Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. X ZR 49/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 551

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. November 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 8. Januar 2008 verkündete [X.]eil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 23. September 1999 angemeldeten [X.] Patents 199 45 719 ([X.]s). Das [X.] betrifft einen Hundefutterbeutel und umfasst elf Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitskla-ge insgesamt angegriffen werden. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 1 "Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch [X.], dass der Beutel (1) eine längliche Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Verschluss aufwei-sende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem [X.] (7) angebracht ist." - 3 - Wegen der weiteren auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen. 2 Der Kläger, der wegen Verletzung des [X.]s vor dem [X.] gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, hat mit der Nichtig-keitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.]s nicht schutzfähig sei, da es sich bei diesem nicht um eine technische Erfindung [X.] und er nicht neu sei. Beutel in der Form, Größe und Art, wie in der [X.] beschrieben, seien seit Jahrzehnten bekannt und würden in unzähligen Varianten auf dem Markt angeboten. Hierzu hat der Kläger insbesondere auf handelsübliche Beutel zur Aufbewahrung von Stiften, Kameraobjektiven und Toilettenartikeln verwiesen, die dem Gegenstand des [X.]s ähnlich [X.]. Darüber hinaus hat der Kläger eine offenkundige Vorbenutzung des [X.] Futterbeutels durch einen Lieferanten des Beklagten behauptet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das [X.] hat das [X.] in vollem Umfang für nich-tig erklärt. 4 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen [X.]eils die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt er Patentanspruch 1 in folgenden Fassungen (Einfügungen kursiv), wobei sich die nachgeordneten Patentansprüche jeweils auf die geänderte [X.] des Patentanspruchs 1 zurückbeziehen sollen: 5 Hilfsantrag 1: 1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Beutel (1) eine längliche Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen Ver-- 4 - schluss aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem [X.] (7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im Wesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen (1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei die Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der [X.] (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst.
Hilfsantrag 2: 1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Beutel (1) eine längliche Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen [X.] aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem [X.] (7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im Wesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen (1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei die Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der [X.] (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der Beutel (1) im gefüllten Zustand über seine Länge einen im [X.] gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die [X.] (2) über die gesamte Länge des Beutels (1) erstreckt. Hilfsantrag 3: 1. Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden, dadurch gekennzeichnet, dass der Beutel (1) eine längliche Form und eine in seiner Längsrichtung verlaufende, einen [X.] aufweisende Öffnung (2) hat und dass an wenigstens - 5 - einem Ende des Beutels (1) ein Band (6) mit einem [X.] (7) angebracht ist, der Beutel (1) im gefüllten Zustand eine im Wesentlichen zylindrische Form mit kreisförmigen Endflächen (1b) hat und der Verschluss ein Reißverschluss (3) ist, wobei die Öffnungsrichtung des Reißverschlusses (3) von der [X.] (6) weggerichtet ist, und dass weiterhin der Verschluss einen Klettverschluss (5) umfasst, wobei der Beutel (1) im gefüllten Zustand über seine Länge einen im [X.] gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die [X.] (2) über die gesamte Länge des Beutels (1) erstreckt und wobei das Beutelmaterial ein widerstandsfähiges Baumwoll- oder Polyamidfasergewebe ist. