Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 4 StR 562/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8568

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716U4STR562.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
562/15

vom
7. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7.
Juli
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.] am [X.]
Cierniak,
Dr.
Franke,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin beim [X.]

-
in
der Verhandlung -,
Bundesanwältin beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreterinnen
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des [X.]) vom 14.
Juli 2015
auf-gehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord-nung des Verfalls von Wertersatz unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es den Betrag von 3.250
Euro für verfallen erklärt. Mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom [X.] nur teilweise vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Ange-klagte nicht wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge
verurteilt sowie auch der Verfall von Wertersatz angeordnet worden ist.
Die danach wirksam auf den Schuld-
und [X.]
-
4
-
ausspruch beschränkte Revision erweist sich nur zu dem zuletzt
genannten Beschwerdepunkt als begründet.
I.
Der Angeklagte war Präsident der seit Januar 2013 aufgrund eines be-hördlichen Verbots aufgelösten Rockergruppierung C.

M.

uf

ein.

T.

ereinbarte er mit
deren Präsidenten

S.

die Lieferung von Methamphetamin (im
Folgenden
auch: [X.]). Der Angeklagte beschaffte sich einen Vorrat von 200
Gramm [X.] zu dem Preis von 5.000
Euro. In drei aufeinanderfolgenden Teillieferungen veräußerte er sodann Ende Oktober und im November 2013 jeweils 50
Gramm [X.] für 1.600
Euro sowie am 20.
Januar 2014 weitere 48,08
Gramm [X.];
bei der letzten Lieferung erhielt er nur 1.000
Euro von

S.

. Das zuletzt gelieferte [X.] enthielt bei einem Wirkstoffan-
teil von 68,8
% insgesamt mindestens 29,76
Gramm Methamphetaminbase.
Bei einer Durchsuchung der vom Angeklagten mitbewohnten Wohnung seiner Verlobten konnten im Außenbereich des [X.] unter einem Dachziegel 46,4
Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 49,7
% (mindestens 27,8
Gramm Methamphetaminbase)
sichergestellt werden. Im Wohnzimmer auf einem hinter einem Sofa angebrachten Heizkörper lag eine Machete mit einer Länge von ca. 40
cm. Außerdem führte der Angeklagte bei seiner Festnahme vor dem Anwesen, in dem er mit seiner Verlobten wohnte, in einer Jackentasche ein ca. 20
cm langes Jagdmesser und in dem von ihm ge-nutzten Pkw neben dem Fahrersitz eine weitere Machete mit
sich.

2
3
-
5
-
II.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als das [X.] nicht erkennbar geprüft hat, ob auch der Verfall des
Wertersatzes nach §
73a StGB
anzuordnen ist.
1.
Die Verneinung einer
Strafbarkeit des Angeklagten wegen [X.] unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen auf Sachrüge zu beachtenden materiell-rechtlichen Rechtsfehler auf.

sich bei ihr um einen tauglichen Gegenstand im Sinne des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG handelt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016

4
StR
569/15
Rn.
37; [X.], Beschluss vom 24.
September 2015

2
StR
126/15, [X.], 123
f.). Es handelt sich nicht um eine gekorene Waffe (vgl. [X.], aaO). Eine nähere Beschreibung der

hier allein in Betracht kommenden, im Wohnzimmer sicher-gestellten

Machete findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Daher vermögen die von der [X.] getroffenen Feststellungen den Tatbestand des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG nicht auszufüllen.
Eine Aufklärungsrüge zur näheren Beschaffenheit der Machete hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
2.
Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das [X.] le-diglich 3.250
Euro nach §
73 Abs.
1 StGB für verfallen erklärt hat.
4
5
6
7
8
-
6
-
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Erlös in Höhe von insgesamt 4.200
Euro erzielt. Das [X.] teilt im angefochtenen Urteil nicht mit, wieso es in Bezug auf die sich zu
dem für verfallen erklärten Betrag ergebende Differenz von 950
Euro
keine Anordnung nach
§
73a StGB getroffen
hat. Im Hinblick auf den
für verfallen erklärten Betrag von 3.250
Euro
hat es eine Anwendung von §
73c StGB abgelehnt.
Wegen der zu dieser [X.] erforderlichen tatsächlichen Erörterungen kann der [X.] nicht selbst auf Wertersatzverfall erkennen.
Einer Aufhebung von Feststellungen nach §
353 Abs.
2 StPO
bedarf es nicht; die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] ist nicht gehindert, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende weitere
Feststellungen
zu tref-fen.
Sost-Scheible Cierniak Franke

[X.] Quentin
9
10

Meta

4 StR 562/15

07.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 4 StR 562/15 (REWIS RS 2016, 8568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8568

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