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PDF anzeigen[X.]/03vom20. Februar 2004in dem [X.] u.a.[X.].: 1757 Js 7804/00 Staatsanwaltschaft Cottbus[X.].: 51 b Cs 272/02 Amtsgericht Senftenberg[X.].: 25 Ns 316/02 Landgericht Cottbus[X.].: 5303 [X.]/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg[X.].: 2 Ss 30/03 sowie 2 [X.] [X.] [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2004 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung und die Beschwerde des Beschwerdefüh-rers vom 6. Februar 2004 werden zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hat die Beschwerde des Herrn [X.]gegen den [X.] vom 26. August 2003- [X.].: 2 Ss 30/03 sowie 2 [X.] - mit Beschluß vom 9. Januar 2004 als [X.] verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerde-führer mit der Gegenvorstellung und Beschwerde.Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeitnoch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.1. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach §304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen,in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung [X.] der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung undden Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der [X.] ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannteStaatsschutzsachen). Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war [X.] des ersten Rechtszugs das Amtsgericht; das [X.] ist [X.] tätig geworden. Seine Entscheidungen sind daher nicht- 3 -anfechtbar.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Senat [X.] Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.] nicht gehört worden ist. Einen Befangenheitsantrag gegen [X.] hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; er wäre nach [X.] vom 9. Januar 2004 auch verspätet (vgl. BGHR StPO § 26a [X.], 5 und 8).2. Gegen Beschlüsse des [X.] ist keine Beschwerdezulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.3. Weitere gleichgelagerte Eingaben des Beschwerdeführers in [X.] wird der Senat nicht mehr bescheiden.[X.] Roggenbuck
Meta
20.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2004, Az. 2 ARs 393/03 (REWIS RS 2004, 4438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4438
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