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Gegen-stand des [X.]s nicht patentfähig und das [X.] daher für nichtig zu erklären ist (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 7 I. 1. Das [X.] betrifft einen Hundefutterbeutel zum Trainieren von Hunden. Zur Erläuterung des Verwendungszwecks des Futterbeutels gibt die [X.]schrift eingangs als das wesentliche Ziel des [X.] an, dass der Hund den Willen des Menschen akzeptiere. Hierzu könne der Jagdin-stinkt des Tieres genutzt werden, indem dem Hund das Jagen unter der men-8 - 6 - schlichen Führung erlaubt werde, wobei der Mensch die Beute in Form von Fut-ter in einer geeigneten Form zur Verfügung stelle ([X.], [X.]. 1 [X.]. 0002). Als Stand der Technik zitiert die [X.]schrift eine Trainingsvorrich-tung für Hunde nach der [X.] 5 706 762 in Form eines "Dummies", der in Gestalt eines Vogels einem potentiellen Beutetier nachgebildet ist. Hierzu hält die Beschreibung des [X.]s fest, dass in der [X.] eine Befüllung des Dummies mit Futter nicht offenbart ist ([X.], [X.]. 1 [X.]. 0003). 9 Demgegenüber bezeichnet es die [X.]schrift als Aufgabe der Er-findung, einen Futterbeutel für ein Hundetraining zu schaffen, der von dem Hund als Beute betrachtet, angenommen und erjagt werden kann, an dessen Inhalt das Tier aber nicht ohne menschliche Hilfe gelangt. Zudem soll der zur Verfügung zu stellende Futterbeutel gut handhabbar sein. Insbesondere soll der Beutel gut zu werfen sein und von dem Tier leicht aufgenommen werden [X.], und er soll diese Eigenschaften auch dann behalten, wenn er nur teilweise befüllt ist ([X.], [X.]. 1 [X.]. 0004). 10 2. Hierzu soll durch das [X.] ein Futterbeutel zum Trainieren von Hunden zur Verfügung gestellt werden, für dessen Ausgestaltung in [X.] folgende Merkmale vorgeschlagen werden: 11 1. Der Beutel hat eine längliche Form und 2. eine in seiner Längsrichtung verlaufende Öffnung. 2.1 Die Öffnung weist einen Verschluss auf. 3. An wenigstens einem Ende des Beutels ist ein Band ange-bracht. 3.1 Das Band hat einen [X.]. - 7 - Die in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthaltene Charakterisie-rung des patentgemäßen Gegenstands als Beutel für Hundefutter und der dort weiter aufgenommene Zusatz "zum Trainieren von Hunden" sind keine unmit-telbaren Merkmale der allein unter Schutz gestellten Vorrichtung, die im Rah-men der Hundeerziehung Anwendung finden kann und durch ihre Gestaltung das Training für den Menschen erleichtern soll. Diese Angaben stellen lediglich eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des Beutels dar. Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent ge-schützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist ([X.], 140, 155 f. - [X.]; [X.].[X.]. v. 07.11.1978 - [X.], [X.] 1979, 149, 151 - Schießbolzen; [X.]. v. 2.12.1980 - [X.], [X.] 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; [X.]. v. 07.06.2006 - [X.], [X.] 2006, 923 [X.]. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; [X.], [X.]. v. 28.05.2009 - [X.], [X.] 2009, 837 [X.]. 15 - Bauschalungsstütze). Dies bedeutet im Streitfall etwa, dass der patentgemäße Beutel so gestaltet sein muss, dass er zur Aufnahme von Hundefutter geeignet ist, vom Hund wie eine Jagdbeute betrachtet werden kann und sich zum Hundetraining eignet. 12 Nach der [X.]beschreibung ist die Form des Beutels (Merkmal 1) so ausgebildet, dass ein Hund ihn gut aufnehmen kann ([X.], [X.]. 1 [X.]. 0005). Die verschließbare Öffnung (Merkmale 2, 2.1) dient dazu, dem Tier den Futterinhalt des Beutels dosiert und unter Erhaltung der [X.] wiederholt zugänglich zu machen. Das Band mit [X.] (Merkmale 3, 3.1) dient dazu, den gefüllten Beutel mühelos eine erhebliche Strecke [X.] ([X.], [X.]. 1 [X.]. 