders) schweren Raubs mit Todesfolge ausgegangen. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß §
211 StGB hn-fassender Würdigung der einzelnen Taten (§

des Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

II.
1. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des [X.] voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlich-keit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so
sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre ([X.], Urteil vom 21.
Januar 1993 -
4 [X.], [X.]St 39, 121, 125; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22.
November
1994 -
GSSt 2/94, [X.]St 40, 360, 370). Ein solches über die Erfüllung des [X.] wesentlich [X.] Maß von [X.] ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter Be-rücksichtigung eines nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß-stabs nicht rechtsfehlerfrei begründet.
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Zwar hat das Landgerecht zu Recht auf den besonders gewichtigen und schulderschwerenden Umstand abgestellt, dass der Angeklagte neben dem Mordmerkmal der Habgier auch das der Heimtücke verwirklicht hat.
Das Zu-sammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere,
und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale -
wie hier -
auf materiell verschiedenen
schuld-erhöhenden
Umständen
beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Ge-samtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1993 -
4 [X.] -
NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 1998
-
1 [X.], [X.], 420, 421; Urteil
vom 8. September 2005

-
1 [X.], [X.], 236, 237).
Soweit das [X.] ausdrücklich den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge schulderhöhend berücksichtigt, hat es jedoch nicht be-dacht, dass bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und [X.] der [X.] beider Tatbestände sich weitgehend überschneidet (vgl.
auch [X.],
Urteil vom 9. Oktober 2008 -
4 [X.], [X.], 203, 204). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sein Ziel, sich auf Kosten des Geschädigten zu bereichern, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat zielstrebig verfolgt und dabei ab dem Zeitpunkt seiner Anreise auch den Ein-satz von Gewalt einkalkuliert hat, lässt sich der Vorwurf besonders großer kri-mineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten.
Demgegenüber hat das [X.] zu Gunsten des Angeklagten ledig-lich seine geständige Einlassung berücksichtigt. Es fehlt eine umfassende [X.] mit der Täterpersönlichkeit; insbesondere die bisherige Unbe-straftheit des Angeklagten hat das [X.] nicht erkennbar
in seine Würdi-gung einbezogen.

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Ungeachtet dessen, dass schon die Bezugnahme des [X.]s
auf den hier nicht einschlägigen § 57b StGB die Besorgnis begründen könnte, dass es seiner Entscheidung nicht den richtigen Maßstab zu Grunde gelegt hat, kann daher der Senat nicht ausschließen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf den aufgezeigten [X.] beruht. Die Sache bedarf daher insoweit
erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der [X.] war nicht erforderlich, weil diese von den [X.] nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.
2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegrün-det, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] kei-nen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die Be-weiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng
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Meta

2 StR 637/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 2 StR 637/13 (REWIS RS 2014, 8455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8455

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