0005, 0011 u. 0015). Darüber hinaus wird nach Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch das Band erleichtert, dass der Beutel statt mit einer über den Kopf ausho-lenden Wurfbewegung auch mit seitwärts bzw. zum Boden gerichteten Arm 13 - 8 - weggeschleudert werden kann; auf diese Weise soll sich vermeiden lassen, dass der Hund nicht reflexartig sofort mit der Wurfbewegung, sondern erst auf gesondertes Kommando losläuft, um den Beutel zu apportieren. Weitere Ausgestaltungen wie etwa das zur Herstellung des Beutels zu dessen Schutz vor dem Hundebiss zu verwendende Material, für das die Streit-patentbeschreibung beispielhaft widerstandsfähiges Baumwoll- oder Polyamid-fasergewebe vorschlägt ([X.], [X.]. 2 [X.]. 0012), werden in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 nicht unter Schutz gestellt. 14 Ein Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Futterbeutels illustriert die einzige in der [X.]schrift enthaltene und nachstehend verkleinert wie-dergegebene zeichnerische Darstellung: 15 Das Beispiel zeigt dabei eine Ausbildung des Futterbeutels (1) in der be-vorzugten Ausführungsform, wie sie u.a. durch die [X.], 4, 5, 7 und 9 gekennzeichnet wird, wonach der Beutel eine im wesentlichen zylindri-sche Form mit kreisförmigen Endflächen (1b) aufweist, die Öffnung (2) sich [X.] die gesamte Länge des Beutels erstreckt und der Verschluss durch einen Reißverschluss (3) gebildet wird und einen parallel zur Reißverschlussöffnung liegenden Klettverschluss (5) umfasst, der dazu dient, eine Verschmutzung [X.] Beschädigung des Reißverschlusses zu vermeiden. Weiter ist bei dieser 16 - 9 - Ausführungsform vorgesehen, dass das Band (6) [X.] ausgebildet und an beiden Seiten der Reißverschlussöffnung am Ende des Beutels in die Naht (1c) eingenäht ist, wobei das Band durch zwei Bohrungen (7a) des läng-lich ausgebildeten [X.]s geführt wird. II. 1. Das [X.] hat das [X.] für nichtig erklärt, weil dessen Gegenstand nicht neu sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die offenkundige Vorbenutzung des Hundesfutterbeutels durch die Hundeschule des Zeugen [X.] mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 erwiesen. Vor dem Zeitrang des [X.]s sei der Hundefutterbeutel für den Zeugen [X.]

bereits in größerer Stückzahl durch eine Kundin der Hundeschule, die [X.] [X.]. , gefertigt worden. Der damit gegenüber dem Zeitrang des [X.] präexistente Futterbeutel sei als Stand der Technik zu betrachten, da er ebenfalls vor der Anmeldung des [X.]s der Öffentlichkeit dadurch zu-gänglich gemacht worden sei, dass der Zeuge [X.] die Futterbeutel über seine Hundeschule verkauft habe. 17 2. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung bedürfen keiner Erörterung. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des [X.]s aufgrund [X.] bereits neuheitsschädlich getroffen ist. Denn diese Lehre war im Stand der Technik jedenfalls nahegelegt, so dass sie nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten kann (§ 4 Satz 1 [X.]). 18 a) Maßgeblicher [X.] ist, wer üblicherweise mit ein-schlägigen Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet betraut ist, und nicht der Anwender, Interessent, Abnehmer oder Auftraggeber des beanspruchten Gegenstands, der dem Fachmann allerdings Anregungen geben kann (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 4 Rdn. 126 m.w.N.; [X.]/[X.] in [X.], [X.] u. [X.], 10. Aufl. § 4 [X.] Rdn. 36; zu [X.] aus der [X.]. vgl. [X.], [X.]. v. 05.11.1964 - [X.], [X.] 1965, 19 - 10 - 138, 141 - Polymerisationsbeschleuniger; [X.].[X.]. v. 17.09.2002 - [X.]; [X.]. v. 11.12.2007 - [X.]; [X.], [X.]. v. 18.06.2009 - [X.]/05 - [X.]). Hier ist [X.] somit nicht ein Hundetrai-ner. Interessiert sich ein Hundetrainer für die Entwicklung eines als [X.] zu verwendenden Futterbeutels, wird er das hiermit verbundene [X.] Problem, da sich ein für diese Aufgabenstellung gerüsteter [X.]ezialisten-kreis ersichtlich nicht herausgebildet hat, an eine ihm im Einzelfall geeignet [X.], technisch versierte Person herantragen. Ohne dass hierzu [X.] der mündlichen Verhandlung genauer eingrenzende Feststellungen ge-troffen werden konnten, ist als maßgeblicher Fachmann im Streitfall deshalb ein Praktiker auf dem Gebiet der Textilverarbeitung anzusehen, der von einem Hundetrainer mit dem zu lösenden technischen Problem vertraut gemacht [X.] ist und der die hierzu von seinem Auftraggeber erhaltenen Vorgaben zu berücksichtigen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 30.07.2009 - [X.] - [X.]). Als Praktiker besitzt er - beispielsweise [X.] seiner Tätigkeit in einem handwerklichen Gewerbebetrieb - Erfahrungen mit der Entwicklung und Herstellung von Taschen, Beuteln und ähnlichen Be-hältnissen aus Textilien. b) Ein solcher Fachmann hatte ebenso wie sein Auftraggeber, bei dem er sich gegebenenfalls über die spezifischen Bedürfnisse des [X.] in-formiert, mit den auf dem Markt gängigen Beuteln etwa zur Aufbewahrung von Schreibutensilien Vorbilder, die Anlass zur Auffindung gerade der patentgemä-ßen Lösung hätten sein können. Gegenüber den gestalterischen Merkmalen der ihm zur Verfügung stehenden handelsüblichen Beutel tritt bei der [X.] Vorrichtung lediglich ein am Ende des Beutels angebrachtes Band mit [X.] hinzu ([X.] 3). 20 - 11 - Ein damit verbundener Rückgriff auf die ihm bekannte technische Form-gestaltung derartiger Gebrauchsgegenstände hat für den Fachmann auch [X.]. So waren herkömmliche [X.] und sog. "[X.]", die mit Hundefutter gefüllt worden sind, im Streitfall dem eigenen in der mündlichen Verhandlung bestätigten Vorbringen des Beklagten zufolge in [X.] schon vor der Entwicklung des patentgemäßen Futterbeutels als Trainingsvorrichtung für Hunde verwendet worden. Auch in der Hundeschule des von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen [X.] hatten mit Hundefutter gefüllte Federmappen nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme vor dem Patentgericht, dem der Beklagte mit seiner Berufung inso-weit nicht entgegengetreten ist, als Simulation einer vom Hund zu erjagenden und zum Hundetrainer zu apportierenden Jagdbeute Verwendung gefunden. Zudem fand sich auch in der Fachliteratur, die für den Anwenderkreis von Hun-detrainings-Vorrichtungen einschlägig ist, der Hinweis, dass zum Training des Apportierens auch mit Hundefutter gefüllte Beutel verwendet werden könnten. In dem Buch "[X.]" des Autors [X.], das der Klä-ger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist in der vor Anmeldung des [X.]s erschienenen zweiten Auflage aus dem [X.] auf Seite 109 davon die Rede, dass ein Hund bei der [X.] auf ein Hilfsmittel [X.] werden könne, indem etwa ein Tabakbeutel mit "Leckerlies" gefüllt werde. 21 Die offensichtliche Eignung herkömmlicher [X.] zum Einsatz als Trainingsvorrichtung folgt nicht nur aus deren äußerer Formgebung, die ihre Aufnahme durch einen Hund erleichtert, sondern auch aus deren Funktion als verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse, die - abgesehen von ihren Wurfei-genschaften - sämtliche Vorgaben des nach der [X.]schrift zu lösenden technischen Problems erfüllen. Danach ergeben sich allein aus der [X.] Zweckbestimmung der handelsüblichen zur Aufbewahrung etwa von Stif-ten bekannten Beutel und des zu konstruierenden Futterbeutels als [X.] - 12 - struments keine durchgreifende Zweifel daran, dass der Fachmann den Nutzen länglich geformter [X.] als Vorbild zur Entwicklung eines Futterbeutels mit bestimmten Eigenschaften zur Verbesserung einer Vorrichtung der [X.] erkennt und als seinen Ausgangspunkt zur Lösung des technischen Problems wählt. c) Der aus der einzig zusätzlichen [X.] 3 sich ergebende Vorteil einer Verbesserung der Wurfeigenschaft des Beutels hat sich als anzu-strebendes Ziel für den Fachmann schon aus der in der [X.] angeführten Problemstellung ergeben, wonach die Vorrichtung zum Trainieren des Apportierens möglichst weit weg geschleudert werden muss. Gleiches gilt für die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte weitere Zweckbestimmung des Bandes, eine Wurfbewegung mit seitwärts bzw. nach unten gerichtetem Arm zu erleichtern, die beim Hund noch keinen Reflex zum Loslaufen auslöse. Insoweit bedurfte es lediglich technischen Allgemeinwis-sens, um die prinzipielle Idee zu entwickeln, den bekannten Beutel zweckmäßi-gerweise mit einem Band zu versehen. Bei Zugrundelegung dieser Idee musste sich für den Fachmann des Weiteren geradezu aufdrängen, am Ende des [X.] auch einen Halt vorzusehen, der ein Erfassen des Beutels beim Weg-schleudern erleichtert. 23 Eine entsprechende Lösung bei einer Trainingsvorrichtung für Hunde ist auch bereits beschrieben gewesen durch die in der [X.]schrift als Stand der Technik zitierte [X.] 5 706 762. Dort ist eine Attrappe ("[X.]") in Gestalt eines (Wasser-)Vogels, die von den vier Abbildungen der Pa-tentschrift dargestellt wird, mit einer durch ihren Körper verlaufenden Schnur (18) gezeichnet, die über den Austritt am Schwanzende hinaus verlängert ist und damit einen Griff bietet, um die Vorrichtung [X.]. Bei dieser Ausführungsform ist die Schnur an ihrem Ende zu einem Knoten (28) abgebun-den, der für zusätzlichen Halt beim Wurf sorgen soll. Diese bereits aus der [X.] - 13 - lustration der Trainingsvorrichtung zu entnehmende Funktion der am hinteren Ende der Attrappe befindlichen Schnur ist ebenfalls in der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsform des [X.] erläutert (vgl. [X.]. 2 [X.]. 54-62; [X.]. 3 [X.]. 28-31; [X.]. 5 [X.]. 48-54). Damit war vom Fachmann nur noch eine konstruktive Umsetzung der Idee gefordert, an dem als Vorbild bekannten Beutel ein Band mit einer Halte-vorrichtung anzubringen, für die die zweckmäßige Verwendung eines Knopfes auf der Hand lag. Derartiges verlangte jedoch nur eine Vornahme handwerkli-cher Maßnahmen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.]. 135 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.]. 63 m.w.N.). 25 3. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.] 1 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. 26 Nach Hilfsantrag 1 sollen in den Patentanspruch 1 die Merkmale der er-teilten [X.] und 5 bis 7 aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich teils um selbstverständliche, teils um nahe liegende nähere Ausgestaltun-gen der durch den Stand der Technik nahegelegten Lehre nach [X.]; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt dieser Ausführungen ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. So entspricht die aus [X.] entnommene im Wesentlichen zylindrische Form des Beutels mit kreisförmigen Endflächen der bereits bekannten Formgebung herkömmli-cher [X.] im gefüllten Zustand. Derartige Behältnisse werden üblicher-weise auch mit einem Reißverschluss verschlossen, wie er aus [X.] aufgenommen werden soll. Mit der aus [X.] entnommenen [X.]srichtung des Reißverschlusses ist die zweckmäßigere der beiden alterna-tiven Öffnungsrichtungen gewählt worden ([X.], [X.]. 2 [X.]. 0008). Die aus [X.] entnommene Anbringung eines zusätzlichen Klettver-27 - 14 - schlusses zum Schutz des Reißverschlusses ([X.], [X.]. 2 [X.]. 0014) [X.] nur handwerkliche Fähigkeiten; die Überlegung, den Reißverschluss durch einen diesen überdeckenden Verschluss zu schützen, hat sich wegen des Verwendungszwecks des Behältnisses, das [X.] standhalten muss, dem Fachmann aufgedrängt. Auch in ihrer Kombination weisen die zu-sätzlichen Merkmale keinen erfinderischen Gehalt auf. Gleiches gilt für die mit den [X.] 2 und 3 verteidigte Fassung des [X.]s. Nach Hilfsantrag 2 soll die vorgenannte Merkmalszusammen-fassung um die Merkmale aus den [X.]n 2 und 4 ergänzt werden, wonach der Beutel im gefüllten Zustand über seine Länge einen im [X.] gleich bleibenden Querschnitt hat und sich die Öffnung über die gesamte Länge des Beutels erstreckt. Hilfsantrag 3 ergänzt die Merkmalszusammenfas-sung um die genannte der Patentbeschreibung entnommene Materialangabe ([X.], [X.]. 2 [X.]. 0012). Auch insoweit handelt es sich um triviale Ausfüh-rungen, für die dem Fachmann etwa in Gestalt herkömmlicher [X.] Vorbilder bekannt gewesen sind. 28 4. Die übrigen erteilten [X.] betreffen ebenfalls nur nähere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1, die erfinderische Qualität nicht erkennen lassen. Eine solche wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. 29 - 15 - III. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 Abs.1 ZPO. 30 Scharen [X.] [X.]
Berger Grabinski Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.01.2008 - 4 Ni 7/06 -

Meta

X ZR 49/08

17.11.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. X ZR 49/08 (REWIS RS 2009, 551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 551

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